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III 2016 35
 
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Entscheid vom 13. April 2016
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
 
M.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Sozialhilfe (Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am …1963) ist seit 2010 mit D.________ (geb. am ….1975) verheiratet. Das Ehepaar bezog Sozialhilfeleistungen der Gemeinde B.________.
\n Mit Beschluss vom 26. November 2013 forderte die Fürsorgebehörde vom Ehepaar Sozialhilfe im Betrage von Fr. 15'717.-- zurück, weil D.________ vom Kanton Stipendien in der Höhe von Fr. 30'000.-- erhalten, dies aber gegenüber der Fürsorgebehörde verschwiegen hatte.
\n Eine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 430/2014 vom 23. April 2014 insoweit gutgeheissen, als die erst­instanzlich festgelegte Rückforderungssumme aufgehoben und die Fürsorge­behörde angewiesen wurde, den Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen.
\n Dagegen beschwerte sich D.________ am 5. Mai 2014 beim Verwaltungs­gericht, welches mit Entscheid III 2014 92 vom 2. Juli 2014 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Eine dagegen am 13. August 2014 erhobene Beschwerde hat D.________ am 10. Februar 2015 wieder zurückgezogen, worauf die Präsidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren 8C_569/2014 mit Verfügung vom 13. Februar 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben hat.
\n B. In der Folge forderte der zuständige Mitarbeiter des kommunalen Sozialamtes das Ehepaar auf, weitere Belege einzureichen, welche mit der Ausbildung im Zusammenhang standen, um alsdann den Rückforderungsbetrag neu berechnen zu können. Daraufhin reichte A.________ mit Schreiben vom 21. März 2015 weitere Unterlagen ein. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 setzte die B.________ den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'783.30 fest.
\n C. Dagegen reichte A.________ am 11. Juni 2015 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Mit RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat im Dispositiv was folgt festgehalten:
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    \n
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses Nr. 108 vom 26. Mai 2015 wie folgt abgeändert wird:
  2. \n
\n \"1. Die Unterstützungseinheit A.________ und … hat der Gemeinde B.________ Fr. 3'544.90 zurückzuerstatten.\"
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    \n
  1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird und auf sie eingetreten wird.
  2. \n
  3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  4. \n
  5. Der Gemeinde B.________ wird zulasten des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen.
  6. \n
\n D. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB reichte A.________ rechtzeitig am 10. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Die Dispositivziffern Nr. 1, 2 und 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26.1.16 (…)
    \n seien aufzuheben.
  2. \n
  3. Infolge nach wie vor ausgewiesener Fehlerhaftigkeit (siehe Kritik an Ziffern 4.2.1. - 4.2.9 und 4.3.1 - 4.3.3) der aktuellen Zusammenstellung habe die
    \n Sozialabteilung der Gemeinde B.________ eine neue Stipendiengeld-Rückfor­derungsberechnung vorzunehmen.
  4. \n
  5. In Zusammenhang mit dem Buchkauf bei Orell Füssli in Zürich vom 26.9.13 seien neben den ausgewiesenen SBB-Fahrtkosten von Fr. 44.80 auch die Buchkosten von Fr. 45.80 sowie die Spesen von Fr. 33.60 in die Berechnung aufzunehmen.
  6. \n
  7. Für den Kauf am 5.2.12 des Vortragsbuches 'Die weisse Rose' seien Fr. 14.90 und die ausgewiesenen Fahrtkosten im Betrag von Fr. 45.80 anzurechnen sowie Verpflegungsspesen von Fr. 8.50.
  8. \n
  9. Als Schulmaterial (Schreibmaterial etc.) für die Jahre 2011 - 2013 sei die Pauschale von Fr. 3'000.-- in der Rückforderung zu subtrahieren.
  10. \n
  11. Gesamthaft sei wegen den Auslagen für den Kauf von 2 Bürodrehstühlen, Tisch (für Schularbeit), Schrank und Büchergestell (zum Aufbewahren von Schulbüchern, Ordnern, Heften usw.) ein Betrag von Fr. 1'040.42 abzuziehen.
  12. \n
  13. Um zusätzliche Kosten und Aufwände in der Sache zu vermeiden, sei der Fb B.________ alternativ zu Ziffer 2 nochmals die Möglichkeit zu geben, im Sinne meines Stipendienrückforderungserlassgesuchs vom 11.6.15 auf eine Rückforderung zu verzichten.
  14. \n
  15. Das Verfahren sei kostenfrei.
  16. \n
\n E. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Sicherheitsdepartement stellte mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c).
\n 1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Ver­waltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.3 mit Hinweisen, u.a. auf VGE  III 2011 44 vom 26.10.2011 Erw. 1.1.2).
\n 2. Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Rückerstattungspflicht für be­zogene Sozialhilfeleistungen, welche wegen verschwiegener Stipendien zu hoch festgesetzt und ausgerichtet wurden, bereits in einem früheren Rechtsmittelverfahren geprüft und bejaht (VGE III 2014 92 vom 2.7.2014 Erw. 1.5 und Erw. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Rückerstattungspflicht erneut in Frage stellen möchte, liegt eine res iudicata vor, weshalb darauf hier nicht
\n eingetreten werden kann (