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\n \n \n III 2015 184
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| \n Entscheid vom 24. August 2016
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.+B.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3,
\n Postfach 155, 8852 Altendorf, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks GB ___001 (im Halte von 1'006 m2), ________, in Altendorf. Am 26. Juli 2013 reichten A.+B.________ beim Gemeinderat Altendorf ein Baugesuch für die Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses (Grundriss von rund 10 m x 14 m) ein. Es beinhaltet im Wesentlichen einen Anbau (Grundriss von rund 7 m x 4.5 m) an der Nordostseite des Gebäudes sowie die Vergrösserung des bestehenden Carports (um rund 55 cm in seiner Breite) anschliessend an die Garage auf der Südostseite des Gebäudes. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt ________ publiziert und
\n öffentlich aufgelegt. Hiergegen liess C.________ am 22. August 2013 Einsprache erheben. Gegen die am 10. Februar 2014 erteilte Baubewilligung und Abweisung der Einsprache durch den Gemeinderat Altendorf erhob C.________ am 10. März 2014 Beschwerde beim Regierungsrat. Namentlich machte er geltend, das Baugesuch hätte wegen der Lage der Baute in einem Gewässerschutzbereich der zuständigen kantonalen Instanz zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Mit Beschluss vom 25. April 2014 widerrief der Gemeinderat Altendorf die Baubewilligung vom 10. Februar 2014.
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B. Mit Gesamtentscheid vom 1. Juli 2014 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache von C.________ wurde abgewiesen, soweit kantonale Zuständigkeit bestand (Disp.-Ziff. 2).
\n Mit Beschluss Nr. 05.03a vom 25. August 2014 bewilligte der Gemeinderat Altendorf das Bauvorhaben wie folgt:
\n 1.
Verfahrenskoordination
\n Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung Nr. B2014-0407 unter Auflagen und Nebenbestimmungen vom 1. Juli 2014 gilt als integrierender Bestandteil dieser Bewilligung (s. Beilage).
\n 2.
Einsprache
\n Die Einsprache wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen abgewiesen.
\n 3.
Grenzabstand
\n Die geringfügige Unterschreitung des minimalen Grenzabstandes durch den erweiterten Carport wird im Sinne des vorliegenden Näherbaurechts genehmigt.
\n (4.-22. Auflagen und Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittel; Zufertigung).
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C. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss liess C.________ mit Eingabe vom 29. September 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses sowie des Gesamtentscheides des ARE und auf Abweisung des Baugesuchs.
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D. Mit Beschluss (RRB Nr. 927/2015) vom 22. September 2015 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 25. August 2014 auf und wies die Sache \"im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung\" an den Gemeinderat zurück (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden je zur Hälfte A.+B.________ einerseits und der Gemeinde Altendorf anderseits auferlegt (Disp.-Ziff. 2). A.+B.________ und die Gemeinde Altendorf wurden überdies verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
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E. Gegen diesen RRB (Versand am 29.9.2015) lassen A.+B.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschwerdeentscheid RRB Nr. 927/2015 vom 22. September 2015 sei aufzuheben und es sei die nachgesuchte Baubewilligung in Bestätigung des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 05.03a vom 25. August 2014 und des Gesamtentscheids ARE vom 1. Juli 2014 zu erteilen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zulasten der Vorinstanz 1 und des Beschwerdegegners.
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F. Das ARE teilt mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung oder eine Antragsstellung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 6. November 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Ebenso beantragt der Beschwerdegegner am 11. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und verlangt eine mündliche Verhandlung.
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G. Mit Eingabe vom 18. April 2016 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen.
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H. Nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 2. Mai 2016 seinen Verzicht auf die beantragte mündliche Verhandlung mitgeteilt hatte, wurde ihm sowie den Vorinstanzen Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht Bemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. April 2016 einzureichen. Hiervon macht das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 20. Mai 2016 Gebrauch. Der Beschwerdegegner teilt am 24. Mai 2016 seinen einstweiligen Verzicht auf weitere Bemerkungen mit. Es erfolgten keine weiteren Eingaben mehr.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Das bestehende Gebäude (auf GB ___001) weist ein Eingangs- und ein Obergeschoss sowie ein Kellergeschoss auf. An der Südostseite des bestehenden Gebäudes befinden sich (anschliessend an eine in die Hauptbaute integrierte Garage) eine Garage sowie ein Carport mit Zufahrt von Südwesten her.
