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\n \n \n III 2017 161
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| \n Entscheid vom 20. Dezember 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - B.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Alexander Frei, \n Färberstrasse 4, Postfach, 8832 Wollerau, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Erschliessungshilfe)
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Sachverhalt:\n
A. B.________ ist Eigentümerin des Grundstückes KTN 001. Sie plant auf ihrem Grundstück den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt ________ und aufgrund von Projektänderungen ein zweites Mal im Amtsblatt ________ publiziert und öffentlich aufgelegt.
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B. Auf dem Grundstück KTN 001 befinden sich eine Meteor- und eine Schmutzwasserleitung. Beide Leitungen führen zunächst auf einer Länge von rund 8.90 m über den nordwestlichen Bereich des östlich an KTN 001 anschliessenden Grundstücks KTN 002 welches sich im Eigentum von A.________ befindet, und weiter über das Grundstück KTN 003, welches nördlich an die beiden Grundstücke KTN 001 und KTN 002 angrenzt, bis zu den öffentlichen Werkleitungen in der C.________ (-Strasse) (KTN 004).
\n Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Neubau des Zweifamilienhauses auf KTN 001 wurde bemerkt, dass das Grundstück KTN 001 über kein im Grundbuch eingetragenes Durchleitungsrecht zulasten der Grundstücke KTN 002 und KTN 003 verfügt. Am 30. August 2016 ersuchte B.________ den Gemeinderat Wollerau, zugunsten ihres Grundstückes KTN 001 und zulasten der Grundstücke KTN 002 sowie KTN 003 mittels Erschliessungshilfe ein dingliches Anschluss- und Durchleitungsrecht einzuräumen. A.________ beantragte am 27. Oktober 2016 die Ablehnung dieses Gesuchs. Mit dem Eigentümer von KTN 003 konnte B.________ am 22. Dezember 2016 einen Dienstbarkeitsvertrag abschliessen und das Durchleitungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Am 30. Dezember 2016 passte B.________ das Gesuch um Erschliessungshilfe entsprechend an.
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C. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017.32 vom 23. Januar 2017 entschied der Gemeinderat Wollerau wie folgt über das Erschliessungshilfegesuch:
\n 1.
Der Gemeinderat beschliesst, dass die Eigentümerin der Liegenschaft KTN 002 verpflichtet wird, zu Gunsten der Liegenschaft KTN 001 und zu Lasten der Liegenschaft KTN 002 ein uneingeschränktes Anschluss- und Durchleitungsrecht gemäss Servitutsplan \"Abwasser Werkplan\" für die Schmutz- und Meteorwasserleitungen zu dulden.
\n 2.
Der Eigentümerin der Liegenschaft KTN 002 wird die Gelegenheit eingeräumt, bis am 24.2.2017 entsprechende Dienstbarkeitsverträge abzuschliessen. Diese sind dem Gemeinderat innert gleicher Frist einzureichen.
\n 3.
Für den Fall, dass innert der angesetzten Frist gemäss Ziff. 2 vorstehend kein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wird, enteignet der Gemeinderat bereits mit diesem Beschluss vorsorglich das uneingeschränkte Anschluss- und Durchleitungsrecht gemäss Ziff. 1 vorstehend (suspensiv bedingte Ent-eignungsverfügung, d.h. der Beginn der Wirksamkeit der Enteignungsverfügung wird aufgeschoben bis zum Ablauf der ungenutzt verstrichenen Frist gemäss Ziff. 2 vorstehend). Ferner werden diesfalls die Akten an die Schätzungskommission des Bezirks Höfe mit dem Begehren überwiesen, die Bei-träge für Entschädigung und Unterhalt festzusetzen.
\n (3.1
Gebühren von Fr. 500.--)
\n 4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n (5.-6. Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung).
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D. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ mit (undatierter) Eingabe (Postaufgabe am 15.2.2017) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des GRB und dem konkreten Antrag auf \"erneute Überprüfung\".
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E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 568/2017 vom 16. August 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt über die Beschwerde:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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F. Mit (undatiertem) Schreiben (Postaufgabe am 11.9.2017) wandte sich A.________ ans Verwaltungsgericht, wobei sie namentlich verschiedene Fragen stellte. Auf Aufforderung des instruierenden Richters vom 12. September 2017 hin reicht A.________ am 25. September 2017 (Datum der Postaufgabe) innert Frist (26.9.2017) eine verbesserte Beschwerde ein mit den Anträgen
\n auf nicht Eingehen auf Erschliessungshilfe zu Gunsten von B.________, Beschwerdegegnerin, ________,
\n sowie
\n die verursachten Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu belasten.
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G. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 28. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 29. September 2017 im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Ebenso verzichtet das Amt für Raumentwicklung vernehmlassend am 3. Oktober 2017 auf weitere Ausführungen oder eine explizite Antragstellung. Der Gemeinderat Wollerau verweist mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 grundsätzlich auf seine Vernehmlassung vom 8. März 2017 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Sicherheitsdepartement bringt vor, das Verwaltungsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Anforderungen von § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 genüge.
\n Eine Beschwerde hat einen Antrag, eine Begründung, die Angabe allfälliger Beweismittel sowie die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten (