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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 23. Mai 2022
\n GPR 2022 3
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch B.________,
gegen
 
1. C.________,
 Gesuchsgegnerin,
2. D.________ AG,
 Gesuchsgegnerin,
beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
 
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen
\n (Gesuch vom 19. Januar 2022);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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  1.              Sachverhalt und Prozessgeschichte
  2. \n
\n Der A.________ (Gesuchsteller) mit Sitz in Pfäffikon SZ ist ein im Oktober 1997 gegründeter Verein, dessen Zweck und Ziele gemäss Ziff. 1.2 seiner Statuten die „Vereinigung von I.________ Clubs zur Pflege von gesellschaftlichen, kameradschaftlichen und sportlichen Beziehungen“, die „Koordination von gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen von Schweizer I.________ Clubs im In- und Ausland“ sowie die „Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder“ sind (KG-act. 1/2 S. 3). Die C.________ (Gesuchsgegnerin 1) mit Sitz in Stuttgart stellt unter anderem I.________-Fahrzeuge her und vertreibt diese (KG-act. 17/1). Die D.________ AG (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in Rotkreuz vertreibt unter anderem neue und gebrauchte I.________-Fahrzeuge, erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen und fördert die Geschäftstätigkeit des (I.________-)\u200CKonzerns in Bezug auf das schweizerische Territorium (KG-act. 9/2). Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsteller schlossen am 20. Oktober 2001 einen Lizenzvertrag ab, in welchem Letzterer als autorisierter I.________ Club anerkannt und zur Verwendung des Clubnamens A.________, des I.________-Wappens als Clublogo sowie des Clubnamens als Domain-Name im Internet (zzgl. nationaler Top-Level Domain) berechtigt wurde (KG-act. 1/4). Am 22. November 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin 1 den Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 und aberkannte dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung die im Lizenzvertrag zugesprochenen Rechte (KG-act. 1/19). Gleichzeitig entzog sie dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.________ 2022 (KG-act. 1/19). Der Gesuchsteller reichte am 19. Januar 2022 das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es sei den Gesuchgegnerinnen im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerinnen, nach