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III 2017 176
 
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Entscheid vom 28. August 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
 
gegen
 
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  1. Kantonale Schätzungskommission für Enteignungen,
    \n c/o RA lic.iur. Jolanda Fleischli, Seidenstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
 
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  1. Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat,
    \n Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Beschwerdegegner,
  2. \n
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Gegenstand
Enteignungsrecht (materielle Enteignung / Entschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 ersuchte A.________ um Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Autounterstand auf dem Grundstück KTN F.________, D.________, Küssnacht. Das Baugrundstück liegt einerseits in der Wohnzone W2B (Wohnzone mit mittlerer Ausnützung) und andererseits vollständig innerhalb der Baulinie II für den kantonalen Nutzungsplan \"Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1\".
\n Mit Beschluss vom 11. Mai 2011 erteilte der Bezirksrat Küssnacht die Baubewilligung für den ersuchten Neubau unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen, nachdem das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Gesamtentscheid vom 21. April 2011 die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt hatte. Unter Dispositiv Ziff. 8 wurde folgende Auflage verfügt:
\n Die unter Nutzungsplan \"Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1\" Baulinie II stehenden Auflagen sind für die Ausführungen des Bauvorhabens verbindlich. Es ist ein Nachweis der setzungsunempfindlichen Konstruktion zu erbringen. Die dafür notwendigen statischen und konstruktiven Nachweise sind dem Tiefbauamt Kanton Schwyz (…) mindestens vier Wochen vor Baubeginn zur Prüfung einzureichen.
\n Verschiedene untergeordnete Projektanpassungen (Verschiebung Waschküche, Erweiterung Carport, interne Umdispositionen) hat der Bezirksrat mit Beschluss vom 16. August 2011 bewilligt.
\n B. Von der Liegenschaft KTN F.________ wurde am 29. August 2011 die Liegenschaft KTN G.________ abparzelliert. A.________ wurde die Liegenschaft KTN G.________ übertragen, B.________ die Liegenschaft KTN F.________. Der Neubau kommt im Wesentlichen auf KTN G.________ zu liegen, teilweise (Carport) auch auf KTN F.________.
\n C. Im Zeitpunkt der Baubewilligung war das öffentliche Auflageverfahren für den Nutzungsplan \"Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1\" abgeschlossen, der Nutzungsplan war jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Südumfahrung bezweckt die Verlagerung des Durchgangsverkehrs. Im Nutzungsplan werden u.a. Baulinien für Bauten und Anlagen festgelegt. Die Baulinien dienen der Sicherung des oberirdischen und unterirdischen Strassenprojekts. Innerhalb dieser Baulinien dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Insbesondere darf innerhalb der Baulinien II und III der Untergrund nicht derart genutzt werden, dass der Bau des Strassentunnels gestört oder verunmöglicht wird. Innerhalb der Baulinie II dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die eine setzungsunempfindliche Konstruktion aufweisen und die mit keinem Bauteil einschliesslich der Fundamente mehr als 4 m unterhalb des gewachsenen Terrains zu liegen kommen. Die erforderlichen Nachweise hat die Bauherrschaft zu erbringen (§ 4 Verordnung zum kantonalen Nutzungsplan Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1). Der Regierungsrat hat den Nutzungsplan per 1. November 2011 in Kraft gesetzt (Abl 2011 S. 2165).
\n D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 hat A.________ bei der Baubewilligungsbehörde um die Bewilligung erweiterter Fundationsmassnahmen ersucht (Fundation mit Tiefenrüttelverfahren).
\n Mit Gesamtentscheid vom 1. Februar 2012 hat das ARE die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen für die erweiterten Fundationsmassnahmen erteilt. Der Gesamtentscheid wurde dem Baugesuchsteller mit der Baubewilligung der Baukommission Küssnacht vom 14. Februar 2012 eröffnet und die Baubewilligung für die erweiterten Fundationsmassnahmen wurde erteilt.
