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III 2017 153
 
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Zwischenbescheid vom 14. September 2017
im Hauptverfahren  III 2017 152
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Parteien
1. A.________,
2. Dr. B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n Zustelladresse für beide: Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde (kantonale Abstimmung vom 24.9.2017; Aussetzung der Abstimmung, vorsorgliche Massnahme)
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Sachverhalt:
\n A. An der Sitzung vom 31. Mai 2017 hat der Kantonsrat Schwyz sowohl der Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (mit 47 zu 43 Stimmen) als auch der Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (mit 55 zu 38 Stimmen) zugestimmt. Beide Beschlüsse unterstanden dem obligatorischen Referendum gemäss § 34 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010, nachdem ihnen weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Kantonsratsmitglieder zugestimmt hatten (Summarisches Protokoll der a.o. Sitzung vom 31. Mai 2017, Traktandum 11 und 12).
\n Mit Dekret vom 13. Juni 2017 hat der Regierungsrat die beiden kantonalen Vorlagen der Volksabstimmung vom 24. September 2017 unterbreitet (ABl Nr. 24 vom 16. Juni 2017 S. 1250 f.).
\n B. Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Eingang beim Gericht 1. September 2017) erheben Kantonsrat A.________ und Kantonsrat Dr.iur. B.________ betreffend die Erläuterungen des Regierungsrates zu den kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Es seien die kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen auszusetzen und zu verschieben, und es sei der Regierungsrat anzuweisen, die zugehörigen Erläuterungen unter Rechnungtragung der Auffassungen der wesentlichen Minderheiten neu zu erstellen und allen Stimmbürgern im Hinblick auf den neu anzuordnenden Abstimmungstermin rechtzeitig zuzustellen.
\n 2. Eventuell seien die Ergebnisse der kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen aufzuheben, und es sei der Regierungsrat anzuweisen, diese beiden Abstimmungen zu wiederholen, und in den neu zu erstellenden Erläuterungen den Auffassungen der wesentlichen Minderheiten Rechnung zu tragen.
\n 3. Subeventuell sei
\n a. festzustellen, dass die Erläuterungen des Regierungsrates zu den kantonalen Abstimmungen vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen gegen § 47 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz (GO-KR, SRSZ 142.110) sowie