\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2017 140
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 27. September 2017
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Caroline Guhl, a.o. Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. B.________, E.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am … 1962), wohnhaft in E.________, wurde seit Januar 2002 von der Fürsorgebehörde der Gemeinde E.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach einer entsprechenden Meldung im Juni 2016 veranlasste die B.________ eine Fahrzeugabklärung; A.________ bestätigte, drei Fahrzeuge zu besitzen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 setzte die B.________ A.________ Frist an bis zum 1. Dezember 2016, um u.a. hinsichtlich des von ihm genutzten VW Polo ein umfassendes Budget und Belege einzureichen sowie die weiteren Fahrzeuge (u.a. Fiat Ducato 97) zu verwerten und die Fahrzeugschilder dem Verkehrsamt zu retournieren. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n In einem weiteren Beschluss vom 16. November 2016 erteilte die B.________ unter Hinweis darauf, dass A.________ gemäss Arztzeugnissen weiterhin 100% arbeitsunfähig sei, Kostengutsprache für einen Einsatz im Beschäftigungsprogramm WTL, wobei die Aufnahme dieser Beschäftigung möglichst zeitnah durch das Sozialzentrum F.________ zu organisieren sei.
\n B. An der Sitzung vom 14. Dezember 2016 stellte die B.________ fest, dass A.________ folgende ihm auferlegte Auflagen nicht erfüllt hatte, und zwar:
\n \uF02D        dass er das Budget und die Belege für die Nutzung des VW Polos (Kosten Abstellplatz/ Benzin/ Unterhalt/ Versicherung/ Steuern) nicht eingereicht hatte;
\n \uF02D        dass er seine weiteren Fahrzeuge (Fiat Ducato 97 etc.) weder verwertet, noch entsprechende Einnahmen gemeldet hatte;
\n \uF02D        und dass er (abgesehen vom Nummernschild für den VW Polo) die weiteren Verkehrsschilder weder dem Verkehrsamt retournierte, noch dazu informierte.
\n Daraus folgerte die Fürsorgebehörde sinngemäss, dass ein Autohandel nicht auszuschliessen sei und deswegen die Bedürftigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Im Ergebnis beschloss sie gleichentags, entsprechend der bereits im Oktober-Beschluss angedrohten Leistungskürzung wegen Nichteinhaltung der Auflagen sowie Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, eine Kürzung des Grundbedarfs um 30% für drei Monate (Jan. bis März 2017). Zudem wurde A.________ eine neue Frist bis 1. März 2017 angesetzt, um die im Beschluss vom 12. Oktober 2016 erteilten Auflagen zu erfüllen, unter der Androhung, dass bei erneutem Nichterfüllen der Auflagen die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt werde. Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n C. An der Sitzung vom 15. März 2017 hielt die B.________ hinsichtlich der A.________ auferlegten Auflagen u.a. was folgt fest:
\n \uF02D        dass er die Auskunfts- und Meldepflichten weiterhin nicht vollumfänglich erfüllte;
\n \uF02D        dass er nur teilweise Unterlagen zur Eigennutzung des VW Polo einreichte;
\n \uF02D        dass er nicht sämtliche weiteren Fahrzeuge verwertete sowie keine Angaben zu den Einnahmen machte;
\n \uF02D        und dass er hingegen alle Nummernschilder (bis auf SZ C.________für den VW Polo) beim Verkehrsamt deponiert habe.
\n Nachdem nicht alle Auflagen erfüllt seien, das eingeräumte rechtliche Gehör nicht wahrgenommen worden sei und aus den nur teilweise eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden könne, wie die Fahrzeuge und deren Nutzung finanziert würden, beschloss die Fürsorgebehörde am 15. März 2017, die bisherige wirtschaftliche Sozialhilfe wegen mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen.
\n D. Gegen diesen Beschluss Nr. 2017.40 vom 15. März 2017 erhob A.________ am 28. März 2017 (mit Hilfe der Pro Infirmis) Beschwerde beim Regierungsrat (VB 70/2017; RR-act. I/01). Er beantragte sinngemäss die Weiterführung der finanziellen Unterstützung.
\n E. Mit RRB Nr. 522/2017 vom 4. Juli 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen.
\n F. Gegen diesen frühestens am 5. Juli 2017 eingegangenen Beschluss (das Versanddatum ist nicht aktenkundig) hat A.________ rechtzeitig am 25. Juli 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu erhalten.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragte das kantonale Si-cherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Fürsorgebehörde reichte innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und ob der Rechtsanspruch form- und fristgerecht geltend gemacht wurde (§ 27 Abs. 1 lit. a, d und f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110). Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (