\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2010 115 III 2010 118
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 18. November 2010
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Josef Hensler, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n lic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikšovic-Waldis, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Sarah Duss, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________, (Verfahren III 2010 115)
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n Beschwerdeführer, Ziff. 2 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, (Verfahren III 2010 118)
| \n
\n \n
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Bezirksrat Küssnacht, Rathaus 1, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n - F.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
| \n
\n \n
\n
Sachverhalt:\n
A. Am 15. Oktober 2007 reichte F.________ ein Baugesuch für den Neubau eines Dreifamilienhauses auf der in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung (W2B) gelegenen KTN H.________, I.________ (Strasse), in Küssnacht ein. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. ________ vom ________ 2007 publiziert und in der Folge während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben A.________, J.________ sowie B.________, C.________ und D.________ öffentlich-rechtliche Baueinsprache beim Bezirksrat Küssnacht. Am 11. April 2008 reichte F.________ eine Projektänderung ein.
\n
B. Mit Beschluss Nr. 362 vom 23. Juli 2008 hiess der Bezirksrat Küssnacht die Einsprachen von A.________ sowie von B.________, C.________ und D.________ teilweise, d.h. in den Punkten Verletzung der Einordnungsvorschriften und Verletzung der Ausnützungsvorschriften, gut. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Verletzungen mittels Projektänderung vom 11. April 2008 und neuer Berechnung der Bruttogeschossfläche vom 11. Juni 2008 geheilt worden seien, und erteilte F.________ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die hingegen von A.________ sowie von B.________, C.________ und D.________ erhobenen Verwaltungsbeschwerden hiess der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 301/2009 vom 17. März 2009 (Verfahren VB 243/2008 und VB 247/2008) in Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses gut. Der Bezirksrat wurde aufgefordert, ergänzende Gesuchsunterlagen (Schallschutznachweis, Energienachweis, Farb- und Materialkonzept, Umgebungsplan) einzuverlangen und gestützt auf die verbesserten Unterlagen eine Neubeurteilung vorzunehmen.
\n
C. Nach Eingang der ergänzenden Gesuchsunterlagen und Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Einsprechern erteilte der Bezirksrat Küssnacht F.________ mit Beschluss Nr. 330 vom 19. August 2009 unter teilweiser Gutheissung der Einsprachen von A.________ sowie von B.________, C.________ und D.________ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.
\n
D. Die gegen diesen Beschluss durch A.________ und durch B.________, C.________ und D.________ erhobenen Verwaltungsbeschwerden wies der Regierungsrat nach Durchführung eines Augenscheins durch die Sachbearbeiterin des instruierenden Sicherheitsdepartements mit Beschluss Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010 (Verfahren VB 239/2009 und VB 243/2009), versendet gemäss Versandstempel am 15. Juni 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer ab.
\n
E. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob A.________ mit fristgerechter Eingabe vom 5. Juli 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren III 2010 115) und stellte folgende Anträge:
\n
\n - Es liegt ein Verstoss gegen Artikel 37 des Baureglement des Bezirks Küssnacht vor (Verstoss gegen den Artikel betreffend sichtbarer Untergeschosse). Die Baubewilligung ist aufzuheben.
\n
\n
\n - Es liegt ein Verstoss gegen die Gebäudehöhe vor. Die Baubewilligung ist aufzuheben.
\n - Das Obergeschoss entspricht nicht dem kantonalen Baugesetz (Attika-Artikel). Die Baubewilligung ist aufzuheben.
\n - Der Bau gliedert sich nicht ins bestehende Quartier ein. Die Baubewilligung ist aufzuheben.
\n - Die Zonenkonformität ist nicht gegeben. Die Baubewilligung ist aufzuheben.
\n - Alle Kosten fallen an den Beschwerdegegner.
\n
\n
F. Gleichentags liessen auch B.________, C.________ und D.________ gegen RRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren III 2010 118) erheben und folgende Anträge stellen:
\n
\n - Der angefochtene Beschluss Nr. 587/2010 des Regierungsrates des Kts. Schwyz vom 8. Juni 2010 und der vom Regierungsrat geschützte Beschluss Nr. 330 des Bezirksrates Küssnacht vom 19. August 2009 (inkl. „Beilagen blau und grün“ und „Brandschutzbewilligung“) seien aufzuheben.
