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\n \n \n III 2017 157
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| \n Entscheid vom 23. Mai 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - Schweizer Heimatschutz (SHS), Villa Patumbah, Zollikerstras-se 128, 8008 Zürich, vertreten durch nachfolgend Ziffer 2,
\n - Schwyzer Heimatschutz, Zwygarten 11, 6415 Arth,
\n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. A.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - B.________,
\n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Aufhebung Abrissverfügung)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ ist Eigentümer des Hauses E.________, das sich auf KTN 001 (00'001 m2), Gemeinde Steinen, befindet. Mit Schreiben vom 30. März 2017 ersuchte B.________ den Regierungsrat um die Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes, da er einen Neubau plant.
\n Diesem Abbruchgesuch waren verschiedene Vorabklärungen seitens der kantonalen Denkmalpflege vorausgegangen, weil das Gebäude im Inventar der Schweizerischen Bauernhaus Forschung (BHI; teils publiziert in: Benno Furrer, Die Bauernhäuser der Kantone Schwyz und Zug [Die Bauernhäuser der Schweiz, Band 21], Basel 1994) als \"Blockbau mit unregelmässigen Vorstössen und aussenwandbündigen Bodenbohlen\" vermerkt ist. So veranlasste die kantonale Denkmalpflege im Jahr 2015 einen bauarchäologischen Untersuch
\n des Gebäudes (________). Demgemäss sind wesentliche Teile des Hauses aus Holz gefügt, das im Herbst 1304/1305 geschlagen und im folgenden Jahr verbaut wurde.
\n Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 und 22. März 2016 (unter Bezugnahme auf eine Besprechung mit C.________ und B.________ vom 17.3.2016) informierte die kantonale Denkmalpflege C.________ und B.________ über das Ergebnis dieser Abklärungen. Sie führte aus, aufgrund dieser Erkenntnisse geniesse das Haus E.________ \"klar den Schutz nach § 6 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG)\" und dürfe nicht ohne Bewilligung des Regierungsrates abgebrochen werden. Eine Aufnahme ins Kantonale Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) sei angezeigt. Hierzu nahmen die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Mai 2016 Stellung. Schon zuvor mit Beschluss (GRB) Nr. 124 vom 25. April 2016 hatte der Gemeinderat Steinen Kenntnis von den Abklärungsergebnissen genommen und eine Aufnahme ins KIGBO abgelehnt.
\n Das Kantonale Amt für Denkmalpflege ersuchte hierauf mit Schreiben vom 30. Mai 2016 die Eidgenössische Denkmalpflege (EKD) um die Begutachtung (unter anderem) des Gebäudes E.________. Das Gutachten wurde am 19. Dezember 2016 erstattet. Dem Gebäude wurde eine \"ausserordentlich hohe kulturhistorische Bedeutung\" attestiert.
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B. Nach einem Augenschein vom 1. Mai 2017 bewilligte der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 449/2017 vom 13. Juni 2017 den Abbruch des Hauses
\n E.________ (Disp.-Ziff. 1). Es wurde ein begleiteter bauarchäologischer Untersuch angeordnet, der vor dem Abbruch von der kantonalen Denkmalpflege vorzunehmen sei (Disp.-Ziff. 2). Hiervon nahm der Gemeinderat mit GRB Nr. 253 vom 4. Juli 2017 Kenntnis (Disp.-Ziff. 1). Er ersuchte die Baukommission um den weiteren Vollzug (Disp.-Ziff. 2).
\n Mit Baubewilligung Nr. 139/2017 vom 30. Juni 2017 (Versand) erteilte die Baukommission Steinen unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 22. Juni 2017 die Abbruchbewilligung unter Auflagen. Am 4. September 2017 bestätigte die Staatskanzlei, dass gegen diese Abbruchbewilligung der kommunalen Baukommission beim Regierungsrat bis zum Bestätigungszeitpunkt keine Beschwerde eingegangen war.
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C. Der vom Regierungsrat bewilligte Abbruch wurde in den Medien (Bote der Urschweiz vom 31.8.2017 und 6.9.2017) thematisiert. In einem am 6. September 2017 im Bote der Urschweiz erschienenen längeren Interview äusserte sich Nott Caviezel, Präsident der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege, kritisch zu dieser Abbruchbewilligung.
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D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 (gleichentags dem Verwaltungsgericht persönlich überbracht) lassen der Schweizer Heimatschutz und der Schwyzer Heimatschutz beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien die (geheimen) Beschlüsse der Regierung des Kt. Schwyz, der Gemeinde Steinen und allfälliger (unbekannter) Dritter betreffend Abriss des Gebäudes E.________, 6422 Steinen gesamthaft aufzuheben und es sei
\n der Abbruch und/oder die Veränderung des Gebäudes E.________, 6422 Steinen zu verbieten.
\n 2.
Es sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung aller Beschwerdegegner und unter Strafandrohung von