\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2014 11
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 22. Mai 2014
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Josef Hensler, Präsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________
\n - B.________
\n - C.________
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. H.,
| \n
\n \n
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________ \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - G.________
\n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)
| \n
\n \n
\n
Sachverhalt:\n
A. A. und B.________ sowie C.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN H.________, D.________ , Lachen. G.________ ist Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft KTN I.________, D.________ 06, Lachen. Am 6. April 2010 liessen A. und B.________ sowie C.________ dem Gemeinderat Lachen unter anderem mitteilen, am nie bewilligten Vordach über dem Wohnungseingang zu KTN I.________ sei mittlerweile auch ein Wasserspeier montiert worden. Zudem seien auf der südseitigen Terrasse über dem Erdgeschoss von KTN I.________ teils Balkonverglasungen, teils Sichtschutzwände aus Holz ebenfalls ohne Bewilligung angebracht worden.
\n Am 17. Dezember 2010 fasste der Gemeinderat Lachen den folgenden Beschluss (GRB Nr. 410):
\n 1.
G., D.________ 06, 8853 Lachen, wird als
\n Eigentümerin der Liegenschaft D.________ 06, GB Nr. XY, Lachen, verpflichtet, dem Gemeinderat Lachen innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses folgende Bewilligungsgesuche zusammen mit den erforderlichen Projektunterlagen einzureichen:
\n a)
Bewilligungsgesuch für den Wasserspeier bei der Wohnungstüre der Liegenschaft D.________ 06, GB Nr. XY, Lachen, und für das Ableiten des Niederschlagswassers in die Ortskanalisation.
\n b)
Bewilligungsgesuch für die Verglasung und die Sichtschutzwände aus Holz auf dem südlichen Balkon der Liegenschaft D.________ 06, GB Nr. XY, Lachen. Da sich die Liegenschaft D.________ 06, Lachen, im Kantonalen Inventar geschützter und schützenswerter Bauten (KIGBO) befindet, wird G. empfohlen, diesbezüglich mit dem Amt für Kultur, Kantonale Denkmalpflege, Kollegiumstrasse 30, Postfach 2201, 6431 Schwyz, frühzeitig in Kontakt zu treten.
\n (…).
\n Gegen diesen GRB Nr. 410 erhob G.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat, der mit Beschluss (RRB) Nr. 854/2011 vom 30. August 2011 wie folgt entschied:
\n 1.
(...). Auch wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als dass Ziff. 1a) des Beschlusses Nr. 410 des Gemeinderates Lachen vom 17. Dezember 2010 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n (…).
\n Gegen diesen RRB Nr. 854/2011 erhoben sowohl G.________ (Verfahren III 2011 155) einerseits als auch A. und B.________ sowie C.________ (Verfahren III 2011 151) anderseits mit Schreiben je vom 26. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und entschied mit VGE III 2011 151 + 155 vom 18. Januar 2012 wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde im Verfahren III 2011 151 wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit teilweise gutgeheissen, als (….) die Beschwerdeführerin II (Beschwerdegegnerin im Verfahren III 2011 151) verpflichtet wird, für die Ableitung des Meteorwassers über den Wasserspeier ein nachträgliches Bewilligungsgesuch einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n (…).
\n Dieser Entscheid wurde nicht ans Bundesgericht weitergezogen.
\n
B. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (RR-act. II/02/2) reichte G.________ bei der Gemeinde Lachen ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch \"für den Wasserspeier des Vordachs beim Hauseingang der Liegenschaft D.________ 06 GB Nr. XY, 8853 Lachen und das Ableiten des Niederschlagswassers in die Ortskanalisation\" sowie \"für die seit mehr als 24 Jahren bestehenden Holzstellwände und (Holz/Glas) auf dem Balkon bzw. Terrasse D.________ 06 Lachen\" ein (Baugesuch Nr. 2012-0037). Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 reichte sie ergänzende Unterlagen ein (RR-act. II/02/5). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Am XY. August 2012 liessen A. und B.________ sowie C.________ öffentlich-rechtliche Baueinsprache erheben mit (u.a.) dem Antrag, das publizierte Bauprojekt sei nicht zu bewilligen, soweit überhaupt auf das Baugesuch einzutreten sei (RR-act. II/02/10). Mit GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat Lachen was folgt:
\n 1.
Die Sichtschutzwände auf der südlichen Terrasse des Hauses D.________ 06, GB Nr. XY, Lachen, werden nicht bewilligt.
\n 2.
G., (…), und allfällige Rechtsnachfolger werden verpflichtet, die Sichtschutzwände innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu entfernen.
\n 3.
Der offene Wasserspeier beim Vordach des Hauses D.________ 06, GB Nr. XY, Lachen, wird nicht bewilligt.
\n 4.
