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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. August 2026\n
BEK 2026 63\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Rückweisung
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\n (Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. April 2026, SGO 2025 3);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Beschluss vom 15. April 2026 wies das Bezirksgericht Schwyz die Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen mit den Akten zur Ergänzung des Beweisergebnisses im Sinne der Erwägungen (zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit bzw. Abschreibung seines Verfahrens an die Anklagebehörde zurück. Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin (U-act. 2.1.004) namens des Beschuldigten rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Zudem verlangt sie die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. In deren Rahmen sei dem Beschuldigten die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizugeben. Das Bezirksgericht überwies die Akten mit kurzer Vernehmlassung (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit begründeter Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2026 in der Sache, die Beschwerde wegen fehlender hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren psychischen Störung oder eines relevanten Rückfallrisikos gutzuheissen (KG-act. 5). Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 ersuchte die amtliche Verteidigerin infolge Ausscheidens aus der Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen (KG-act. 7). B.________ liess dem Kantonsgericht eine Vollmacht des Beschuldigten hinsichtlich seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zukommen (KG-act. 9 und 9/1).
\n 2.
Die strafprozessuale Beschwerde ist gemäss