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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 4. August 2026
\n BEK 2026 96
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
 Beschuldigter und Beschwerdegegner,
 
 
 
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betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2026, SU 2026 2117);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Privatklägerin verlangte mit Schreiben vom 3. März 2026 die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und die Prüfung, ob der Beschuldigte Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt habe, um die Herausgabe von Akten zu erzwingen, mit dem Ziel, ihre Glaubwürdigkeit bei der Justiz zu untergraben und sich dadurch erhebliche Vermögenswerte zu sichern. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei durch die Vermischung von Akten aus zwei unterschiedlichen Verfahren mehrfach denunziert worden. Der Beschuldigte schrecke nicht davor zurück, Druck auszuüben, um seine Ziele durchzusetzen, und er nehme dabei schwerwiegende persönliche Folgen für die Beteiligten billigend in Kauf. Dieses Vorgehen eines Rechtsvertreters sei in höchstem Masse inakzeptabel (U-act. 1; angef. Verfügung, E. 1).
\n Am 25. Juni 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, es werde keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schreiben der Privatklägerin vom 3. März 2026 durchgeführt (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
\n b) Die Privatklägerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Juni 2026 Beschwerde und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, eventualiter seien ergänzende Untersuchungen insbesondere zum Aktenfluss zwischen dem Erbfall- und dem Nachbarschaftsverfahren durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 wurde die Privatklägerin bzw. Beschwerdeführerin auf die Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit einer Beschwerde hingewiesen und ihr wurde Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist entsprechend zu verbessern, unter Androhung, dass im Säumnisfall voraussichtlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2026 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2026 sei aufzuheben und die sei an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, eventualiter seien die notwendigen Abklärungen insbesondere zum Übermittlungs- und Zugangsweg des Aktenstücks „act. 19.1.011“ vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 6).
\n 2. a) Nach