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\n \n \n III 2010 99
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| \n Entscheid vom 21. September 2010
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Josef Hensler, Vizepräsident
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| \n lic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikšovic-Waldis, Richter
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| \n lic.iur. Sarah Duss, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n Vorinstanzen, \n \n - F.________,
\n - G.________,
\n - H.________, - I.________, - J.________, Beschwerdegegnerinnen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Am 24. August 2009 reichte die F.________ AG beim Gemeinderat C. ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und einem Garagenbau auf dem im Eigentum der Erbengemeinschaft G.________ stehenden Grundstück KTN 001in der Dorfkernzone in C.________ ein. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. ________publiziert und bis zum 24. September 2009 öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist haben A.________ und B.________, Eigentümer der Nachbargrundstücke KTN 002 (A.________) und 003 (B.________), öffentlich-rechtliche Baueinsprache erhoben.
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B. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 (versendet am 26. Januar 2010) erteilte der Gemeinderat C. der F.________ AG die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wurden die Einsprachen von A.________ und B.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Kosten für die Einsprachebehandlung den Einsprechern auferlegt.
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C. Eine gegen diesen Gemeinderatsbeschluss durch A.________ und B.________ am 11. Februar 2010 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 497/2010 vom 11. Mai 2010 (versendet am 18. Mai 2010) unter Kostenfolge zulasten von A.________ und B.________ ab, soweit er darauf eintrat.
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D. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Juni 2010 erhoben A.________ und B.________ gegen RRB Nr. 497/2010 vom 11. Mai 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Anträge:
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\n - Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates Nr. 497 vom 11. Mai 2010 sowie die Baubewilligung des Gemeinderates C.________ vom 12. Januar 2010 seien aufzuheben.
\n - Das Verfahren sei zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Gehörsansprüche der BF an die Vorinstanzen zurückzuweisen und ordentlich zu behandeln.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
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E. Die F.________ AG beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2010, mitunterzeichnet durch K.________ und L.________ als „beauftragte Vertreter der Erbengemeinschaft G.________“, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das Amt für Raumentwicklung verzichtete am 28. Juni 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das instruierende Sicherheitsdepartement trug mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer an, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat C. beantragte am 29. Juni 2010 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die F.________ AG ist als Bauherrin vorinstanzlich wie auch vor Verwaltungsgericht zu Recht als Einsprache- bzw. Beschwerdegegnerin ins Einsprache-/ Beschwerdeverfahren einbezogen worden. Die Vernehmlassungen an den Gemeinderat und den Regierungsrat wie auch jene ans Verwaltungsgericht wurden vom Vertreter der Beschwerdegegnerin Ziffer 4 sowie von zwei „beauftragten Vertretern der Erbengemeinschaft G.________“, K.________ und L.________, unterzeichnet. Die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, von diesen Vertretern eine Vollmacht zu verlangen (vgl. § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]). Die Vorinstanzen durften vorliegend davon ausgehen, dass K.________ und L.________ im Einverständnis mit der Erbengemeinschaft bzw. zumindest mit zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet haben. Die Beschwerdeführer begründen den gegenteiligen Standpunkt nicht weiter. Im Übrigen sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Grundeigentümerinnen des Baugrundstücks entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Einsprache/ Beschwerde Stellung zu nehmen. Ob nun die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Ziffer 4 lediglich in deren Namen – was unbestritten ist – oder auch im Namen der Beschwerdegegnerin Ziffer 5 eingereicht worden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben.
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2.1 Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 52 N 3).
\n Die beschwerdeführerischen Rügen betreffend Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen sowie angeblich falschen Grundbucheintragungen bilden nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baueinsprache- und Beschwerdeverfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. In diesem Umfang sind auch die Vorinstanzen auf die Einsprache bzw. Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Zutreffend führt der Regierungsrat zudem in Erw. 3 des angefochtenen Beschlusses aus, auch wegen fehlender Zuständigkeit des Regierungsrates und der Baubewilligungsbehörden könne diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, was auch für das Verwaltungsgericht gilt (