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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Juli 2026\n
BEK 2026 56\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Ausstand
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\n (Gesuch vom 20. März 2026, SU 2025 7151);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der wegen Beschimpfung und Drohung beschuldigte A.________ beantragt mit persönlich der Staatsanwaltschaft übergebener Eingabe vom 20. März 2026 den Ausstand der Staatsanwältin B.________ (KG-act. 2). Die Staatsanwältin gab dem Gesuchsteller 10 Tage Frist zur Mitteilung, ob er am Ausstandsbegehren festhalten wolle (KG-act. 1/1) und überwies mangels Rückmeldung das Gesuch am 17. April 2026 dem Kantonsgericht mit ihrer Stellungnahme, wonach keine Ausstandsgründe vorlägen (KG-act. 1). Das Bezirksgericht Schwyz reichte die ihm inzwischen mit einem Strafbefehl überwiesenen Untersuchungsakten ein. Innert der zur freien Vernehmlassung angesetzten Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen.
\n 2.
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (