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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 31. Juli 2026
\n BEK 2026 79
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
 
 
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betreffend
definitive Rechtsöffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. März 2026, ZES 2026 66);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Der Kanton Schwyz verfügte am 25. März 2025 (Versanddatum) gegen A.________ und B.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 2‘400.00 wegen Nichteinreichens der Steuerklärung 2023 (Vi-KB 2). Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe vom 27. August 2025 in der Betreibung Nr. xx betrieb der Kanton A.________ für den Betrag von Fr. 2‘400.00 nebst Fr. 90.00 Inkassogebühren und Fr. 65.80 Zahlungsbefehlskosten. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 20. Januar 2026 ersuchte der Kanton in der genannten Betreibung beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um definitive Rechtsöffnung für die Ordnungsbusse von Fr. 2‘400.00 und Fr. 95.80 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Nachdem die Verfügung vom 23. Januar 2026 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Gesuchsantwort mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ retourniert wurde, erstreckte die Verfahrensleitung die Frist für die Gesuchsantwort mit Verfügung vom 30. Januar 2026 bis 2. März 2026 letztmalig (Vi-act. 4 und 5). Im Rahmen der polizeilichen Zustellung der Verfügung vom 30. Januar 2026 am 10. Februar 2026 verweigerte der Gesuchsgegner deren Annahme (Vi-act. 7). Mit am 19. Mai 2026 versandter begründeter Verfügung vom 13. März 2026 wurde der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für Fr. 2‘400.00 definitive Rechtsöffnung erteilt, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen.
\n b) Mit nicht original unterzeichneter Eingabe erhob der Gesuchsgegner am 28. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Betreibung „mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären“ (KG-act. 1). Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2-4). Am 17. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ein (KG-act. 8). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Die Vorinstanz verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 7).
\n 2. a) Gemäss