\n An den Carport schliesst östlich ein Geräteraum an. Garage und Carport sowie der Geräteraum sind überdacht; von der Südwestseite her (Zufahrtseite zur Garage und Carport) tritt diese Überdachung als Giebeldach (mit Südwest-Nordost-Ausrichtung des Giebels) in Erscheinung und von der Nordostseite her als Schrägdach. Diese Garage (3.6 m x 5.9 m) und der Carport sowie der (unterkellerte) Geräteraum waren 1983 bewilligt worden (vgl. Plan Nr. 394/1 vom 4.8.1983 \"Baueingabe: Grundriss + Fassaden 1:100\"). Die Traufhöhe beträgt gemäss dem am 14. Oktober 1983 bewilligten Baugesuch 2.4 m, die Firsthöhe 3.65 m. Auf der Ostseite gegenüber der Parzelle GB ___002 räumte der Eigentümer derselben der Bauherrschaft \"auf Grund dieser Planunterlage\" ein Näherbaurecht \"um maximal 1.40 m auf der gemeinsamen Nord-West/Süd-Ost Grenze\" ein. Die diesbezügliche Rechtseinräumung wurde vom Eigentümer der Parzelle GB ___002 auf dem erwähnten Plan Nr. 394/1 vom 4. August 1983 am 13. August 1983 unterschriftlich bestätigt.
\n Das ursprüngliche, 1976 bewilligte Gebäude verfügte bereits über die in die Hauptbaute integrierte Garage (23.0 m2) sowie (an der Stelle der 1983 bewilligten Garage) einen gedeckten Abstellplatz (11.3 m2). Über diesem gedeckten Abstellplatz sowie entlang der Südostseite des Gebäudes erstreckte sich eine (teils) \"ged. Terrasse\" (20.7 m2; vgl. Plan Nr. 180/1 vom 26.1.1976 \"Projekt Grundrisse/ Schnitte/Fassaden\"), welche einerseits über eine Aussentreppe von Nordosten her, anderseits vom Wohn-/Esszimmer im Obergeschoss her betretbar war.
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1.1.2 Der Carport soll auf seiner Südostseite um rund 55 cm verbreitert werden; anstelle des die Garage und den Carport überdachenden Giebeldaches ist eine Terrasse (rund 7 m x 8 m inklusive Treppenaufstieg vom Eingangsgeschoss her) vorgesehen. Der Geräteraum weist ein Schrägdach auf.
\n Im Anbau an der Nordostseite ist im Eingangsgeschoss ein Kinderzimmer
\n (Eckzimmer; Bruttogeschossfläche [BGF] von 15.44 m2 sowie Sanitärraum
\n [Dusche/WC] mit einer BGF von 5.62 m2) geplant; im Obergeschoss weist dieser Anbau eine Ankleide als Erweiterung des bestehenden Elternzimmers, einen Sanitärraum (Dusche/WC) sowie ein Arbeitszimmer auf. Im Kellergeschoss (unter dem Kinderzimmer) soll ein Technikraum mit einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe eingerichtet werden. Dabei wird die Luft von der Nordwestseite her angesogen; der Luftauslass erfolgt unterirdisch auf der Nordostseite.
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1.2 Der Regierungsrat hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie folgt begründet:
\n Er hat
vorab die Baueingabepläne als \"teilweise mangelhaft\" beanstandet, die Baubewilligung indessen aus anderen Gründen aufgehoben, wobei bei einem allfälligen Nachfolgeprojekt die Planunterlagen ausreichend zu vermassen seien (Erw. 1).
\n Den bestehenden Anbau (Garage, Gerätehaus und Carport) hat der Regierungsrat als insgesamt einen Baukörper betrachtet. Es sei unbestritten, dass er (im Jahr 1983) zwar formell rechtmässig, indessen in materiell rechtswidriger Weise erstellt worden sei. Eine Rücknahme der Baubewilligung komme nicht in Frage. Die Bauherrschaft könne sich auf die Bestandesgarantie berufen (Erw. 2.3.1 ff.). Mit der geplanten Verbreiterung des Carports und der Errichtung eines Flachdaches werde ein zusätzlicher und zudem bedeutender Widerspruch zum geltenden Recht hergestellt (Erw. 2.4.2). Eine Ausnahmesituation als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung sei nicht ersichtlich (Erw. 2.4.3).
\n Der Treppenschacht an der Nordostfassade (Zugang zum Technikraum) sei als Anlage zu betrachten. Mangels einer fassadenähnlichen Wirkung fänden die Grenz- und Gebäudeabstandsbestimmungen keine Anwendung (Erw. 2.5.1 f.). Unbegründet sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum gewachsenen Terrain die Rüge, der Erweiterungsbau würde die Gebäude- und Firsthöhe nicht einhalten. Würde auf den ursprünglichen Geländeverlauf abgestellt, betrüge die Gebäudehöhe rund 7.3 m, womit die zulässige Gebäudehöhe von 7 m überschritten wäre. Diese Mehrhöhe würde den Beschwerdeführer (vorliegend Beschwerdegegner) nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen (Erw. 3.1 ff.). Ob die projektierte Carport- bzw. Terrassenerweiterung für den Beschwerdeführer eine massive Beeinträchtigung zur Folge habe, könne mangels Bewilligungsfähigkeit offen bleiben (Erw. 3.5).
