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\n \n \n III 2016 7 III 2016 21
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| \n Entscheid vom 21. April 2016
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen
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| \n M.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, c/o B.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur.,
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| \n gegen
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| \n \n \n - D.________,
\n Vorinstanz I, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n C.________ 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz II, \n - B.________,
\n Beigeladene (I), \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw E.________, \n - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
… \n Beigeladene (II), \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe
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Sachverhalt:\n
A. … F.________ (geb. am ...1927 in D) und … F. (geb. am ...1930 in Niederschlesien, …) haben am 30. April 1955 geheiratet. Sie sind die Eltern von 2 Söhnen und einer Tochter (…). A.________ lebten nach der Aktenlage während rund 7 Jahren in Südafrika und während ca. 3 Jahren in den USA; seit den 70iger Jahren haben sie sich in der Schweiz niedergelassen (mit Wohnsitz in der Gemeinde G.________ ab 16.8.2002, Zuzug von …). Per 10. Januar 2014 sind sie ins B.________ (APH) in der Gemeinde … umgezogen.
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B. Am 8. April 2015 erstattete der regionale Sozial- und Beratungsdienst der D.________ einen Bericht mit Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für das Ehepaar F.________ mit u.a. folgenden Angaben:
\n Der bevollmächtigte Sohn, M.. F.________, hat im Sommer 2014 für seine im B.________ wohnhaften Eltern Ergänzungsleistungen beantragt. Im Oktober 2014 hat er sich an Frau S..von der Pro Senectute gewendet, da die Ergänzungsleistungen infolge eines Vermögensverzichts nicht zur Deckung der Heimkosten reichen. Frau S.. hat M F.________ an den Sozialdienst … verwiesen, da das Vermögen seiner Eltern per Ende 2014 erschöpft war.
\n F leben seit 10.01.2014 im B.________. Die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen ging verspätet ein, weshalb eine Unterstützung erst ab 01.07.2014 geleistet wurde. Aufgrund des Vermögensverzichts von Fr. 552'796.00 (Überschreibung von Grund- und Wohneigentum) erhielt das Ehepaar Ergänzungsleistungen inkl. Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 1'246.00 pro Monat. Per 01.01.2015 wurde das Gesetz geändert und es wird vom Vermögen neu 1/5 angerechnet (vorher 2/15). Somit hat das Ehepaar keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen.
\n Das liquide Vermögen des Ehepaars F betrug per 31.12.2014 Fr. 8'209.05, wobei die Heimrechnungen ab November 2014 noch nicht beglichen waren. (…)
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C. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hielt die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1 fest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne noch nicht abschliessend geklärt werden, ob ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe. In Dispositiv-Ziffer 4 wurde aufgelistet, welche Unterlagen für eine Abklärung des Unterstützungsanspruchs einzureichen seien. Zudem wurden detaillierte Angaben über gewisse Kontotransaktionen angefordert (Dispositiv-Ziffer 5). In Dispositiv-Ziffer 10 wurde als Übergangshilfe für die Monate April, Mai und Juni 2015 eine monatliche Summe zur Bezahlung der Heimtaxen im APH H.________ von Fr. 5'511.40 zugesprochen. Auf ein Gesuch um Verlängerung der Massnahme werde nicht eingetreten, wenn die mit dieser Verfügung angeforderten Unterlagen nicht innert dreier Monate eingereicht würden (Dispositiv-Ziff. 15). Dieser Beschluss der D.________ blieb unangefochten.
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D. Mit Schreiben vom 15. September 2015 bezifferte das APH H.________ die ausstehenden Pensions- und Pflegetaxen auf Fr. 48'921.20 (… F.________) bzw. auf Fr. 21'095.50 (… F.________) und drohte die Kündigung der Pensionsverträge an. Gleichentags anerkannte … F.________, dass das Ehepaar dem APH H.________ einen Betrag von Fr. 70'016.70 schulde.
\n Daraufhin liess das zwischenzeitlich beanwaltete Ehepaar F.________ mit Eingabe vom 16. September 2015 an die D.________ die Fortführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (inkl. unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) beantragen.
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E. Am 23. September 2015 verfügte die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1, dass das \"Gesuch auf Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe nach SKOS vom 16. September 2015 mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen\" werde. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Fürsorgebehörde das Ehepaar F.________, ihr Vermögen \"unverzüglich für die Abwendung der Notlage und der Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt\" zu verwenden und allfällige blockierte Vermögenswerte sofort freizugeben. Zudem wurde das Ehepaar verpflichtet, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken \"solange noch Vermögen vorhanden ist\"; dazu gehöre auch die \"Verwertung der Garage und die Bemühung bis zum Verkauf Mieteinnahmen zu erzielen\" (Dispositiv-Ziffer 6). In den Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 gewährte die Fürsorgebehörde eine monatliche Unterstützung von jeweils Fr. 6'229.40 für die Monate September bis November 2015.
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F. Gegen diesen Beschluss der D.________ vom 23. September 2015 liess das Ehepaar F.________ am 20. Oktober 2015 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, dass ihnen ab Einreichung ihres Gesuches Sozialhilfeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen seien.
\n Mit Zwischenbescheid vom 5. November 2015 ersuchte das Sicherheitsdepartement das APH H.________ im Sinne der Erwägungen, den Vollzug der Kündigung vom 21. Oktober 2015 einstweilen bis zum Entscheid in der Hauptsache zu unterlassen. Zudem wurde die Fürsorgebehörde verpflichtet, auch für den Dezember 2015 eine Unterstützung von Fr. 6'229.40 zu gewähren.
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G. Mit RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 hat der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars F.________ abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- hat der Regierungsrat den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Zudem hat er das Gesuch des Ehepaars um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen.
\n Gegen diesen RRB liess das Ehepaar F.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach