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III 2016 134
 
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Entscheid vom 12. Oktober 2016
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Natascha Ofner, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________, …,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. B.________, ,
    \n Vorinstanz
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  4. \n
 
 
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Gegenstand
Wirtschaftliche Hilfe (Zahnbehandlungskosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. A.________1976, verheiratet, Vater von zwei Kindern mit Jahrgang 2000 und 2004) hat seit einiger Zeit wirtschaftliche Hilfe von der B.________ bezogen (gemäss Angaben der B.________ im Beschluss vom 20. Juli 2016, mit welchem die wirtschaftliche Sozialhilfe auf eigenes Begehren hin per 16. Juli 2016 eingestellt wurde, hat die Gemeinde B.________ für A.________ und teilweise seine Familie von November 2012 bis Februar 2013, von April 2014 bis März 2015 sowie von April 2015 bis 16. Juli 2016 insgesamt Fr. 65'713.25 aufgewendet).
\n B. Am 24. September 2014 wurde A.________ inhaftiert. Am 20. Mai 2015 wurde er in eine der Strafanstalten von Witzwil (BE) verlegt. Mit einem per 21. August 2015 datierten Schreiben an die B.________ ersuchte er um Übernahme der Kosten für eine dringende Zahnbehandlung. Nach Prüfung des Kostenvoranschlages von Dr.med.dent. C.________ (Ins/ BE) durch den Kantonszahnarzt Dr.med.dent. D.________ hielt die B.________ mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 im Dispositiv was folgt fest:
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  1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________ wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt.
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  3. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht übernommen.
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  5. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin übernommen.
  6. \n
\n C. In der Zwischenzeit wurden (gemäss den eingereichten Kontoauszügen) am 29. Juni 2015 eine erste Zahnarztrechnung von Fr. 150.35, am 27. August 2015 eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 29.45 und am 23. September 2015 eine dritte Zahnarztrechnung von Fr. 68.20 aus dem in der Strafanstalt erzielten Arbeitsentgelt bezahlt. Eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 441.75 wurde am 7. Januar 2016 von der Strafanstalt Witzwil aus dem Arbeitsentgelt beglichen. A.________ forderte mehrfach (erfolglos) von der B.________ die Rückerstattung dieser bereits bezahlten Rechnungsbeträge auf sein Sperrkonto in der Strafanstalt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hielt die B.________ im Dispositiv was folgt fest:
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  1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________ wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 erneut subsidiär genehmigt.
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  3. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht übernommen.
  4. \n
  5. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin übernommen.
  6. \n
  7. A.________ wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Sozialhilfe unter den Voraussetzungen von §25 Abs. 1 und 2 SHG bzw. §14 SHV zurück zu erstatten ist (siehe Merkblatt über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz).
  8. \n
\n D. Dagegen reichte A.________ umgehend beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit RRB Nr. 529/2016 vom 14. Juni 2016 hat der Regierungsrat diese Beschwerde abgewiesen mit der sinngemässen Begründung, dass die kommunale Fürsorgebehörde die betreffenden Zahnarztrechnungen nicht zu übernehmen habe, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, diese aus dem eigenen Arbeitsentgelt zu bezahlen.
\n E. Gegen diesen am 21. Juni 2016 versandten RRB erhob A.________ rechtzeitig am 29. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Der Entscheid vom 14.06.2016 sei abzuweisen.
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  3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten sämtliche Zahnarztkosten zu tragen und vorbezahlte Rechnungen aus dem Sperrkonto zu begleichen.
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  5. Es sei der Beschwerdeführer (A.________) zu entschädigen mit CHF 500.- für Barauslagen und Aufwandkosten wie Telefonate, Briefe etc.).
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  7. Gegebenenfalls sei die Unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen (Anwaltskanzlei …).
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  9. Sämtliche Verfahrenskosten inklusive Anwaltskosten sind von der Vorinstanz (Fürsorgebehörde) zu bezahlen.
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\n F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n G. Nachdem A.________ die B.________ informiert hatte, dass er ab dem 16. Juli 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr benötige, stellte die B.________ mit Beschluss vom 20. Juli 2016 die wirtschaftliche Sozialhilfe per 16. Juli 2016 ein. Zudem wurde in Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten, dass aufgrund der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die angefallenen Kosten der Zahnbehandlung im Rahmen der Kostengutsprache lediglich noch bis zum 16. Juli 2016 übernommen würden, sofern diese nicht aus dem Arbeitsentgelt beglichen werden können.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
\n H. In Eingaben vom 25. August 2016 sowie vom 2. September 2016 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Beschwerde gutzuheissen und die betreffenden Zahnbehandlungskosten zu erstatten seien.
\n Mit Eingabe vom 22. September 2016 erneuerte die B.________ ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zudem wies sie darauf hin, dass zwischenzeitlich der Zahnarzt Dr.med.dent. C.________ für im Zeitraum vom 5. April 2016 bis 14. Juli 2016 erfolgte Behandlungen eine Gesamtrechnung von Fr. 3'358.45 stellte, welche von der Fürsorgebehörde beglichen wurde, nachdem die Strafanstalt Witzwil mit einem Kontoauszug belegt hatte, dass der Beschwerdeführer diese Zahnarztrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte.
\n Der Beschwerdeführer äusserte sich schliesslich noch in einer per 9. Oktober 2016 datierten Eingabe.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss