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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 20. Oktober 2009\n
ZK 2009 21\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter, Kantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart, Walter Christen und Hannelore Räber, Gerichtsschreiber lic.iur. Claude Brüesch, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Rebell.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, Beklagte und Appellanten, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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| \n D.________, Kläger und Appellat, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n privatrechtliche Baueinsprache, Servitut und Nachbarrecht
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom
\n 16. Februar 2009, F 014/08);-
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\n hat die Zivilkammer,
\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks GB Nr. ww, KTN xx, Grundbuch Einsiedeln. Hang abwärts, in östlicher Richtung grenzt an dieses Grundstück das Grundstück GB Nr. vv, KTN yy, das im je hälftigen Eigentum der Beklagten steht. Beide Grundstücke befinden sich im „F.________“, einem ruhigen Wohnquartier, das sich durch eine offene Bauweise mit Einfamilienhäusern und grossen Gartenanteilen auszeichnet, an einem gegen Osten zum Sihlsee abfallenden Hang.
\n Das „F.________“ war im Jahre 1959 noch eine grosse unbebaute Wiese, die Stammparzelle GB Nr. uu. Der damalige Eigentümer G.________ parzellierte am 10. November 1959 ab dieser Stammparzelle die GB Nr. tt ab (KB 7, S. 206 f.), die heutige Strassenparzelle KTN zz, und schaffte damit die Voraussetzung, um das Gebiet in Bauparzellen aufzuteilen und zu bebauen. In der Folge wurden unter anderem die Grundstücke der Parteien, KTN yy und KTN xx, von der GB Nr. tt (Strassenparzelle) abparzelliert.
\n Gleichzeitig mit der Abparzellierung der GB Nr. tt wurden zu Gunsten und zu Lasten der GB Nrn. uu und tt identische Eigentümerdienstbarkeiten begründet mit folgendem Wortlaut (KB 7, S. 208 Ziff. 7):
\n „7.
Die bergseitigen Fassaden neuer Häuser dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen zu Lasten und zu Gunsten von Nr. tt, zu Gunsten und zu Lasten von Nr. uu, was im Grundbuch einzutragen ist.“
\n Die identische Dienstbarkeit ist heute als Last und Recht auf allen Grundstücken im „F.________“, also auch auf dem Grundstück des Klägers (KTN xx) und der Beklagten (KTN yy), eingetragen, wobei das Kennwort „Baubeschränkung“ hinzugefügt wurde (vgl. KB 8).
\n B.
Im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. hh vom ________ wurde folgendes Bauvorhaben der Beklagten publiziert (KB 3):
\n Bauherrschaft: A+B.________; Projekt: H.________ GmbH. Bauobjekt: Einfamilienhaus mit Tiefgarage (elf Abstellplätze) und Terrainveränderungen, Im F.________ ii, KTN yy, Koordinaten jj.
\n C.
Gegen dieses Bauvorhaben erhob der Kläger am 21. Februar 2008 vor dem Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln privatrechtliche Baueinsprache mit den Rechtsbegehren, den Beklagten sei richterlich zu verbieten, das geplante Obergeschoss auf dem Grundstück KTN yy, Grundbuch Einsiedeln, zu errichten, und in das Grundstück KTN xx, Grundbuch Einsiedeln, einzugreifen, insbesondere dort Vernagelungen oder Erdanker und dergleichen einzubringen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
\n Mit Klageantwort vom 3. März 2008 (Eingang: 6. März 2008) beantragten die Beklagten Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
\n Zu Beginn der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 stellte der Kläger das Rechtsbegehren, der Einzelrichter I.________ habe im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten. Mit Beschluss vom 1. September 2008 wies das Kantonsgericht das klägerische Ausstandsbegehren ab.
\n Nachdem die Parteien mit Replik vom 5. November 2008 und Duplik vom 15. Januar 2009 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, erkannte der Einzelrichter mit Urteil vom 16. Februar 2009 was folgt:
\n 1.
In Gutheissung der Klage wird den Beklagten die Realisierung des geplanten Obergeschosses bzw. Dachgeschosses auf KTN yy Grundbuch Einsiedeln untersagt.
\n 2.
In Gutheissung der Klage wird den Beklagten untersagt, das klägerische Grundstück KTN xx Grundbuch Einsiedeln im Zuge der Realisierung ihres auf KTN aa Grundbuch Einsiedeln geplanten Bauvorhabens für Vernagelungen oder Erdanker oder sonst wie in Anspruch zu nehmen.
\n 3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'600.00 festgesetzt und den Beklagten überbunden, wobei sei solidarisch haften. (…).
\n 4.
Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Kläger ausserrechtlich mit Fr. 9'000.00 inkl. MWST zu entschädigen.
\n D.
Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten mit Eingabe vom 9. März 2009 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Klägers (act. 2).
\n Mit Berufungsbegründung vom 1. Mai 2009 beantragen die Beklagten, es sei ihnen in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 die Baubewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (act. 5).
\n Die Berufungsantwort datiert vom 14. Juli 2009; der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
\n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2009 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Der Vorderrichter untersagt die Realisierung des von den Beklagten geplanten Ober- bzw. Dachgeschosses im Wesentlichen mit der Begründung, vorliegend sei nicht lediglich ein Dachgeschoss mit Kniestöcken von z.B. 60 cm geplant, sondern vielmehr weise das geplante Dachgeschoss bergseitig ein weiteres Vollgeschoss mit einer Seitenwandhöhe von praktisch einer üblichen Raumhöhe auf. Aus den rudimentären Plänen – Grundrisse EG und DG, die in der Fläche nicht voneinander abweichen würden – ergebe sich, dass im Nordwestbereich des geplanten Gebäudes hart an der Fassadenwand z.B. WC und Bad eingezeichnet seien. Daraus sei zu schliessen, dass der Raum so hoch sei, dass man noch stehen könne. Die Bergseite weise daher nebst dem Erdgeschoss als Vollgeschoss noch ein weiteres Vollgeschoss auf. Überdies widerspreche die geplante beklagtische Baute mit zwei gekreuzten Giebeldächern dem Chaletstil des „F.________“-Gebietes (angef. Urteil, E. 4 S. 6).
\n 2.
Die Beklagten bringen im Wesentlichen vor, gemäss