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III 2014 181
 
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Entscheid vom 4. März 2015
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Beeler,
\n Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz,
 
gegen
 
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  1. Kantonstierarzt der Urkantone, Föhneneichstrasse 15,
    \n Postfach 363, 6440 Brunnen,
    \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Karin Schuler,
    \n Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz,
    \n Beigeladene,
  2. \n
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Gegenstand
Tierschutzgesetz (beschränktes Tierhalteverbot)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geb. 11. April 1956, betreibt in B.________ einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31,96 ha und einem Arbeitsbedarf von 2.672 Standardarbeitskräften (SAK; vgl. Betriebsdaten 2012).
\n Am 22. Februar 2010 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone nach amtstierärztlichen Kontrollen gegenüber A.________ eine Begrenzung des Tierbestandes (Rinder und Kühe) auf total höchstens 60 Tiere (davon maximal 45 im Betrieb B.________ und 15 im Stall C.________, Kälber jünger als vier Wochen nicht einberechnet). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n Nach verschiedenen weiteren amtstierärztlichen Kontrollen verfügte der Kantons­tierarzt am 26. Juli 2012 u.a., dass A.________ auf dem Betrieb in B.________
\n maximal 55 Tiere älter als 4 Monate halten darf (nachdem der Stall in C.________ aufgegeben worden war). Diese Verfügung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n Nach weiteren Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone am 20. Februar 2013 was folgt:
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  1. Im neuen Laufstallteil müssen sämtliche Liegeboxen ausgemistet, trocken und sauber eingestreut werden. Der Boden ist sauber zu halten. Frist: sofort
  2. \n
  3. Rind 7945 ist sauber zu halten und darf nicht unter einem Viehtrainer aufgestallt werden. Fellpflege ist vorzunehmen auch bei den Rindern 1376 und 1857. Frist: sofort
  4. \n
  5. Der Boden der Kälberbucht ist trocken zu halten und mit geeigneter Einstreu zu versehen. Frist: sofort
  6. \n
  7. Die im Tenn vorgefundene Kartonkälberkiste darf ab sofort nicht mehr benutzt werden.
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  9. In Stallteilen die weniger als 15 Lux Beleuchtungsstärke aufweisen dürfen keine Tiere gehalten werden. Die Fenster im mittleren Stallteil müssen umgehend gereinigt und sauber gehalten werden, der Karton vor dem Fenster ist zu entfernen.
  10. \n
  11. Kranke Tiere sind umgehend fachgerecht zu behandeln, ein Tierarzt ist rechtzeitig beizuziehen. Weitere Durchfallerkrankungen bei Kälbern müssen tierärztlich abgeklärt werden und dem VdU ist ein Kurzbericht des Bestandestierarztes zuzustellen.
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  13. Die Standplätze müssen ab sofort ausreichend mit geeignetem Material eingestreut werden.
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  15. Herrn A.________ wird eine Reduktion seiner Tierhaltung auferlegt. Die Gesamtzahl seiner Tiere darf total 35 Stück älter als 4 Monate nicht überschreiten. Der Verkauf der Tiere hat innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen: Frist: 30.4.2013.
  16. \n
  17. Kommt A.________ den Anordnungen gemäss Ziffer 1-8 vorstehend nicht oder nicht vollumfänglich und fristgerecht nach, wird er wegen Widerhandlung gegen