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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 24. Juli 2026
\n BEK 2026 52
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältinnen B.________ und/oder C.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin D.________,
2. E.________,
 Beschuldigter und Beschwerdegegner,
 
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betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2026, SU 2026 472);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die A.________ GmbH kündigte E.________ wegen Nichterfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht, per 17. Dezember 2025 fristlos. Am 16. Januar 2026 erstattete sie gegen ihn Strafanzeige mitsamt Strafantrag wegen versuchter Nötigung und Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Der Beschuldigte habe ihr mit E-Mail vom 23. Dezember 2025 an deren Anwältinnen (U-act. 8.1.008 = KG-act. 1/3) illegale Verleihstrukturen und fragwürdige Geschäftspraktiken unterstellt und dies den Aufsichtsbehörden zu melden angedroht, falls sie ihm bis zum Folgetag keinen Vergleichsvorschlag zur vollumfänglichen Bereinigung seiner angeblichen arbeitsrechtlichen Ansprüche unterbreite (angef. Verfügung E. 1; U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 17. März 2026 keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhob die Strafantragstellerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, sie als Privatklägerin zuzulassen und ihr Parteirechte zu gewähren. Der Beschuldigte beant­wortete die Beschwerde ohne Antrag (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und zusätzlichen Anmerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin unterbreitet der Beschwerdekammer ihre Gegenbemerkungen (KG-act. 7), wozu die Staatsanwaltschaft (KG-act. 9) und der Beschuldigte (KG-act. 10) Stellung nahmen. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin nochmals am 28. Mai 2026 vernehmen (KG-act. 14). Daraufhin (KG-act. 15) gingen keine weiteren Eingaben ein.
\n 2. Die Nichtanhandnahme eines Ehrverletzungssachverhalts ist nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin hält aber daran fest, dass der Beschuldigte sie unter Androhung ernstlicher Nachteile zu einem bestimmten Verhalten veranlassen wollte. Das öffentlich-rechtliche Aufsichtsverfahren stünde mit dem Abschluss eines Vergleichs in einem zivilrechtlichen Verfahren in keinem sachlichen Zusammenhang (KG-act. 1 Fazit Rz 51).
\n a) Den als Nötigungsversuch verzeigten Sachverhalt hält die Staatsanwaltschaft nicht für strafrechtswidrig: Die der Strafanzeigeerstatterin in der E-Mail vom 23. Dezember 2025 unterstellten Unregelmässigkeiten würden in einem sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten und der daraus entstandenen arbeitsrechtlichen Streitigkeit stehen und dessen Anregung eines Vergleichs sei ein übliches und legitimes Mittel zur Streitbeilegung (angef. Verfügung E. 3). Diese Begründung überzeugt indes nur insoweit, als der Beschuldigte in der inkriminierten E-Mail auf eine Löschung von Daten auf seinen Arbeitsgeräten hinwies. Indes legt er mit dem damit einhergehenden Vorwurf der Beweisvereitelung und der Androhung, angeblich „gesetzwidrige Zustände“, „illegale Verleihstrukturen“ und fragwürdige „Geschäftspraktiken“ an die Aufsichtsbehörden zu melden, nahe, Auflagen im Personalverleih instrumentalisieren zu wollen. Deren Verknüpfung mit der Forderung eines Vergleichsvorschlags zur Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach der fristlosen Kündigung erscheint von Vornherein nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt.
\n b) Indes wies der Beschuldigte nur auf die Möglichkeit hin, an die Aufsichtsbehörden zu gelangen und Informationen zu angeblich „gesetzwidrigen Zuständen“, „illegalen Verleihstrukturen“ und fragwürdigen „Geschäftspraktiken“ zu übermitteln (KG-act. 1 Rz 30). Ob überhaupt und welche Tatsachen er zum Gegenstand einer solchen Meldung machen könnte, lässt sich der inkriminierten E-Mail nicht entnehmen. Allgemeine Informationen an die Aufsichtsbehörden, die sich in bloss pauschalen Behauptungen gesetzeswidriger Zustände, illegaler Verleihstrukturen und fragwürdiger Geschäftspraktiken erschöpfen und keine konkreten Sachverhalte beinhalten, sind jedoch keine tatbestandsmässigen Androhungen ernstlicher Nachteile (