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\n \n \n III 2017 14
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| \n Entscheid vom 6. März 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - B.________,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am …1994, mit Heimatort … UR) ist an verschiedenen Orten aufgewachsen. Nach der Aktenlage hat er von 2001 bis 2007 die Primarschule in Locarno besucht und anschliessend bis 2008 die Volksschule in …. Von 2008 bis 2010 hielt er sich im Kinderdörfli Lütisberg auf (ein Sonderschulinternat im Toggenburg SG). Eine berufliche Ausbildung ist nicht aktenkundig, hingegen diverse temporäre Arbeitseinsätze.
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B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 genehmigte die B.________ die präsidial gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe für die Monate November sowie Dezember 2014 und führte die Unterstützung für A.________ unter gewissen Vorgaben weiter. Am 31. März 2015 beschloss die B.________, die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ per sofort einzustellen. In den Erwägungen wurde u.a. sinngemäss ausgeführt, dass das soziale Existenzminimum mit einem lückenlosen Besuch des Beschäftigungsprogramms Impuls erreicht werden könnte, indes A.________ sich weigere, daran teilzunehmen. Eine gegen diesen Beschluss vom 31. März 2015 von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat abgewiesen (mit dem Regierungsratsbeschluss = RRB Nr. 811/2015 vom 1. September 2015). Dieser RRB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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C. Seit September 2015 lebt A.________ in der gemeindeeigenen Notwohnung an der …strasse … in …. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 genehmigte die B.________ die präsidial gewährte Sozialhilfe für November/ Dezember 2015 und verpflichtete A.________, das Beschäftigungsprogramm lückenlos zu besuchen sowie nach einer günstigen Wohngelegenheit zu suchen und Arbeitsbemühungen vorzunehmen.
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D. Mit Beschluss vom 26. April 2016 stellte die B.________ die Sozialhilfe für A.________ ein und verpflichtete ihn, die gemeindeeigene Notwohnung in … zu verlassen sowie die Schlüssel abzugeben, wobei ein ab Rechtskraft des Beschlusses geltendes Hausverbot erteilt wurde. Die dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Landamman des Kantons Schwyz präsidial am 14. Juli 2016 und vom Gesamtregierungsrat mit RRB Nr. 677/2016 vom 17. August 2016 abgewiesen. Auch diese Beschlüsse sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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E. Am 21. September 2016 ersuchte A.________ erneut um wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde B.________. In der Folge wurde eine lückenlose Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Impuls vereinbart, welche am 17. Oktober 2016 begann. Bereits an den folgenden zwei Tagen fehlte A.________ unentschuldigt, wie auch in der folgenden Arbeitswoche. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 hielt die B.________ im Dispositiv was folgt fest:
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\n - Die Präsidialverfügung von Fürsorgepräsidentin …. betreffend Kostengutsprache für das Beschäftigungsprogramm Impuls zu Gunsten von A.________ wird genehmigt.
\n - Der Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe von A.________ vom 21. September 2016 wird abgelehnt.
\n - Der Anspruch auf Nothilfe und Notunterkunft gemäss