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III 2016 186
III 2016 168
 
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Entscheid vom 23. November 2016
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Svetlana Vasic, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________, c/o Alters- und Pflegeheim F.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
\n ,
 
gegen
 
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    \n
  1. C.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n B.________ 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. D.________,
    \n Beigeladene,
  2. \n
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Gegenstand
Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung)
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Sachverhalt:
\n A. Das Ehepaar G.________ (geb. …1927) und G.________ (geb. …1930) lebt seit dem 10. Januar 2014 im Alters- und Pflegeheim F.________ und ist nicht mehr in der Lage, die anfallenden Pflegeheimkosten aus den ihnen zustehenden Einkünften (inkl. Kostenvergütungen) und dem verbliebenen Vermögen hinreichend zu finanzieren. Zur Vorgeschichte wird auf den Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) III 2016 7+21 vom 21. April 2016 verwiesen. In Dispositiv-Ziffer 1 dieses VGE hat das Verwaltungsgericht was folgt festgehalten:
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    \n
  1. Die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse der C.________ vom 23. September 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die C.________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführer ermitteln und gewähren sowie die Ausstände beim Alters- und Pflegeheim F.________ begleichen kann.
  2. \n
\n B. Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2016 hat die D.________ für A.________ je E.________ als Vertretungsbeistand ernannt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, welcher u.a. die geeignete Unterbringung, die Erledigung administrativer Aufgaben, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern sowie die Verwaltung der gesamten Einkommens- und Vermögenswerte umfasst).
\n C. Mit Beschlüssen Nr. 2016-0022 und 2016-0023 vom 19. Juli 2016 hat die C.________ dem Ehepaar G.________ für den Zeitraum vom 9. Dezember 2014 bis zum 30. September 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt (unter Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen, siehe Dispositiv-Ziffer 1 der genannten Beschlüsse). Zudem wurden in der Dispositiv-Ziffer 3 dieser Beschlüsse die monatlichen Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 beziffert mit dem Hinweis, wonach sinngemäss über die Leistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2016 nach der Abwicklung des (bereits früher thematisierten) Garagenverkaufs befunden werde. Diese Beschlüsse wurden dem von der KESB für das Ehepaar eingesetzten Beistand zugestellt mit dem Vermerk „3-fach inkl. Kopie für Mandant und seinen Anwalt“ (bzw. für die Mandantin und ihren Anwalt).
\n D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die C.________ beantragte Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ u.a., dass für die Ehegatten G.________ je ein monatlicher Betrag zur freien Verfügung von mindestens Fr. 500.-- zu gewähren sei. Zudem beantragte er, es sei ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8‘000.-- dem Ehepaar zur freien Verfügung zu überlassen. Sodann drohte er an, „dass ich eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Beginn des Monats August 2016 erheben werde, sollte mir zu jenem Zeitpunkt keine rechtsmittelfähige Verfügung über die Fürsorge seit Gesuchseinreichung bzgl. A.________ vorliegen“ (Dossier VB 1987/2016, erstinstanzl. Akten, act. M).
\n Am 2. August 2016 ging bei der Gemeindeverwaltung C.________ die Mitteilung von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ ein, wonach sinngemäss ihm bislang keine Verfügung der Fürsorgebehörde hinsichtlich der Unterstützungsleistungen für das Ehepaar G.________ zugegangen sei, weshalb er beabsichtige, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Dossier VB 187/2016, erstinstanzl. Akten, act. N).
\n Am 3. August 2016 reichte Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ für das Ehepaar G.________ beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den Hauptbegehren, dass der Regierungsrat die Unterstützungsleistungen für das Ehepaar zu ermitteln und zu gewähren habe und zudem dem Ehepaar der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben sei.
\n E. Mit Zwischenbescheid Nr. 731/2016 vom 30. August 2016 hat der Regierungsrat das Gesuch des Ehepaars um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Dagegen hat Dr.iur. B.________ für das Ehepaar rechtzeitig am 8. September 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren III 2016 168):
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    \n
  1. Der Zwischenbescheid gemäss Beschluss Nr. 731/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30. August 2016 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz beizugeben;
  2. \n
  3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. B.________, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter den Beschwerdeführern beizugeben;
  4. \n
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Kantons Schwyz.
\n F. Mit RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 hat der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars G.________ vom 3. August 2016 wie folgt entschieden:
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    \n
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten ist.
  2. \n
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. \n
  5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. \n
\n Gegen diesen am 21. September 2016 eingegangenen RRB hat Dr.iur. B.________ für das Ehepaar G.________ am 28. September 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2016 186):
\n 1.       Der Beschwerdeentscheid, Beschluss Nr. 777/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. September 2016 sei aufzuheben und die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die angeblich ergangenen Beschlüsse (Verfügungen) vom 19. Juli 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. B.________ (…) zuzustellen (zu eröffnen);
\n 2.       Die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2016 im Verfahren vor Verwaltungsgericht III 2016 168 gesetzte Frist auf 29. September 2016 sei abzunehmen und es sei von Prozessantwort der Beschwerdeführer auszugehen (mit Verfügung VG SZ III 2016 168 vom 26. September 2016 abgenommen);
\n 3.       Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mit dem vor dem Verwaltungsgericht Schwyz hängigen Beschwerdeverfahren III 2016 168 zu vereinigen;
\n 4.       Die Beiladung der Beigeladenen sei aufzuheben;
\n 5.       Für das Verfahren vor Vorinstanz (Regierungsrat des Kantons Schwyz) und vor Verwaltungsgericht Schwyz sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. B.________, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter den Beschwerdeführern beizugeben;
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Kantons Schwyz.
\n G. Mit Verfügung vom 29. September 2016 hat der mit der Verfahrensleitung betraute Richter die Fürsorgebehörde angewiesen, einerseits den betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2016 dem Rechtsvertreter des Ehepaars zuzustellen und andererseits die von der Gemeinde beglichenen Ausstände bekanntzugeben.
\n Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Verfahren III 2016 168 und III 2016 186 seien zu vereinigen sowie die Beschwerden seien unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 bestätigte der Rechtsvertreter des Ehepaars, dass ihm zwischenzeitlich von der Gemeinde die Beschlüsse der C.________ vom 19. Juli 2016 zugestellt wurden. Zudem reichte er einen Fakturavorschlag für seine Honorarforderung ein.
\n In der Folge gingen beim Gericht weitere Stellungnahmen ein:
\n \uF02D        am 25. Oktober 2016 eine Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2016;
\n \uF02D        am 2. November 2016 eine Eingabe des Vertretungsbeistandes der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2016;
\n \uF02D        am 2. November 2016 eine Eingabe der C.________ vom 31. Oktober 2016;
\n \uF02D        am 4. November 2016 eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 3. November 2016;
\n \uF02D        am 4. November 2016 eine Eingabe der KESB ... vom 3. November 2016;
\n \uF02D        am 15. November 2016 eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 14. November 2016;
\n \uF02D        am 18. November 2016 eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 16. November 2016.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführer beantragen vor Gericht, dass die beiden Verfahren III 2016 168 und III 2016 186 zu vereinigen seien. Diesem Begehren ist stattzugeben, zumal auch das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 für den Regierungsrat einen analogen Antrag gestellt hat.
\n 2.1 In der kantonalen Verwaltungsrechtspflege wird in