\n Die Luft-/Wasser-Wärmepumpe halte den Planungswert von 55 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) in der Nacht beim Grundstück der Beschwerdeführer ein (Erw. 4.5). Indes müssten die Planungswerte auch auf dem Baugrundstück selber eingehalten werden. Es sei daher von Amtes wegen zu klären, ob dies der Fall sei. Insoweit habe der Gemeinderat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (Erw. 4.6.2). Was das lärmschutzrechtliche Vorsorgeprinzip anbelange, habe der Gemeinderat keine konkreten Auflagen verfügt, wie dies angesichts der Beurteilung des ARE erforderlich gewesen wäre (Erw. 5.2).
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1.3 Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien die zusätzlichen Abklärungsergebnisse zum Lärmschutz zu berücksichtigen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. II.4). Entgegen der Auffassung des Regierungsrates seien die Immissionen am eigenen Gebäude nicht zu ermitteln. Indessen seien die Grenzwerte auch beim Kinderzimmer im Erdgeschoss wie auch im Elternzimmer im 1. Obergeschoss eingehalten (Beschwerde S. 11 Ziff. 4).
\n Unberechtigt sei die regierungsrätliche Kritik an den Baueingabeplänen. Die bemängelten fehlenden Höhenangaben beträfen nicht das Erweiterungsprojekt, sondern bestehende Gebäudeteile, die unverändert blieben. Der Gegenstand des Baugesuchs sei in den Baueingabeplänen ausreichend vermasst. Die Wahrung der zulässigen Höhe ergebe sich aus den Fassadeplänen; dies gelte auch für die Nebenbauten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III.2). Die Beurteilung der vom Regierungsrat als Anbaute bezeichneten Nebenbauten nur unter dem Blickwinkel des Wiederaufbaurechts überzeuge nicht. Garage, Carport und Geräteraum bildeten je eine eigene Nebenbaute. Die Auffassung des Regierungsrates, die Qualifikation als Nebenbaute richte sich danach, wie sich die Baute im Verhältnis zum betroffenen Nachbargrundstück darbiete, sei nicht richtig. Massgebend für einen Nachbarn sei einzig, dass die zur Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstandes erforderlichen Masse innerhalb des Bereichs zwischen ordentlichem und reduziertem Grenzabstand eingehalten werden müssten. Die Grundflächen der Nebenbauten, die sich im Unterabstand befänden, betrügen zusammengerechnet weit weniger als 60 m2 (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3.a). Eventualiter seien Garage und Carport (mit Flachdach) einerseits und Geräteraum (mit Schrägdach) anderseits als je eigene Nebenbaute zu betrachten (Beschwerde S. 8 lit. b). Selbst wenn Garage, Carport und Geräteraum insgesamt einen Baukörper darstellten, wäre die zulässige Grundfläche von 60 m2 gewahrt (Beschwerde S. 8 f. lit. c). Sofern die vom Vordach überdachte Fläche des Geräteraumes auch anzurechnen sei, könnte die zulässige Grundfläche durch eine Rücknahme des Vordaches gewahrt bleiben (Beschwerde S. 9 lit. d). Beim Geräteraum mit Kellerraum seien keine baulichen Änderungen vorgesehen. Die Unterkellerung sei gemäss dem seit Jahrzehnten bestehenden heutigen Terrainverlauf überhaupt nicht sichtbar, sondern liege komplett unter dem Terrain. Eine Zweigeschossigkeit liege nicht vor (Beschwerde S. 9 f. lit. e). Die Nutzung des Flachdachs auf Garage und Carport sei zulässig (Beschwerde S. 10 lit. f). Die vom Regierungsrat angeführten heutigen wohnhygienischen Minimalstandards könnten bei definitionsgemäss unbewohnten Nebenbauten keine Rolle spielen (Beschwerde S. 10 unten).
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1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass sich im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ein zurückhaltender Ausschluss von Noven aufdrängt (vgl. VGE III 2014 44 vom 28.1.2015 Erw. 1.5.2; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 1.2; VGE III 2013 66 + 67 vom 25.9.2013 Erw. 3.3; VGE III 2011 80 vom 23. November 2011 Erw. 4.14; VGE III 2009 52 vom 23. September 2009 Erw. 3.3; VGE III 2008 33 vom 11. Juli 2008 Erw. 6.1 mit Verweis auf Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kt. ZH, § 52 N 11; vgl. Donatsch, in: Kommentar VRG, § 52 N 16 ff. und 26 ff.).
\n Gemäss Art.
110
des
Bundesgerichtgesetzes
(BGG;
SR
173.110)
vom
17. Juni
2005
muss das Verwaltungsgericht (als letzte kantonale Instanz) oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden, wenn die Kantone nach dem BGG ein Gericht als letzte kantonale Instanz einzusetzen haben. Das Bundesgericht folgert daraus, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb
dem
Verwaltungsgericht
oder
dessen
gerichtlicher
Vorinstanz
auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (Marco
\n Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Rz. 4 zu § 20a mit Hinweis auf
BGE 135 II 369 Erw. 3.3). Damit wird die Rechtsweggarantie von