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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Juli 2026\n
BEK 2026 5\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner, 2. Steueramt der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8010 Zürich, Beschwerdegegner,
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\n \n \n betreffend
| \n SchKG-Beschwerde
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 7. Januar 2026, APD 2025 43);-
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\n hat die Beschwerdekammer
\n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Steigerungsanzeige vom 21. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt Höfe dem Beschwerdeführer mit, dass das Verwertungsbegehren in der genannten Betreibung am 5. Februar 2024 eingegangen und die Wegnahme der Gegenstände bereits erfolgt sei (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
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HAUPTANTRÄGE\n
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1. Aussetzung des Verwertungsverfahrens\n
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Hauptsächlich: Anzuordnen, dass das Verwertungsverfahren der gepfändeten Vermögenswerte ausgesetzt wird bis:
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\n - Die endgültige Entscheidung des französischen Kassationsgerichts bezüglich des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen
\n - Die Vollendung der Expertise von Herrn B.________, die vom französischen mit der Teilung beauftragten Richter angeordnet wurde
\n - Die Finalisierung des Rückkaufverfahrens der Minderheitsaktionäre von C.________
\n - Der Tausch der Aktien D.________ gegen E.________-Aktien oder der Rückkauf der 70’187 Aktien von A.________, siehe Beilage 6
\n - Die Regelung an A.________ durch die Erbschaft der Forderung wegen unrechtmässiger Bereicherung, 8’129’309 € (siehe Beilage 7)
\n - Die Zahlung an A.________ des Erlöses aus dem Verkauf der Parzelle xx, 3’079’694 € (siehe Beilage 8)
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2. Einstellung der gesetzlichen Zinsen\n
\n Festzustellen, dass die gesetzlichen Schuldnerzinsen seit dem 7. Juni 2023, dem Datum des Urteils des Berufungsgerichts Paris, nicht mehr laufen.
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3. Anträge bezüglich der Expertise\n
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\n - Herrn Anwalt F.________ anzuweisen, Herrn B.________ das Memorandum des Beschwerdeführers über die Schenkungen vom 15. Januar 2025 zu übermitteln
\n - Herrn Anwalt F.________ anzuweisen, beim Experten die Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Erbschaft geltend zu machen
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EVENTUALANTRÄGE\n
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1. Bei teilweiser Aufrechterhaltung der Verwertung\n
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1.1 Betreffend den Erbteil:\n
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\n - Festzustellen, dass die Verwertung des Erbteils bis zur endgültigen Bestimmung des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen und der Erstellung der Erbschaftsberichte ausgesetzt wird
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1.2 Betreffend die Beteiligungen G.________ und H.________:\n
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\n - Jede Verwertung von der Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in Curaçao abhängig zu machen, die die Gültigkeit des schweizerischen Verfahrens anerkennt
\n - Die vorherige Bewertung durch einen Experten der tatsächlichen Beteiligungen (25% G.________, 19% H.________) anzuordnen
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1.3 Betreffend die Aktien C.________:\n
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\n - Die Verwertung der 2’813 Aktien bis zum Abschluss des laufenden Rückkaufverfahrens aufzuschieben
\n - Jede Verwertung von der Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in den Niederlanden abhängig zu machen, die die Gültigkeit des schweizerischen Verfahrens anerkennt
\n - Die Verpflichtung des Beschwerdeführers anzunehmen, den Erlös aus dem Rückkauf beim Betreibungsamt zu hinterlegen
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1.4 Betreffend I.________ AG:\n
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\n - Eine kontradiktorische Expertise des Werts der 55 Namensaktien anzuordnen
\n - Die Bewertung der 5’300 von dieser Gesellschaft gehaltenen Aktien C.________ zu berücksichtigen
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1.5 Betreffend D.________:\n
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\n - Die Verwertung bis zur Expertise von Herrn B.________ aufzuschieben
\n - Herrn Anwalt F.________ anzuweisen, die Rückkaufverpflichtung durch die Erbschaft geltend zu machen
\n - Jede Verwertung von der Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in Frankreich abhängig zu machen, die die Gültigkeit des schweizerischen Verfahrens anerkennt
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2. Schutz der Rechte meiner Kinder Schutz der Rechte meiner Kinder\n
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\n - Anzuerkennen, dass 50% des Erlöses aus jedem Verkauf den Kindern des Beschwerdeführers gemäss der Vereinbarung vom 22. Mai 2013 zusteht
\n - Anzuordnen, dass diese Rechte bei jedem Verwertungsverfahren gewahrt werden
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3. Verfahrensanträge\n
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\n - Das Betreibungsamt Risch anzuweisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen
\n - Festzustellen, dass das Eingreifen von Herrn Anwalt F.________ in Frankreich dem Beschwerdeführer schweren Schaden zufügt
\n - Eine angemessene Frist anzuordnen, um die Koordination mit den laufenden französischen Verfahren zu ermöglichen
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SEHR EVENTUELLE ANTRÄGE\n
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4. Bei Ablehnung der Hauptanträge\n
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\n - Anzuordnen, dass jeder Verkauf zu einem Mindestpreis entsprechend den Expertenbewertungen erfolgt
\n - Den Bruder des Beschwerdeführers (J.________) als potentiellen Käufer wegen Interessenkonflikt auszuschliessen
\n - Eine öffentliche Versteigerung mit internationaler Werbung anzuordnen
\n - Die Rechte des Beschwerdeführers auf die Verkaufserlöse vorzubehalten
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5. Vorsorgliche Massnahmen\n
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\n - Die Sequestration der Gelder aus jeder teilweisen Verwertung anzuordnen
\n - Jeden Verfügungsakt über die Beteiligungen während des Verfahrens zu verbieten
\n - Die Bestellung von Garantien zum Schutz der Rechte des Beschwerdeführers anzuordnen
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\n Sowohl das Betreibungsamt Höfe (Beschwerdegegnerin 1, Vernehmlassung vom 10. Juli 2025, Vi-act. A/II) als auch das Steueramt der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin 2, Vernehmlassung vom 15. Juli 2025, Vi-act. A/III) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm am 15. August 2025 Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 (Vi-act. A/IV). Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 1. September 2025 eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. A/V), woraufhin der Beschwerdeführer am 18. September 2025 eine Kurzeingabe ins Recht legte (Vi-act. A/VI).
\n Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wies der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A, Dispositivziffer 1).
\n Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, 2):
\n 1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Januar 2026 sei aufzuheben.
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\n 2.
Es sei festzustellen, dass die Steigerungsanzeige vom 21. Mai 2025 eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von