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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 31. Juli 2026
\n BEK 2026 83
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
 
 
 
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betreffend
Konkurseröffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Mai 2026, ZES 2026 179);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. November 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 1‘404.90 nebst 6 % Zins seit 25. September 2025 und für aufgelaufene Zinsen von Fr. 12.40 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 24. Februar 2026 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1‘595.55, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4, 6) bzw. nach erneuter Vorladung auf Fr. 1‘603.40, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 9). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 19. Mai 2026 (Vi-act. 12, E. 3). Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. 12, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 12, Dispositivziffer 3.1) und überwies den Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00 dem Konkursamt (Vi-act. 12, Dispositivziffer 3.2). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. 12, Dispositivziffer 4).
\n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 8. Juni 2026 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem beantragte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 9. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Verfahrensleitung setzte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde an (KG-act. 2).
\n 3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts ist innert zehn Tagen seit dessen Zustellung zu erheben (