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\n \n \n III 2015 220
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| \n Entscheid vom 29. Januar 2016
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw F.________, \n ,
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| \n gegen
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| \n \n \n - B.________, ,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am … 1954, von Bosnien und Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung C) ist gelernter Maurer und war zuletzt vom 5. Januar 1998 bis zum 18. Mai 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) als Monteur für die … erwerbstätig. Am 6. März 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Viertelsrente, für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 eine ganze IV-Rente und anschliessend wiederum eine Viertelsrente zu (bis 31.7.2008). Die Bemühungen von A.________, auch für den Zeitraum ab 1. August 2008 IV-Rentenleistungen zu erhalten, blieben erfolglos (vgl. VGE 2009 85 vom 17.11.2009 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_1076/2009 vom 21.1.2010; VGE I 2010 133 vom 23.11.2010 und Urteil des Bundesgerichts
8C_36/2011 vom 18.2.2011; vgl. Vorbescheid der IV-Stelle vom 3.6.2014).
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B. In der Zwischenzeit hatte sich A.________ bei der B.________ gemeldet, welche ihn seit März 2002 wirtschaftlich unterstützt. Im Beschluss Nr. 97 vom 20. April 2015 ermittelte die B.________, dass sich die bisherige finanzielle Unterstützung für A.________ auf eine Gesamtsumme von Fr. 272'500.-- beläuft. Mit diesem Beschluss stellte die B.________ die wirtschaftliche Unterstützung per 31. März 2015 unter Verweis auf die Erwägungen ein. In den Erwägungen wurde sinngemäss ausgeführt, dass A.________ − ohne vorgängige Meldung an die Fürsorgebehörde − ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 24'477.02 bezogen sowie davon Fr. 23'000.-- zweckwidrig für private Zwecke (Schuldentilgung) statt für seinen Lebensunterhalt verwendet habe.
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C. Eine gegen diesen Beschluss am 15. Mai 2015 erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1057/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen. Gegen diesen am 17. November 2015 versandten und am 19. November 2015 ausgehändigten RRB liess A.________ rechtzeitig am 9. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1057/2015 vom 10. November 2015 sei aufzuheben.
\n - Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n - Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
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\n Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n Mit Eingaben vom 8. Januar 2016 beantragte die B.________, es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte die Fürsorgebehörde darum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist ein verfassungsmässiger Anspruch (Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 110]). Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert allerdings nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (
BGE 121 I 367 Erw. 2c). Das verfassungsmässig geschützte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (
BGE 130 I 71 Erw. 4.1 m.H.).
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1.2.1 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss in Erwägung 2.1 zutreffend dargelegt hat, haben die Gemeinden gemäss § 11 des kantonalen Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), welche u.a. auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2 lit. d). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat nach