\n
\n
\n - Die Sache sei zur neuen und vollständigen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei direkt auf Abweisung des Baugesuchs und auf Verweigerung der Baubewilligung zu erkennen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für beide Beschwerdeinstanzen) zu Lasten des Beschwerdegegners und/ oder des Bezirks und Kantons.
\n
\n
G. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragte am 20. Juli 2010 mit zwei separaten Vernehmlassungen, die Verfahren III 2010 115 und III 2010 118 seien zu vereinigen und die Beschwerden III 2010 115 und III 2010 118 seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Der Bezirksrat Küssnacht beantragte am 28. Juli 2010 vernehmlassend, die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdegegner liess mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 24. August 2010 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. In der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992, Erw. 1; VGE 116 + 129/94 vom 23.11.1994, Erw. 1; VGE 121 + 196/94 vom 11.1.1995, Erw. 1; VGE 1025 + 1026/99 vom 15.7.1999, Erw. 1). Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben Regierungsratsbeschluss. Zudem sind zumindest teilweise identische Rechtsfragen zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb zu vereinigen.
\n
2. Nachdem der Regierungsrat über diverse Rügen bereits mit RRB Nr. 301/2009 vom 17. März 2009 (Verfahren VB 243/2008 und VB 247/2008, vgl. Ingress lit. B) entschieden hatte, durfte er sich diesbezüglich im angefochtenen RRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010 mit einem entsprechenden Verweis auf RRB Nr. 301/2009 begnügen (Erw. 2.1 des angef. RRB). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist dennoch lediglich RRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010. Da der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 301/2009 aufgehoben hatte, war den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen nicht Recht gebenden Erwägungen des Regierungsrates der Rechtmittelweg mangels Beschwer verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat demnach – soweit mit den zu beurteilenden Beschwerden gerügt – im vorliegenden Verfahren auch diese Punkte zu überprüfen, anderenfalls würde den Beschwerdeführern der Rechtsweg unzulässigerweise verweigert bzw. eingeschränkt (vgl. Beschwerdeschrift III 2010 118, S. 3 f. zur Rügebefugnis und zum Anfechtungsobjekt; Vernehmlassung des Beschwerdegegners Ziff. 4 auf S. 3).
\n
3.1.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 bringen vor, ihr am 23. Juni 2009 gestelltes Ausstandsbegehren gegen alle Bezirksräte, die Baukommissionsmitglieder, den Landschreiber sowie den Bauleiter und seine Mitarbeiter sei im bezirksrätlichen Bauentscheid vom 19. August 2009 weder erwähnt noch behandelt worden, was vor Regierungsrat als Rechtsverweigerung gerügt worden sei. Der Regierungsrat sei aber mit keinem Wort auf die Rechtsverweigerungsrüge eingegangen.
\n In der Stellungnahme vom 23. Juni 2009 an den Bezirksrat Küssnacht begründen die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, dass die Baubewilligung an einer Besprechung vom 4. März 2008 zwischen dem Beschwerdegegner, dessen Architekten und den Mitgliedern der Baukommission „ausgejasst“ und „heimlicher Bewilligungshandel“ betrieben worden sei. Es seien elementarste Verfahrensgrundsätze missachtet worden, so z.B. das Fairness- und Gleichbehandlungsgebot, das Verbot des Berichtens sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör. Weil das Verfahren nach einem „heimlichen Bewilligungshandel“ nicht mehr offen sei, werde überdies ein Ausstandsgrund gesetzt. Die Verfahrensmängel müssten zur Nichtigerklärung und vollständigen Neuaufrollung des Baubewilligungsverfahrens führen, wobei alle Vorbefassten in den Ausstand zu treten hätten.
\n
3.1.2 Bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 247/2008 haben die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 gerügt, das Bauamt des Bezirks Küssnacht habe vor Erlass der Baubewilligung Gespräche mit dem Beschwerdegegner bzw. mit dessen Architekten geführt, was gegen das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot gemäss