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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 4. Mai 2026
\n BEK 2026 44
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
 Beschuldigter und Beschwerdegegner,
 erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
 
 
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betreffend
implizite Einstellung Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2026, SU 2024 4782);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Beschwerde vom 18. März 2026 reichte der Privatkläger dem Kantonsgericht den von ihm angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2026 gegen den Beschuldigten ein. Laut diesem Befehl wurde der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede, der versuchten Nötigung und des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gesprochen sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 750.00 bestraft. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Strafbefehl aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diesen um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu ergänzen bzw. den Beschuldigten auch wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, eventualiter einen separaten Strafbefehl, subeventualiter eine Einstellungsverfügung für diesen Tatbestand zu erlassen.
\n a) Mit Beschwerdevernehmlassung vom 27. März 2026 erklärte die Staatsanwaltschaft, es könne auf die Übermittlung der Akten verzichtet werden, weil sie einen rektifizierten bzw. den „beschwerten“ Strafbefehl vom 10. März 2026 mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs ergänzen werde. Deshalb werde die Beschwerde gegen die implizite Einstellung hinfällig und könne abgeschrieben werden (KG-act. 4).
\n b) Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit, vorgängig der Beschwerdeerhebung am 12. März 2026 die Ergänzung des Strafbefehls um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verlangt zu haben. Er habe jedoch aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Staatsanwaltschaft die Beschwerde erheben müssen. Er sehe das mit seinen Rechtsbegehren Verlangte durch das Erlassen eines Rektifikates als erfüllt an und verlange eine Kostenverlegung und Entschädigung entsprechend seiner Honorarnote zufolge Obsiegens (KG-act. 7).
\n c) Der Beschuldigte erhob gegen den Erlass eines neuen Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und folglich gegen „die Einstellung des Beschwerdeverfahrens“ zufolge Gegenstandslosigkeit keine Einwände, behielt sich aber vor, gegen den berichtigten Strafbefehl Einspruch zu erheben (KG-act. 8).
\n d) Die Parteien liessen sich nicht mehr weiter vernehmen.
\n 2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (