\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2015 114
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 18. Februar 2016
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Josef Hensler, Präsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis und Dr.oec. Andreas Risi, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
| \n
\n \n
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Schwyz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt C.________, \n \n - Amt für Raumentwicklung ARE,
\n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Die in der Zone W2D (2-geschossige Wohnzone-dicht) befindliche 1084m2 Fläche umfassende Liegenschaft KTN 001.________ ist mit einem Einfamilienhaus überbaut (Gemeinde Schwyz). D.________ beabsichtigen, im südwestlichen Bereich der Parzelle ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu erstellen. Der Gemeinderat Schwyz erteilte mit Beschluss vom 28. Mai 2014 mit gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 22. Mai 2014 die Bewilligung für das öffentlich aufgelegte Baugesuch (Abl-SZ 2013 mit späteren Projektanpassungen). Die gegen das Baugesuch erhobene Einsprache des Nachbarn A.________ (KTN 002.________) wies er ab. Mit RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 hiess der Regierungsrat eine Beschwerde des Nachbarn gut und hob den angefochtenen Beschluss des Gemeinderates Schwyz auf, weil das Bauvorhaben die zulässige Ausnützungsziffer 0.45 überschritt.
\n
B. Die Bauherren liessen in der Folge am 9. April 2015 projektgeänderte Pläne einreichen, zu welchen sich das kantonale Amt für Raumentwicklung sowie der Einsprecher A.________ äussern konnten. Mit Beschluss vom 29. Mai 2015 entschied der Gemeinderat Schwyz was folgt:
\n
\n - Die von A.________, mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 eingereichte Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n - Die Kosten für die Einsprachebeurteilung (inklusive Kanzleikosten) betragen Fr. 750.00. Diese werden zu einem Drittel (Fr. 250.00) der Bauherrschaft D.________, und zu zwei Drittel (Fr. 500.00) dem Einsprecher A.________, auferlegt. (…)
\n - Für das Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n - Die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf Grundstück 001.________, wird gemäss den mit Datum vom 29. November 2013 resp. 10. April 2014 resp. 9. April 2015 eingereichten Plänen und Gesuchsunterlagen erteilt. (…)
\n - F.________, wird verpflichtet, spätestens innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieser Baubewilligung kumulativ:\n
\n - die beim Einfamilienhaus \"G.________ strasse\" ohne Baubewilligung erstellte Balkonverglasung im Erdgeschoss ersatzlos zu entfernen;
\n - die beim Einfamilienhaus \"G.________ strasse\" ohne Baubewilligung vorgenommene Umnutzung der Garage in einen Büroraum aufzugeben und diesen Raum in den baubewilligten Zustand (Garagennutzung) wiederherzustellen;
\n - im Dachraum beim Einfamilienhaus \"G.________ strasse\" auf einer Höhe von 1.99 m (OK Decke OG bis UK) eine Holzdecke einzubauen.
\n
\n
\n Die Fertigstellung dieser drei Massnahmen ist mit den beiliegenden Meldekarten anzuzeigen.
\n
\n - Mit den Bauarbeiten für das zur Bewilligung beantragte Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf Grundstück KTN 001.________ darf erst begonnen werden, wenn die angeordneten Massnahmen gemäss Dispositivziffer 5 kumulativ ausgeführt worden sind und diese durch die Abteilung Hochbau kontrolliert wurden. Baubeginn heisst: Start mit Abhumusieren.
\n - (Brandschutz)
\n - Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) Nr. B2013-1582 vom 22. Mai 2014 sowie das Schreiben des Amtes für Raumentwicklung vom 14. April 2015 werden mit dieser Bewilligung eröffnet und bilden gesamthaft einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. Die darin verfügten Auflagen sind zu befolgen.
\n
\n
C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 lässt A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
\n
\n - Der Beschluss des Gemeinderats Schwyz (…) vom 29. Mai 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung zu Gunsten von D.________ (Geschäft-Nr. 539, kant. Reg.-Nr. 2013-208) sei nicht zu erteilen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegner.
\n
\n Für den Fall einer Sprungbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer zudem eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit Augenschein vor Ort.
\n
D. Der Regierungsrat überwies mit Verfügung vom 6. Juli 2015 die Beschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht (