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III 2016 42
 
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Entscheid vom 13. April 2016
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
 
M.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________, ,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. B.________,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Sozialhilfe (Reparaturkosten für Wasseranschluss einer privaten Waschmaschine des Sozialhilfe beanspruchenden Mieters)
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Sachverhalt:
\n A. Die B.________ hatte mit Beschluss Nr. 217 vom 30. September 2014 die wirtschaftliche Sozialhilfe für das Ehepaar A.________/ … eingestellt, was vom Regierungsrat mit RRB Nr. 163/2015 vom 3. März 2015 bestätigt wurde. In einem weiteren RRB vom 3. März 2015 (Nr. 164/2015) hatte der Regierungsrat eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss der Fürsorgebehörde vom 25. November 2014 (u.a. betreffend abgelehnte Integrationszulage für die Ehefrau, Kosten für u.a. neues Duvet etc.) abgewiesen. Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht (Verfahren III 2015 45 und 60). Zudem machte er in einer Eingabe vom 12. Mai 2015 beim Regierungsrat eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend (VB 112/2015) und beantragte im Rechtsbegehren Ziffer 4:
\n Es sei die Auslage von Fr. 417.- (…) für das dringende und notwendige Aufbieten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, wegen Behebung eines drohenden Wasserschadens zu vergüten.
\n B. Nachdem im betreffenden Zeitpunkt die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe noch nicht rechtskräftig entschieden war, behandelte die B.________ an der Sitzung vom 26. Mai 2015 ein am 6. Mai 2015 eingereichtes Begehren von A.________ um Übernahme der Kosten für eine von der Firma … Spenglerei & Sanitär AG ausgeführte Reparatur am Wasser­anschluss der privaten Waschmaschine mit Kosten in der Höhe von Fr. 417.--. In der Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 26. Mai 2015 hielt die B.________ fest, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte der Reparaturkosten bzw. Fr. 208.50 übernommen werden. Dagegen beschwerte sich A.________ mit einer Eingabe vom 11. Juni 2015 beim Regierungsrat (VB 133/2015). Zuvor hatte A.________ mit einer Eingabe vom 5. Juni 2015 beim Regierungsrat eine Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung der Gemeinde … geltend gemacht (VB 130/2015).
\n C. Mit RRB Nr. 637/2015 vom 30. Juni 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerden VB 112/2015 und VB 130/2015 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. In Erwägung 6.3 führte der Regierungsrat u.a. aus:
\n Da Sozialhilfeleistungen - wie vorstehend ausgeführt - nicht für die Vergangenheit ausgerichtet werden, besteht auch kein Anspruch auf Vergütung der von den
\n Beschwerdeführern in den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 des Verfahrens VB 112/2015 geltend gemachten Auslagen für Sanitärarbeiten, nicht kassenpflichtige Medikamente und Arztrechnungen.
\n D. In der Folge beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht und beantragte im Rechtsbegehren Ziffer 4 erneut:
\n Es sei die Auslage von Fr. 417.- (…) für das dringende und notwendige Aufbieten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, wegen Behebung eines drohenden Wasserschadens zu vergüten.
\n Das Verwaltungsgericht nahm im Entscheid VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 u.a. in Erwägung 1.3.2 auf die erwähnte Rechnung der Sanitärfirma … über Fr. 417.-- Bezug und lehnte es im Ergebnis ab, darauf einzutreten. Auf eine von A.________ gegen diesen VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2015 vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten.
\n E. Mit RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat die von A.________ am 11. Juni 2015 erhobene Verwaltungsbeschwerde 133/2015 abgewiesen. In den Erwägungen gelangte der Regierungsrat u.a. zum Ergebnis, dass die kommunale Fürsorgebehörde unter dem Titel \"situationsbedingte Leistungen\" nicht verpflichtet sei, einen Beitrag an eine separate Waschmaschine bzw. an deren Reparaturkosten zu leisten.
\n F. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 reichte A.________ rechtzeitig am 18. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Dispositivziffern Nr. 1 und 3 des RRB Nr. 67/2016 vom 26.1.16 (Versand 2. Februar 2016, Erhalt 5. Februar 2016) seien aufzuheben.
  2. \n
  3. Die ausgewiesenen und bezahlten Reparaturkosten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, im Betrag von Fr. 417.- seien dem Beschwerdeführer von der Fb … nicht nur hälftig, sondern vollumfänglich nachzuvergüten.
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  5. Das Verfahren sei kostenfrei.
  6. \n
\n G. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Auch das Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.