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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 14. August 2026
\n BEK 2026 86
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
 Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
2. C.________ SA,
 Weitere Verfahrensbeteiligte,
 vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
betreffend
SchKG-Beschwerde
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin der March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. Juni 2026, APD 2024 6);-
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\n hat die Beschwerdekammer
\n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Am 2. August 2024 teilte der Betreibungskreis Altendorf Lachen der A.________ (Schuldnerin) mit, dass die Gläubigerin C.________ SA in der Betreibung Nr. zz die Grundstückverwertung der Liegenschaft Nr. yy, bisheriger Eintrag Nr. xx, Gesamtfläche 5’187m2, Gebäue Assek Nr. vv, übrige befestigte Fläche, Gartenanlage, F.________strasse ww, verlangt habe (Vi-KB 4). Mit Verfügung vom 16. August 2024 erliess der Betreibungskreis die Mitteilung, die betreibungsamtliche Schätzung der zu verwertenden Liegenschaft betrage Fr. 9'000‘000.00 (Vi-KB 2). Mit Gesuch vom 29. August 2024 beantragte die Schuldnerin beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde, dass die betreibungsamtliche Schätzung aufzuheben und eine Schätzung der Liegenschaft samt Zugehör durch einen Sachverständigen anzuordnen sei (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde den Parteien als Gutachter zur Erstellung einer Verkehrwertschätzung G.________, vorgeschlagen (Vi-act. 6). Die Gläubigerin verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme und die Schuldnerin erklärte sich mit dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde einverstanden (Vi-act. 10 und 14). Am 14. Januar 2025 wurde G.________ als Gutachter eingesetzt (Vi-act. 16). Das vom 25. April 2025 datierende Gutachten, gültig per 25. April 2025, ergab einen Verkehrswert von Fr. 7’300’000.00 (Vi-act. 21). Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (Vi-act. 25):
\n 1. Die Schätzung der Liegenschaft an der F.________strasse ww (Liegenschaft Nr. yy) samt Zugehör durch einen Sachverständigen sei zu wiederholen.
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\n 2. Eventualiter seien dem Sachverständigen die nachfolgenden Ergänzungsfragen zu stellen:
\n 1. Wurde die Verkehrswertschätzung vom 25. April 2025 vom Gutachter persönlich und allein erstellt?
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\n 2. Wenn nein, welche weiteren (Hilfs-)Personen haben an der Erstellung der Verkehrswertschätzung vom 25. April 2025 mitgewirkt, wurden diese (Hilfs-)Personen auf die anwendbare Strafandrohung aufmerksam gemacht, und welche Teile der Verkehrswertschätzung wurden durch diese (Hilfs-)Personen erstellt?
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
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\n Dazu nahmen der Schätzungsexperte und der Betreibungskreis am 27. Juni 2025 bzw. 3. Juli 2025 Stellung (Vi-act. 28 und 30). Auf Antrag der Gesuchstellerin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2025 bis 1. September 2025 sistiert (Vi-act. 32 und 33). Nach dessen Wiederaufnahme reichte die Gesuchstellerin eine weitere, vom 15. Januar 2026 datierende Stellungnahme ein (Vi-act. 41). Am 26. März 2026 nahm der Experte dazu Stellung (Vi-act. 43 und 44). Die Schuldnerin äusserte sich dazu am 22. Mai 2026 (Vi-act. 49). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wies die Vizegerichtspräsidentin den Betreibungskreis an, den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert von Fr. 7’300’000.00 zu übernehmen, auferlegte die Gutachterkosten von Fr. 5’999.55 der Gesuchstellerin und bezog diese von deren Kostenvorschüssen, wobei keine weiteren Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (angefocht. Verfügung Dispositivziffern 1-3).
\n b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 12. Juni 2026 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 1. Juni 2026 (APD 24 6) sei aufzuheben, und es sei eine neue Verkehrswertschätzung durchzuführen.
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\n 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juni 2026 (APD 24 6) aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zur Neuentscheidung und zur Durchführung einer neuen Verkehrswertschätzung zurückzuweisen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
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\n Des Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2026 beantragte der Betreibungskreis, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die weitere Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Die Vor­instanz reichte am 19. Juni 2026 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 12. Juli 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf weitere Bemerkungen und hielt an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 10).
\n 2. a) Die Vor­instanz erwog, eine Wiederholung der ohne vorherige Ankündigung an die Parteien erfolgten Begehung der Liegenschaft durch den Gutachter käme einem blossen Leerlauf gleich. Der persönliche Eindruck über den Zustand des Gebäudes sei lediglich ein Puzzleteil der gesamten Begutachtung. Weit aufschlussreicher seien die diesbezüglichen Planunterlagen. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, inwiefern sich ihre Teilnahme an der Begehung positiv auf die Schätzung des Verkehrswerts ausgewirkt hätte bzw. inwiefern der Gutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie zugegen gewesen wäre. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde auch durch die in der Verkehrswertschätzung enthaltene umfassende fotografische Dokumentation und den Umstand, dass die Gesuchstellerin Gelegenheit gehabt habe, sich eingehend dazu zu äussern, kompensiert. Sodann habe die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, dass beispielsweise „falsche“ Räume erfasst oder Gebäudeteile und Anlagen bei der Begutachtung vergessen worden seien (angefocht. Verfügung E. 2.2.2).
\n b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gutachter sei mit Verfügung vom 14. Januar 2025 angewiesen worden, ihrer Rechtsvertretung den Zeitpunkt allfälliger Erhebungen vor Ort bekanntzugeben. Dennoch sei sie betreffend die Durchführung eines Augenscheins nicht informiert worden. Beim Augenschein am 10. März 2025 seien lediglich der Sachverständige, nicht näher bezeichnete Hilfspersonen und der Leiter des Betreibungskreises anwesend gewesen. Die Begehung einer Liegenschaft im Rahmen einer Schätzung sei ein zentrales Ereignis. Es sei daher unzutreffend, dass die Planunterlagen aufschlussreicher wären. Auch handle es sich entgegen der Vor­instanz nicht um ein blosses „Puzzleteil einer Gesamtbetrachtung“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins hätte Vorbringen machen können, die zu einem deutlich höheren Schätzwert geführt hätten. Die Fotodokumentation und die nachträglichen Stellungnahmen seien ein völlig unzureichender Ersatz für die Teilnahme am Augenschein, zumal der Gutachter sich bereits auf eine Meinung festgelegt habe, von der er kaum mehr abweichen könne. Bei einem Augenschein hätte die Beschwerdeführerin ihr eigenes Wissen einbringen und allfälligen Darstellungen seitens des Leiters des Betreibungskreises widersprechen können, bevor der Gutachter eine abschliessende Meinung gebildet habe. Vor Ort hätte auf weitere Liegenschaftsteile hingewiesen werden können, was eine blosse, darüber hinaus ohnehin selektive Fotodokumentation nicht vermöge. Es sei nicht an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass sich ihre Teilnahme an der Begehung positiv auf den Schätzungswert ausgewirkt hätte. Diesen Nachweis könne sie gar nicht führen. Eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs sei nicht möglich. Das Verkehrswertgutachten sei folglich unverwertbar (KG-act. 1 S. 3 ff.).
\n c) Gemäss