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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 15. Mai 2026
\n BEK 2026 49
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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betreffend
Beschlagnahme
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2026, SU 2024 11282);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt A.________ des Betruges und der Veruntreuung zum Nachteil mehrerer Geschädigten im Umfang von knapp Fr. 6‘000‘000.00. Sie beschlagnahmte den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschuldigten an einer von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Liegenschaft und wies das Grundbuchamt an, eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken. Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 hiess die Beschwerdekammer eine Beschwerde des Beschuldigten gut und wies die Staatsanwaltschaft an, innert zehn Tagen eine korrekt begründete Verfügung zu erlassen (BEK 2025 186). Die Beschwerdekammer erwog nach Zitaten der Verdächtigungen des angefochtenen Beschlagnahmebefehls (ebd. E. 2.b):
\n Diese allgemeinen Erwägungen [zum Tatverdacht] genügen den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (sowie wiederum BEK 2023 41 vom 21. September 2023 E. 2). Der Tatverdacht wird nur behauptet, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für diesen aufzuzeigen. Eine kurze Beschreibung der gegenwärtig bekannten, sowohl den Tatverdacht (