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III 2016 140
 
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Entscheid vom 31. Januar 2017
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
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  3. B.________,
  4. \n
Beschwerdeführer,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
 
gegen
 
Einbürgerungsbehörde D.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren am ________ 1962, irakischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) und seine Ehefrau B.________ (geboren am ________ 1969; irakische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C) sind die Eltern von G.________ (geboren am ________1993, Erteilung des Kantonsbürgerrecht mit RRB Nr. 923/2011 vom 20.9.2011) und J.________ (geboren am ________1996, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 330/2012 vom 21.3.2012). Im Jahr 1998 reiste die Familie A/B.________ in die Schweiz ein. Seit April 1999 haben sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (mit Unterbruch vom 31.7.2005 bis 16.5.2006, Wohnsitznahme in der Gemeinde L.________).
\n B. Am 10. August 2015 (= Eingangsdatum) stellten die Eheleute A/B.________ bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde D.________ gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, welches in der Folge im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde (Abl ________. Am 27. April 2016 fand eine Anhörung vor der Einbürgerungsbehörde D.________ statt. Die Anhörung beinhaltete eine Befragung der Eheleute A/B.________ über ihre Personalien und persönlichen Verhältnisse sowie Fragen zu den gesellschaftlichen und politischen Kenntnissen der Gesuchsteller. Für A.________ fiel der Entscheid mit drei zu vier Stimmen und für B.________ mit einer zu vier Stimmen (bei einer Enthaltung) negativ aus. Nachdem die Einbürgerungsbehörde den Eheleuten A/B.________ die Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht stellte und die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug gab (Vi-act. 7), reichte der gemeinsame Sohn G.________ eine Stellungnahme ein (datiert vom 22.5.2016), worin er die Einbürgerungsbehörde nach Darlegung seiner Sicht der Dinge darum ersuchte, den Entscheid noch einmal zu überdenken. Am 23. Mai 2016 fand eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch statt, an dem A.________ und G.________ sowie zwei Mitglieder der Einbürgerungsbehörde teilnahmen (Vi-act. 4). A.________ ersuchte darum, erneut vor der Einbürgerungsbehörde vorsprechen zu dürfen.
\n C. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hielt die Einbürgerungsbehörde D.________ was folgt fest:
\n 1. Das Gesuch von A.________ und B.________, um Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde D.________ wird abgelehnt.
\n 2. Gemäss Art. 11 der Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren der Gemeinde D.________ betragen die Gebühren bei einem negativen Entscheid Fr. 2'500.00 pro Einzelperson/Ehepartner/eingetragene Partnerschaft (Fr. 700.00 Ein-gang/formelle Prüfung und Fr. 1'800.00 Ablehnungsentscheid). Von den bereits einbezahlten Fr. 5'300.00 werden den Gesuchstellern Fr. 300.00 zurück erstattet. Sie werden gebeten, der Einbürgerungsbehörde eine entsprechende Kontoverbindung zur Überweisung des Betrags mitzuteilen.
\n (3.-4. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n D. Gegen den Beschluss der Einbürgerungsbehörde D.________ (versendet am 17.6.2016) lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2016 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:
\n 1. Der Beschluss der Einbürgerungsbehörde D.________ v. 25. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 
\n 2. Es sei festzustellen, dass beide Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Eventualiter sei die Einbürgerungsbehörde zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zu verpflichten.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n E. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 16. August 2016 im Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde und im Eventualstandpunkt die Sistierung des Verfahrens, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zum Sistierungsantrag wird unter Verweis auf das Schreiben des Zivilstandsamtes N.________ vom 21. Juni 2016 (Vi-act. 1) ausgeführt, dass es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer um Fälschungen handle und deswegen ein Strafverfahren gegen diese eröffnet worden sei, womit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 nicht erfüllt seien. In Abweichung des Sachentscheides vom 25. Mai 2016 werde deshalb nachträglich ein Nichteintretensentscheid geltend gemacht.
\n F. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichen die Beschwerdeführer die Replik ein. Dazu reichen sie u.a. zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft M.________ vom 19. August 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden zwar um Fälschungen handelt, ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführer allerdings eindeutig verneint wurde (Bf-act. 14). Mit Duplik vom 14. Dezember 2016 hält die Vorinstanz mit Ausnahme des eventualiter gestellten Sistierungsantrags an den Anträgen der Vernehmlassung fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) vom 29. September 1952 konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in