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III 2016 204
 
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Entscheid vom 9. Mai 2017
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Y.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. C.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________,
  2. \n
  3. E.________,
    \n Beigeladener,
  4. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Baugesuch vom 7. Juli 2015 (Eingang am 28.7.2015) ersuchte C.________ den Gemeinderat Arth um die Bewilligung für den Abbruch und Neubau des Wohnhauses (im Wiederaufbaurecht) sowie den Umbau des L.________ auf dem Grundstück KTN F.________ Arth, D.________, das sich im Eigentum von E.________ befindet. Das Grundstück liegt zwischen dem Zugersee und der Zugerstrasse; es stösst auf einer Länge von rund 47 m an den Zugersee und auf einer Länge von rund 43 m an die Zugerstrasse. Nördlich schliesst sich das Grundstück KTN G.________ (im Eigentum der A.________ AG) an. Diese ist ebenfalls Eigentümerin der auf der anderen Seite der Zuger-strasse gelegenen Grundstücke KTN H.________  und KTN I.________.
\n Die Tiefe des Grundstückes (Distanz Zugerstrasse bis Seeufer) beträgt zwischen rund 10 m und rund 22 m. Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus, einer (nördlich ans Haus angebauten) Einzelgarage und dem L. überbaut. Dieses bestehende Wohnhaus unterschreitet sowohl den Strassen- als auch den Gewässerabstand und wird auch den kommunalen baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe nicht gerecht (5.50 m gemäss Art. 19 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 8.12.1991).
\n Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt K.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob die A.________ AG am 20. August 2015 beim Gemeinderat Arth öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 27. August 2015 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der Beurteilung des Tiefbauamtes durfte der bestehende Strassenabstand (rund 3.60 m ab Fahrbahnrand der Zugerstrasse) nicht zusätzlich unterschritten werden, das Längsgefälle der Einfahrt zur Garage maximal 5 % betragen, und das Sichtfeld auf das Trottoir Richtung Arth war ab der Ausfahrt der südlichen Garage aufzuzeigen und einzuhalten.
\n Am 18. September 2015 reichte C.________ überarbeitete Pläne ein. Nach einem weiteren Schriftenwechsel teilte er am 28. Oktober 2015 seinen Verzicht auf den Neubau der bestehenden Garage, des Tankraumes und des L.________ mit. An diesen bestehenden Bauten werde er nur kleinere Renovationsarbeiten vornehmen. Gleichzeitig reichte er überarbeitete Projektpläne ein. Am 3. De-zember 2015 reichte er einen überarbeiteten Situationsplan ein und am 24. und 25. Januar 2016 eine aktualisierte \"Kubische Berechnung nach SIA 416\".
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 19. Januar 2016 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 erteilte der Gemeinderat Arth die Baubewilligung. Die Einsprache der A.________ AG wurde abgewiesen. Die kantonale Baubewilligung des ARE wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt.
\n C. Gegen die Baubewilligung vom 1. Februar 2016 liess die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Baubewilligung des Gemeinderates Arth vom 1.2.2016 und der kantonale Gesamtentscheid vom 19.1.2016 sind vollumfänglich aufzuheben, dies so auch mit der Verpflichtung des Gemeinderates Arth, der Beschwerdeführerin den vollumfänglichen Einsprachekostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuvergüten.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner/Vorinstanzen.
\n D. Mit RRB Nr. 865/2016 vom 18. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2). Diese wurde überdies verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
\n E. Gegen diesen RRB (versendet am 25.10.2016) lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 15. November 2016 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder den Gemeinderat Arth zur Neubeurteilung zurückzuweisen, soweit die Baubewilligung nicht ohne Weiteres zu verweigern ist,
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen.
\n In der Begründung (Beschwerde S. 2 Ziff. I.5) beantragt die Beschwerdeführerin eine mündliche öffentliche Verhandlung, \"die mindestens in Form eines Augenscheins mit Parteivorträgen abzuhalten ist\".
\n F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. No-vember 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Denselben Antrag stellt das ARE vernehmlassend am 29. No-vember 2016. Der Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 7. De-zember 2016 beantragt der Beschwerdegegner, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Baubewilligungsentscheid vom 1. Februar 2016 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Arth hat keine Vernehmlassung eingereicht.
\n G. Unter Bezugnahme \"auf die umfangreichen Vernehmlassungen\" ersucht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2016, ihr \"gestützt auf den Gehörsgrundsatz und das Replikrecht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist anzusetzen\