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\n \n \n III 2010 194
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| \n Entscheid vom 20. Januar 2011
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Josef Hensler, Vizepräsident
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| \n lic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikšovic-Waldis, Richter
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| \n lic.iur. Sarah Duss, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: \n \n - Dr. A.________,
\n - J.________, ,
\n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 101, 8832 Wollerau,
\n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - D.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. D.________ beabsichtigen auf KTN F.________ (früher KTN G.________) an der B.________ 8 in Wollerau (Wohnzone 2 Geschosse; W2) das bestehende Doppeleinfamilienhaus abzubrechen und ein neues Einfamilienhaus zu erstellen. Nachdem der Regierungsrat mit RRB Nr. 510//2009 vom 12. Mai 2009 in Gutheissung einer Beschwerde der Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus Dr. A.________ und J.________ (kurz: Erbengemeinschaft A.________) die vom Gemeinderat Wollerau am 15. Dezember 2008 erteilte Baubewilligung aufhob und \"die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz\" zurückwies (insbesondere im Zusammenhang mit dem gewachsenen Terrain unter Aufforderung, einen Augenschein durchzuführen, wobei offen gelassen wurde, ob aufgrund der korrigierten bzw. vervollständigten Planunterlagen ein neues Publikations- und Auflageverfahren durchzuführen ist, siehe Erw. 3.2.), hat die Bauherrschaft am 22. September 2009 ein neues Baugesuchsformular mit neuen bzw. revidierten Plänen eingereicht. Am 30. Oktober 2009 wurden drei weitere überarbeitete Pläne nachgereicht. Das revidierte Bauvorhaben wurde am 25. September 2009 publiziert und öffentlich aufgelegt (Abl-SZ H.________, ). Dagegen wurde u.a. von der Erbengemeinschaft A.________ öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben. In deren Eigentum befindet sich die Liegenschat KTN I.________, welche nur durch die S.strasse getrennt im östlichen Bereich gegenüber der Bauliegenschaft liegt.
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B. Mit Beschluss vom 30. November 2009 erteilte der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung, während er die Baueinsprache der Erbengemeinschaft A.________ kostenfällig (Fr. 400.--) im Sinne der Erwägungen abwies.
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C. Gegen diese Baubewilligung vom 30. November 2009 reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 21. Dezember 2009 Beschwerde beim Regierungsrat ein, welcher diese mit RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 insoweit guthiess, als er die erteilte Baubewilligung aufhob. Der Begründung des Beschwerdeentscheides ist u.a. zu entnehmen, dass sich die Bauherrschaft entschieden habe, auf das den nachbarlichen Interessen besser gerecht werdende gestaltete Terrain abzustellen. Des weiteren bestätigte der Regierungsrat den gewährten Ausnützungsbonus, bemängelte indes die Berechnung der Bruttogeschossfläche (Nichtbeachten der ausnützungsrelevanten Verkehrsflächen im Parkgeschoss, Treppe, Lift, Windfang; Reduit im Obergeschoss über 5m2) und folgerte, dass das Bauvorhaben die zulässige bauliche Ausnützung deutlich überschreite. Dieser Mangel lasse sich nicht ohne eine wesentliche Modifikation des Bauprojektes beheben, so dass auch die Erteilung der Baubewilligung mit Nebenbestimmungen nicht in Frage komme. Die Baubewilligung müsse daher zwingend aufgehoben werden. Alsdann führte der Regierungsrat aus, unbesehen der Tatsache, dass die nachfolgenden Ausführungen als Folge der erforderlichen Anpassung des Bauprojekts gegebenenfalls nicht mehr allesamt einschlägig sein würden, sei aus Gründen der Prozessökonomie vorsorglich auf einige weitere von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen einzugehen. Konkret äusserte sich der Regierungsrat zur Gebäude- und Firsthöhe (ausgemitteltes gewachsenes Terrain in der Fassadenmitte, Hangzuschlag); zur Qualifikation des Untergeschosses (kein Vollgeschoss) und des Dachgeschosses (kein Vollgeschoss), zur durchschnittlichen Geschosshöhe von 3m (kommunale Ausnahmepraxis), zum Strassenabstand (Ausnahmebewilligung des kant. Tiefbauamtes), zur Lärmschutzwand im Strassenraum, zur Gefährdung der Umgebung durch die auszuhebende Baugrube und zur Qualifizierung des Rasens auf der Höhe des Erdgeschosses. Diese Ausführungen stützten im Wesentlichen die beschwerdeführerischen Rügen und Argumentationen nicht.
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D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 liess die Erbengemeinschaft A.________ gegen den RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Erwägungen der Begründung des Beschlusses der Vorinstanz vom 18.5.2010 seien aufzuheben, soweit sie die Interessen der Beschwerdeführer beschweren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
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\n Eine gleichlautende Beschwerde reichte die Erbengemeinschaft A.________ am 14. Juni 2010 dem Regierungsrat ein, welche die Staatskanzlei umgehend gestützt auf