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III 2013 5
 
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Entscheid vom 13. Februar 2013
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Besetzung
Dr.iur. Josef Hensler, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
 
lic.iur. Achilles Humbel, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
 
gegen
 
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    \n
  1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. Gemeinde L.________, handelnd durch die Fürsorgebehörde L.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
  2. \n
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Gegenstand
Ausländerrecht (Kantonswechsel)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geboren ___ 1980, von Serbien und Montenegro, heiratete am 1. Oktober 1996 in C.________ (Kosovo) den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D.________, geboren ___ 1975. Im Rahmen des Familiennachzuges erhielt sie am 5. Februar 1999 eine Aufenthaltsbewilligung (Amt für Migration des Kantons Schwyz [AMF] act. 144). Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 erteilte ihr das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung (AMF-act. 125). Der Ehe entsprossen vier Kinder (E.________, geboren ___ 1999; F.________, geboren ___ 2001; G.________, geboren ___ 2004; H.________, geboren ___ 2009; vgl. AMF-act. 193).
\n Nachdem A.________ von ihrem Mann misshandelt worden war, weilte sie mit den Kindern vom 7. Mai 2006 bis 20. Mai 2006 im Frauenhaus in Aarau AMF-act.  55 = 56 = 73). Infolge erneuter häuslicher Gewalt des Ehemannes wohnte sie mit ihren Kindern vom 29. Juni 2009 bis 10. August 2009 im Frauenhaus Luzern (AMF-act.  54 = 72). Ende Mai/ anfangs Juni 2012 ersuchte A.________ ihren Cousin um Hilfe. Der Vermittlungsversuch scheiterte indessen. Da die Situation zu eskalieren drohte, brachte der Cousin A.________ mit den Kindern für eine Nacht zu einer Tante nach J.________ (AMF-act.  69). Am 2. Juni 2012 suchte A.________ mit ihren Kindern Schutz bei ihrer Schwester in I.________. Am 12. Juni 2012 bezog A.________ eine 5 ½-Zimmerwohnung am K.________, deren Miete inkl. Nebenkosten monatlich Fr. 2'550.-- betrug (AMF-act.  186, vgl. 78 ff.). Gleichentags ersuchte sie bei der Gemeinde L.________ um Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 entsprach die Fürsorgebehörde L.________ dem Unterstützungsgesuch (AMF-act. 41 ff.). Seit dem 1. Oktober 2012 bewohnt A.________ eine 4 ½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'355.--.
\n B. Am 18. Juni 2012 reichte A.________ beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung eines Kantonswechsels ein (AMF-act.  184). Als Grund machte sie \"Ehetrennung - Häusliche Gewalt\" geltend. Mit Schreiben vom 9. August 2012 stellte ihr das AMF die Verweigerung des Kantonswechsels in Aussicht, weil ihre finanzielle Situation nicht gesichert sei und sich die Behörden mit ihr bereits wegen mehrfachen Diebstahls hätten befassen müssen (AMF-act.  49). Gleichzeitig wurde A.________ aufgefordert, den Kanton Schwyz bis spätestens 30. September 2012 zu verlassen. Hierzu nahm sie mit Schreiben vom 24. August 2012 Stellung (AMF-act. 45 ff.).
\n Mit Verfügung vom 20. September 2012 widerrief das AMF die Verpflichtung von A.________, das schwyzerische Kantonsgebiet bis zum 30. September 2012 zu verlassen und bewilligte den Kantonswechsel (AMF-act. 37 ff.).
\n C. Gegen die Verfügung des AMF vom 20. September 2012 erhob der Präsident der Fürsorgebehörde der Gemeinde L.________ am 9. Oktober 2012 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte Folgendes (AMF-act. 33 ff.):
\n Die Verfügung des Amts für Migration vom 20.9.2012 (SZ 272379) in Sachen Kantonswechsel der Familie _. (…..) sei aufzuheben und der Kantonswechsel nicht zu bewilligen.
\n Mit Beschluss Nr. 216 vom 5. Dezember 2012 genehmigte die Fürsorgebehörde L.________ die präsidial eingereichte Beschwerde.
\n D. Mit Beschluss Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung Nr. 189 des Amtes für Migration vom 20. September 2012 wird aufgehoben.
\n 2. A.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ haben den Kanton Schwyz bis spätestens 31. März 2013 zu verlassen.
\n 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
\n (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n E. Gegen den RRB Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 (Versand am 18.12.2012) lässt A.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2013 (Postaufgabe) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember 2012 (Beschluss Nr. 1191/2012) sei aufzuheben.
\n 2. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern E.________, F.________, G.________ und H.________ sei der Kantonswechsel in den Kanton Schwyz zu bewilligen und es seien ihnen die entsprechenden Niederlassungsbewilligungen zu erteilen.
\n 3. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember 2012 (Beschluss Nr. 1191/2012) sei für nicht vollstreckbar zu erklären bzw. es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdeführerin und ihren Kindern E.________, F.________, G.________ und H.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Verbleib im Kanton Schwyz zu gestatten.
\n 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen.
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staats.
\n F. Das AMF teilt dem Verwaltungsgericht am 14. Januar 2013 unter gleichzeitiger Einreichung der Akten seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2013 folgende Anträge:
\n 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
\n 2. Insbesondere sei der Antrag Ziff. 3 abzuweisen bzw. vom Erlass von vorsorglichen Massnahmen abzusehen.
\n 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 reicht die Fürsorgebehörde L.________ dem Verwaltungsgericht die am 24. Januar 2013 verabschiedete Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein.
\n G. Am 7. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 reicht sie ein Arztzeugnis vom 22. Januar 2013 betreffend einen Übergriff ihres Ehemannes vom 20. Januar 2013 ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung des AMF vom 20. September 2012 sei nicht ordnungsgemäss angefochten worden. Die Fürsorgebehörde sei zur Beschwerdeerhebung nicht befugt. Die Beschwerde sei nicht vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet worden. Zudem sei die Beschwerde nur vom Präsidenten und daher nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden. Des Weiteren sei das Vorgehen des Präsidenten von der Gesamtbehörde erst am 5. Dezember 2012, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, genehmigt worden. Die Beschwerdeführung gegen Verfügungen anderer Behörden gehöre gemäss § 8 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 nicht zum Aufgabenbereich der Fürsorgebehörde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 ff.).
\n 1.2 Es wird nicht bestritten, dass die Gemeinde L.________ grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung an den Regierungsrat befugt war (angefochtener Entscheid Erw. 1.3 f.).
\n 1.3.1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen. Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsverbindliche Unterschrift (§ 31 Abs. 1-3 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, so ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten (