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III 2017 147
 
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Entscheid vom 26. Januar 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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Parteien
A+B.________,
\n Beschwerdeführer,
gegen
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  1. Bezirksschulrat _____,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Schulrecht (Übertritt in die Regelklasse)
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Sachverhalt:
\n A.1 F._____, geboren am _____ 2007, trat im Schuljahr 2012 / 2013 in den obligatorischen Kindergarten in E._____ ein. Auf das Schuljahr 2013 / 2014 erfolgte der Wechsel in die 1. Einführungsklasse im Schulhaus ____ in E._____. In der 2. Einführungsklasse erfolgten Standortgespräche unter Einbezug der Abteilung Schulpsychologie (ASP) sowie medizinischer Fachpersonen, darunter PD Dr.med. C.________ (FMH Kinder- und Jugendmedizin, E._____). PD Dr.med. D.________ diagnostizierte bei F._____ ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivität-Syndrom), woraufhin eine Medikation mit Ritalin begonnen wurde. Eine bereits begonnene Ergotherapie wurde während der 2. Einführungsklasse beendet. Am 19. Februar 2015 wurde bei einem Standortgespräch der Entscheid für einen Übertritt in die 2. Kleinklasse gefällt. Der Übertritt erfolgte im Schuljahr 2015/2016. In der 2. Kleinklasse besuchte F._____ zusätzlich zum Regelunterricht die Psychomotorik-Therapie und das Fach Deutsch als Zweitsprache.
\n A.2 Im Schuljahr 2016/2017 besuchte F._____ die 3. Kleinklasse. Die Psychomotorik-Therapie wurde abgesetzt, der zeitlich befristete Anspruch auf zusätzlichen Deutschunterricht entfiel. Aufgrund der damaligen guten schulischen Leistungen von F._____ wurde im Januar 2016 das erste Mal über ein Schnupperpraktikum in der Regelklasse diskutiert. Im Frühling 2017 wurde das dreiwöchige Praktikum in der 3. Regeklasse durchgeführt. In diesem Rahmen fanden Beobachtungen der Regelklasse-Lehrperson statt. Die Lehrperson führte mit F._____ die gleichen Tests wie mit den anderen Kindern der Regelklasse durch, jedoch musste F._____ nur die Testfragen beantworten, deren Inhalt auch während ihrer Schnupperzeit erarbeitet wurde. Aufgrund dieser Erfahrungen und Beobachtungen hat die Regelklasse-Lehrperson einen Wechsel nicht empfohlen (Vi-act. I/02/ Beilage \"Anmeldung\").
\n A.3 Am 3. Mai 2017 erkundigten sich die Eltern von F._____ A+B.________, bei der Kleinklasse-Lehrperson, wer entschieden habe, weshalb F._____ nicht in der Regelklasse bleiben dürfe. Mit Schreiben vom 14. Mai 2017 teilte ihnen die Kleinklasse-Lehrperson mit, der Entscheid, dass F._____ in der Kleinklasse bleibe, sei nach Rücksprache mit der Regelklasse-Lehrperson und aufgrund seiner eigenen Einschätzung als Klassenlehrer getroffen worden (Vi-act. II/01/Beilage).
\n B. Am 29. Mai 2017 reichten A+B.________ beim Rektorat der Bezirksschule E._____ ein Schreiben mit dem Betreff \"Rekurs gegen den Verbleib von F._____ in der Kleinklasse\" ein. In der Folge wurde eine schulpsychologische Abklärung von F._____ durch G.______ (dipl. Psychologin FH) vorgenommen. Zur Klärung der Rückgliederungsfrage in die Regelklasse führte die Schulpsychologin psychodiagnostische Abklärungen und Gespräche durch und studierte die Berichte / Rückmeldungen aus der dreiwöchigen Schnupperzeit. In ihrem Schreiben vom 29. Juni 2017 hielt die Schulpsychologin zuhanden des Rektors folgendes fest (Vi-act. II/01/Beilage):
\n Auf Grund der aktuellen Abklärungsergebnisse sowie den Beobachtungen aller Beteiligten gehen wir davon aus, dass F._____ den Anforderungen eines Wechsels in die Regelklasse nicht gewachsen sein wird. Es zeigen sich deutliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Kognition, Sprache sowie im Arbeits- und Lerntempo. Daher empfehlen wir den Verbleib in der Kleinklasse.
\n Diese Ergebnisse und Beurteilung wurden am 29. Juni 2017 mit den Eltern von F._____ im Beisein der Schulleitung besprochen. Die Eltern von F._____ hielten am Übertrittgesuch in die Regelklasse fest.
\n C. Mit Beschluss Nr. 80 vom 3. Juli 2017 hielt der Bezirksschulrat des Bezirks E._____ folgendes fest (Vi-act. II/01/Beilage):
\n 1. F._____, geb. 25.02.2007, verbleibt in der Kleinklasse. Sie wird im Schuljahr 2017/18 der 4. Kleinklasse zugewiesen.
\n (2.-3. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n D. Gegen diesen Beschluss des Schulrats des Bezirks E._____ erhoben A+B.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie beantragten sinngemäss, dass F._____ für das Schuljahr 2017 / 2018 in die Regelklasse überwiesen werden soll.
\n E. Mit Präsidialverfügung Nr. 9/2017 vom 2. August 2017 (versendet am gleichen Tag) entschied der Landammann des Kantons Schwyz wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. F._____ wird für das Schuljahr 2017/2018 der 4. Kleinklasse zugewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet.
\n (3.-6. Rechtsmittelbelehrung und Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, Genehmigungsunterbreitung der Präsidialverfügung an den Regierungsrat, Zustellung, Zustellung elektronisch).
\n Mit Beschluss Nr. 562/2017 vom 16. August 2017 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Präsidialverfügung vom 2. August 2017.
\n F. Mit Eingabe vom 20. August 2017 (Postaufgabe am 21.8.2017) reichen A+B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Landammanns vom 2. August 2017 ein. Die Beschwerde enthält keinen konkreten Antrag. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Präsidialverfügung sowie dass dem Übertrittgesuch zu entsprechen sei.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (SID) die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. In der Begründung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer nicht klar darlegen würden, ob sie eine Zuweisung ihrer Tochter in die 3. oder in die 4. Regelklasse per Schuljahr 2017/2018 beantragen. Selbst wenn eine Zuweisung von der 4. Kleinklasse in die 3. Regelklasse beantragt würde, sei dieser Antrag abzulehnen.
\n Mit Eingabe vom 12. September 2017 verzichtet der Schulrat E._____ auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
\n Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag auf Zuweisung in die Regelklasse fest. Sie machen geltend, F._____ habe \"einen sehr guten Start in der Schule gehabt mit Noten weit über der fünf.\" Gleichzeitig stellen die Eltern klar, dass sie die Zuweisung ihrer Tochter in die 3. Regelklasse beantragen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Oktober 2017 wurden der Bezirksschulrat ___ und das SiD ersucht, eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2017 einzureichen und dabei \"namentlich auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten guten derzeitigen schulischen Leistungen der Tochter und allfällige Konsequenzen einzugehen\". Am 20. Oktober 2017 reicht der Bezirksschulrat ___ eine in Zusammenarbeit mit der Kleinklasse-Lehrperson erstellte Eingabe vom 19. Oktober 2017 samt Beilagen (Zeugnisse Primarschule und Abschlussbericht vom 6.6.2017) ein, worin zu den schulischen Leistungen von F._____ Stellung genommen wird. Am 24. Oktober 2017 reichen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Am 23. November 2017 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Eingabe des Bezirksschulrats E._____ vom 19. Oktober 2017 samt Beilagen zu. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2017 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welche wiederum den nahezu gleichen Wortlaut aufweist wie die beiden vorherigen Stellungnahmen der Beschwerdeführer.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanzen das Gesuch der Beschwerdeführer um Übertritt ihrer Tochter von der Kleinklasse in die Regelklasse zu Recht abgelehnt haben oder nicht.
\n 1.1.1  Das Volksschulgesetz (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 regelt das Volksschulwesen, welches den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, das Sonderpädagogische Angebot und die Spezialdienste beinhaltet (