G. und allfällige Rechtsnachfolger werden verpflichtet, das Meteorwasser des Vordaches über dem Hauseingang nicht offen, sondern mittels Rohrverbindung in die Ortskanalisation einzuleiten, wofür ihr hiermit die Bewilligung erteilt wird.
\n 5.
Kommen G. oder allfällige Rechtsnachfolger den Pflichten gemäss den Ziffern 2 und 4 dieses Beschlusses nicht nach, erfolgt:
\n
- Ordnungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung,
\n
- Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen,
\n
- Strafanzeige gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
\n (6.-10. Gutheissung Einsprache; Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
C. Gegen den GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 liess G.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien Ziff. 1-8 (Seiten 8 und 9) des Beschlusses des Gemeinderates
\n Lachen gemäss Sitzung vom 11. Juni 2013 betreffend Geschäft Nr. B.1.5., Baugesuche, Baugesuch Nr. 2012-0037, G., D.________ 06, Lachen, Sichtschutzwände auf der Terrasse und Wasserspeier beim Vordächlein Hauseingang, D.________ 06, Lachen, aufzuheben.
\n 2.
Es sei das nachträgliche Baugesuch Nr. 2012-0037 der Beschwerdeführerin (1. Holz-Glas-Sichtschutzstellwände auf Terrasse/Balkone; 2. offene Ableitung des Niederschlagswassers vom Vordächlein zum Hauseingang D.________ 06, Lachen, über den bestehenden Wasserspeier in den Meteorschacht) zu bewilligen;
\n
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegner.
\n
D. Mit RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss Nr. 138 vom 11. Juni 2013 in Bezug auf die Balkonverglasungen und -sichtschutzwände aus Holz am südseitigen Balkon der Liegenschaft D.________ 06 (KTN I.________) aufgehoben wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, diese Balkonwände nachträglich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1200.-- werden zur Hälfte (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin auferlegt (…). Zu einem Viertel (Fr. 300.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Lachen und zu je einem Zwölftel (Fr. 100.--) den Beschwerdegegnern 1-3 auferlegt. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n
E. Gegen den RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 lassen A. und B.________ sowie C.________ mit Eingabe vom 06. Januar 2014 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Ziff. 1, 2 und 3 des Beschlusses Nr. 1253/2013 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2013 seien aufzuheben.
\n 2.
Das im Amtsblatt publizierte Bauprojekt der Beschwerdegegnerin \"Sichtschutzwände auf Terrasse, D.________ 06, GB J.________, Koordinaten XXX sei nicht zu bewilligen.
\n 3.
Die Beschwerdegegnerin und allfällige Rechtsnachfolger seien zu verpflichten, die Sichtschutzwände innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheides zu entfernen.
\n
Kommen die Beschwerdegegnerin und allfällige Rechtsnachfolger den Pflichten gemäss Antrag Ziff. 3 Abs. 1 nicht nach, erfolge:
\n
- Ordnungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung,
\n
- Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen,
\n
- Strafanzeige gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
\n 4.
Die Verfahrenskosten des Beschlusses Nr. 1253/2013 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2013 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
\n 5.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat des Kantons Schwyz angemessen zu entschädigen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n
F. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Der Gemeinderat Lachen lässt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Kantons Schwyz bei solidarischer Haftbarkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n
G. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersuchen die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um eine \"Teil-Rechtskraftbescheinigung für den von der Gegenpartei nicht angefochtenen Entscheid betreffend Nichtbewilligung des Wasserspeiers mit Vollstreckungsandrohungen gemäss Beschluss Nr. 138 des Gemeinderates Lachen vom 11.6.2013 Ziff. 3, 4 und 5\".
\n Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 teilt der instruierende Richter den Beschwerdeführern mit, dass beim Verwaltungsgericht bis dato keine Beschwerde seitens G.________ eingegangen sei. Weitergehende Bestätigungen erteile das Verwaltungsgericht betreffend vorinstanzliche Entscheide praxisgemäss analog dem Bundesgericht nicht. Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdegegner des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens den RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 angefochten hätten; die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 verlangen.
\n Hierauf präzisieren die Beschwerdeführer ihren Antrag am 21. Februar 2014 wie folgt:
\n Ziff. 1 Satz 1 und 2, sowie Ziff. 2 und 3 des Beschlusses Nr. 1253/2013 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2013 seien aufzuheben.
\n Gleichzeitig wurde noch einmal um eine Bestätigung der Teilrechtskraft ersucht. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 verwies das Verwaltungsgericht auf sein Schreiben vom 17. Februar 2014 und hielt fest, das Verhältnis des angefochtenen zum nichtangefochtenen Teil des RRB Nr. 1253/2013 vom 17. Dezember 2013 werde allenfalls der materiellen Prüfung unterliegen.
\n
H. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 lässt der Gemeinderat Lachen den mit der Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 gestellten Antrag wie folgt ergänzen:
\n 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des RRB Nr. 1253/2013 vom 17.12.2013 in Bezug auf die Balkonverglasungen und -sichtschutzwände verlangt wird.
\n
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (KTN H.________; Haus Nr. 04) wie diejenige der Beschwerdegegnerin (KTN I.________; Haus Nr. 06), welche beide im Kantonalen Inventar der geschützten und schützenswerten Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnet sind, befinden sich in der Kernzone 1 (K1).
\n
1.2 Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsgesuchs der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni/20. Juli 2012 war einerseits der offene Wasserspeier. Der Gemeinderat Lachen verneinte mit dem GRB Nr. 138 vom 11. Juni 2013 dessen Bewilligungsfähigkeit und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, das Meteordachwasser des Vordaches über dem Hauseingang mittels Rohrverbindung in die Ortskanalisation einzuleiten.
\n Anderseits ersuchte die Beschwerdegegnerin um die nachträgliche Baubewilligung für die Sichtschutzwände auf der einseitig an das Wohnhaus angebauten südlichen Terrasse ihres Wohnhauses. Diese Sichtschutzwände aus Holz und Glas mit einer Höhe von 1.78 m und 4.98 m umgeben die Terrasse grösstenteils und grenzen teilweise zugleich direkt an das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer (vgl. GRB Nr. 138 S. 2 lit. C; RR-act. II/2/7 [Planunterlagen]; RR-act. II/5 mit Photos).
\n Gemäss der Beurteilung des Gemeinderates (S. 3 f. Ziff. 1) haben die Sichtschutzwände eine fassadenähnliche Wirkung und verändern daher den Raum. Da keine geschlossene Bauweise vorliege, welche in der K1 von der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften entbinde, sei grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten. Qualifiziere man die Sichtschutzwände als Bauten, komme sinngemäss der kantonale Mindestgrenzabstand von 3 m gemäss § 60 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zur Anwendung; gehe man von einer Anlage aus, gelte sinngemäss ebenfalls der Mindestabstand von 3 m, sofern keine nachbarliche Einwilligung vorliege oder die Abstandsbemessung für die Bauherrschaft nicht günstiger sei. Des Weiteren könnten sich die Sichtschutzwände auch nicht ins Ortsbild einfügen. Daran ändere sich nichts, wenn der kantonale Denkmalpfleger in seiner Stellungnahme vom 21. August 2012 keine direkte Beeinträchtigung der historischen Kernbauten durch die Sichtschutzwände erkenne (S. 4 lit. c). Die Sichtschutzwände seien auch nicht ausnahmsweise bewilligungsfähig (S. 4 lit. d). Gemäss der Gesuchstellerin seien sie im Frühling 1988 angebracht worden, womit der Anspruch auf Entfernung der Sichtschutzwände noch nicht verwirkt sei (S. 5 lit. e).
\n
1.3 Der Regierungsrat bestätigte mit dem vorliegend angefochtenen RRB Nr. 1253/2013 die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligung für den Wasserspeier (Erw. 8). Hingegen erachtete er die Bewilligungsfähigkeit der Sichtschutzwände für gegeben (Erw. 5).
\n
1.4 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des RRB Nr. 1253/2013 (Antrag Ziff. 1). Die Anträge Ziff. 2 und 3 sowie die Begründung zeigen indessen, dass der RRB Nr. 1253/2013 nur insoweit angefochten wird, als die Sichtschutzwände für bewilligungsfähig erachtet wurden. In der Präzisierung der Anträge durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2014 kann daher kein (teilweiser) Beschwerderückzug erkannt werden (so die Beschwerdegegnerin vernehmlassend S. 3 Ziff. 6 f.).
\n
1.5 Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtmässigkeit der regierungsrätlichen Beurteilung der Anwendbarkeit von Abstandsvorschriften wie auch der Einordnung der Sichtschutzwände.
\n
2.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Planungs- und Baureglements (PBR) vom 29. September 1995 werden Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten nach kantonalem Recht bestimmt. In den Wohn- und Wohngewerbezonen beträgt der Grenzabstand mindestens 5 m. Art. 12 und Art. 15 Abs. 3 PBR bleiben vorbehalten. Die geschlossene Bauweise dispensiert von der Einhaltung der jeweiligen Abstandsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 PBR). Sie ist in den Kernzonen K1 und KR (Kernrandzone) die Regel und erlaubt auch die Gassenbildung. Im Übrigen ist sie mit Ausnahme der öffentlichen Zonen zugelassen, soweit sie durch Grunddienstbarkeit vorgesehen ist und die Bauweise sich in die Umgebung einfügt (Art. 12 Abs. 2 PBR).
\n
2.1.2 Strittig ist zunächst, ob in der K1 aufgrund des kommunalen PBR die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist (so die Auffassung des Regierungsrates) und somit Abstandsvorschriften einzuhalten sind oder nicht.
\n
2.2 Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen vorschreiben oder sie zulassen (