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\n \n \n III 2016 96
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| \n Entscheid vom 21. Dezember 2016
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, Postfach 141, 8854 Siebnen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Gartenhaus)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ sind Miteigentümer (zu je ½) des in der \"Wohnzone zwei Geschosse\" (W2) gelegenen Grundstücks KTN 001 Galgenen, auf welchem sich bereits ein Einfamilienhaus befindet. Mit Baugesuch vom 30. Juni 2013 (Eingang bei der Gemeinde am 2. Juli 2013) ersuchten sie um eine Baubewilligung für ein \"Gartengerätehaus Winterdepot Pflanzen\" auf dem genannten Grundstück (veröffentlicht im Abl xy betreffend Bauobjekt: Umgebungsgestaltung sowie Neubau Gartengerätehaus/ Winterdepot für Pflanzen, […], KTN 001 Galgenen). Innert Frist sind dagegen keine Einsprachen eingegangen.
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B. Am 15. Oktober 2013 genehmigte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) das Bauvorhaben unter Auflagen (u.a. muss der horizontale Abstand zwischen Mast und Gerätehaus mind. 5m betragen). Mit Gesamtentscheid vom 5. November 2013 erteilte das Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch im Sinne der Erwägungen sowie unter Auflagen und Nebenbestimmungen, mit Verweis auf die Genehmigung des ESTI vom 15. Oktober 2013 und die Stellungnahme der D.________ AG vom 22. Oktober 2013.
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C. Am 6. Dezember 2013 liessen A.________ beim Gemeinderat Galgenen um Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ersuchen, da sie beim ESTI ein Wiedererwägungsgesuch stellen wollten. Dem Sistierungsgesuch wurde gleichentags stattgegeben. Am 9. September 2014 erteilte das ESTI eine Ausnahmegenehmigung für das Baugesuch (welche die Genehmigung vom 15. Oktober 2013 ersetzt), gemäss welcher der horizontale Abstand zwischen Mast und Gerätehaus in jedem Fall mindestens 1.75m betragen müsse. Daraufhin ersuchten A.________ am 4. Dezember 2014 um Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens und reichten den angepassten Bauplan \"Grundriss & Kanalisation M 1:100\" ein. Darin wurde einzig der Standort des geplanten Gartengerätehauses an die Vorgabe des ESTI angepasst und etwas nach Nordwesten verschoben. Im Übrigen wurden keine weiteren Anpassungen vorgenommen. Die Projektänderungen wurden im Amtsblatt yz publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist sind dagegen keine Einsprachen eingegangen. Am 11. Februar 2015 reichten A.________ die übrigen angepassten Baupläne ein.
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D. Mit Beschluss Nr. 1049-2013/33 vom 1. Juni 2015 entschied der Gemeinderat Galgenen wie folgt:
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\n - Das von A.________, am 12. Februar 2015 eingereichte geänderte Baugesuch für das Gartengerätehaus / Winterdepot Pflanzen, 001, wird nicht bewilligt.
\n - Die Umgebungsgestaltung, mit den einzelnen Steinquader entlang der Grenze, westlich der Liegenschaft sowie die drei Treppenverläufe, nordwestlich der Liegenschaft, wird bewilligt.
\n - Den Gesuchsteller wird der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. November 2013, unter Beilage der ersten und zweiten Genehmigung des ESTI vom 15. Oktober 2013 und 9. September 2014 sowie der Stellungnahme der D.________ AG vom 22. Oktober 2013 eröffnet.
\n - Die Gesuchsteller haben folgende Gebühren und Kosten zu bezahlen:
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\n Gebühren des Kantons
Fr.
330.00
\n (…)
\n Total Gebühren und Kosten der Gemeinde
Fr. 2‘944.00\n Total Gebühren und Kosten
Fr. 3‘274.00\n (…)
\n (5./6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung)
\n Dagegen liessen A.________ am 30. Juni 2015 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat einreichen.
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E. Mit Beschluss Nr. 298/2016 vom 5. April 2016 (Versand am 12. April 2016) entschied der Regierungsrat wie folgt:
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\n - Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird insoweit abgeändert, als die Gebühren der Vorinstanz 1 von Fr. 2‘944.-- auf Fr. 2024.-- reduziert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzubezahlen. Zu einem Drittel (Fr. 500.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Galgenen auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.
\n - Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Galgenen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.
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\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung)
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F. Dagegen lassen A.________ am 3. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen, mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.
\n - Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache zur weiteren Behandlung, insbesondere Durchführung eines Augenscheines vor Ort, zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
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Prozessualer Antrag:\n
\n - Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
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G. Am 11. Mai 2016 verzichtet das Amt für Raumentwicklung auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung, da von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine kantonalen Belange betroffen seien. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 lässt der Gemeinderat Galgenen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden bei solidarischer Haftbarkeit. Am 30. Juni 2016 lassen die Beschwerdeführer die Replik einreichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand des zugrunde liegenden Beschlusses war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2010 211 vom 1.3.2011 Erw. 1.1 mit Hinweisen; EGV-SZ 1979, S. 122; Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG-Komm], N 44f. zu Vorbemerkungen zu §§ 19-28a).
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1.2 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Bewilligungsfähigkeit des Gartengerätehauses bzw. \"Winterdepots Pflanzen\