\n E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 liessen A.________ und B.________ bei der Kantonalen Schätzungskommission das Begehren um Feststellung einer materiellen Enteignung und Feststellung einer Entschädigung mit folgenden Anträgen einreichen:
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    \n
  1. Es sei festzustellen, dass mit den vom Kanton verlangten Auflagen von Baubeschränkungs- und Sicherungsmassnahmen, insbesondere bezüglich der Fundation und Baugrundbefestigung, als Folge des geplanten Baus des Tunnels Burg gemäss Kantonalem Nutzungsplan Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1 eine einschneidende Beschränkung der Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse der Eigentümer der Grundstücke GB Nr. G.________ und GB Nr. F.________ resultiert und folglich eine materielle Enteignung vorliegt.
  2. \n
  3. Es sei der Kanton Schwyz zu verpflichten, den Gesuchstellern die als Folge der materiellen Enteignung bewirkten Mehrkosten bei der Erstellung des Zweifamilienhauses auf GB Nr. F.________ und GB Nr. G.________, mindestens Fr. 744‘627.75 nebst 5% Zins seit 12. Juni 2013 zu entschädigen.
  4. \n
\n F. Mit Entscheid vom 1. September 2017 beschloss die Kantonale Schätzungskommission für Enteignungen (nach Durchführung einer ergebnislosen Einigungsverhandlung am 17. Juli 2015):
\n 1. Es wird festgestellt, dass im Sinne der Erwägungen in Bezug auf die Auflagen als Folge des Baus des Tunnels Burg gemäss kantonalem Nutzungsplan Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1 bezüglich der Grundstücke G.________ Küssnacht und F.________ GB Küssnacht keine materielle Enteignung vorliegt.
\n 2. Das Gesuch um Entschädigung aus materieller Enteignung wird demzufolge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2.  Die Verfahrenskosten betragen CHF 5'400.00 und werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
\n 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
\n 4.-5.  (RM-Belehrung, Zustellung).
\n G. Gegen diesen Entscheid lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 25. September 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Dispositiv Ziff. 1, 2 und 3 (recte 4) des Entscheids der Kantonalen Schätzungskommission für Enteignungen vom 1. September 2017 seien aufzuheben.
\n 2. Es sei festzustellen, dass die Baubeschränkungs-, sowie Schutz- und Sicherungsauflagen im Hinblick auf den Bau des Tunnels Burg gemäss Kantonalen Nutzungsplan Südumfahrung Küssnacht Abschnitt 1 für die Grundstücke GB Nr. G.________ und GB Nr. F.________ Küssnacht eine materielle Enteignung bewirken.
\n 3. Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern als Solidargläubiger den Betrag von Fr. 693'388.00 nebst 5% Zins seit 12. Juni 2013 zu bezahlen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n H. Die Schätzungskommission reicht mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen.
\n Das Baudepartement des Kantons Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Innert erstreckter Frist lassen sich A.________ und B.________ mit Eingabe vom 5. März 2018 zur Stellungnahme des Baudepartementes vom 7. November 2017 und zur Stellungnahme der Schätzungskommission vom 12. Oktober 2017 vernehmen, wobei sie an ihren Anträgen festhalten. Das Baudepartement nimmt dazu mit Eingabe vom 6. April 2018 Stellung.
\n I. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 an die Verfahrensbeteiligten und die Vor­instanz hält der verfahrensleitende Richter fest, es stelle sich die Frage, ob eine formelle Enteignung vorliege und dem angefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass ein formelles Enteignungsverfahren pendent sei. Weder die Akten noch die Parteieingaben würden dazu weitere Hinweise enthalten. Sollte ein Verfahren betreffend formelle Enteignung hängig sein, werde eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Erwägung gezogen. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
\n Das Baudepartement äusserte sich mit Schreiben vom 3. Juli 2018, die Beschwerdeführer ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juli 2018.
\n Die Kantonale Schätzungskommission für Enteignungen hält mit Schreiben vom 3. Juli 2018 fest, dass bei ihnen aktuell kein Verfahren betreffend Entschädigung aus formeller Enteignung hängig sei.
\n Mit Schreiben des verfahrensleitenden Richters vom 6. Juli 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass einstweilen auf eine Verfahrenssistierung verzichtet werde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Kantonale Schätzungskommission verneint im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen materiellen Enteignung. Vorab wird im Entscheid darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens und noch vor Inkraftsetzen des kantonalen Nutzungsplanes der Nachweis der setzungsunempfindlichen Konstruktion verlangt wurde und auch bereits damals verlangt wurde, dass kein Bauteil mehr als 4 m unterhalb des gewachsenen Terrains zu liegen komme. Da die Baubewilligung mit diesen Auflagen vom 11. Mai 2011 und der Kostenvoranschlag vom 31. Mai 2011 datiert seien, hätten allfällige Mehrkosten – wären solche zufolge der Auflagen entstanden – bereits in diesem Kostenvoranschlag enthalten sein müssen.
\n Im Weiteren wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der Abstand zwischen dem Tunnelscheitel und dem gewachsenen Terrain des Baugrundstückes 13 m betrage. Zwischen Tunnelscheitel und der Fundation des Bauobjektes der Beschwerdeführer bestehe ein Abstand von 9 m.
\n Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen materiellen Enteignung mit der Begründung, dass gemäss den eigenen Berechnungen aufgrund der Untertunnelung Mehrkosten für die Beschwerdeführer in Höhe von maximal Fr. 62'000.-- entstanden seien. Auch bei massiven Nutzungsbeschränkungen liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Enteignung vor, wenn auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibe. Vorliegend sei dies zweifellos der Fall. Die Mehrkosten von maximal ca. Fr. 62'000.-- vermöchten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die z.B. ein Teilbauverbot für 40% oder die Herabsetzung der Ausnützung um ca. drei Viertel als nicht schwer/intensiv im Sinne einer materiellen Enteignung qualifiziere, keine materielle Enteignung auszulösen. Die von den Beschwerdeführern gewählte Fundation mittels Rüttelstopfsäulen sei vom Kanton bzw. von der Projektleitung der Südumfahrung nicht vorgeschrieben worden. Vielmehr hätten Abklärungen von Seiten der Beschwerdeführer nach Vorliegen der Baubewilligung ergeben, dass aufgrund des Baugrundes (auch ohne Untertunnelung) eine bis dahin nicht vorgesehene Pfahlfundation notwendig sei, was dann zum dritten Baugesuch geführt habe. Zwar habe wegen der Untertunnelung keine Pfahlfundation durchgeführt werden können, die durch die durchgeführte und zulässige Fundation entstandenen Mehrkosten würden sich jedoch auf maximal Fr. 22'000.-- belaufen. Weiter seien Mehrkosten aufgrund einer dickeren Bodenplatte (Fr. 20'400.--), für einen Betonriegel (Fr. 16'080.--), für einen Mehraushub von 34 m3 (Fr. 2'000.--) und für Ingenieurleistungen in Höhe von Fr. 675.-- entstanden. Verschiedene weitere Mehrkosten, welche geltend gemacht wurden, seien ebenfalls nicht auf die Untertunnelung bzw. die damit verbundenen Auflage zurück zu führen. Insgesamt vermöchten diese Mehrkosten keine materielle Enteignung zu begründen.
\n Es liege auch kein Sonderopfer vor, da ca. 20 Grundeigentümer von der Baulinie II betroffen seien. Vernehmlassend macht die Vorinstanz nochmals geltend, dass bei der Beschränkung von Grundeigentum durch Baulinien von materieller Enteignung nur die Rede sein könne, wenn ein Baugrundstück vollständig oder zum grössten Teil innerhalb der Baulinie liege oder durch diese derart zerschnitten werde, dass darauf nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich gebaut werden könne.
\n 1.2 Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich zunächst ein, die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine Entschädigungspflicht bei einer Verminderung der baulichen Ausnützung verneint werde, beziehe sich auf raumplanungsrechtliche Einschränkungen der Überbauungsmöglichkeiten infolge Umzonungen / Abzonungen. In casu seien für den staatlichen Eingriff in ihre Grundstücke nicht Zonenplanungsmassnahmen ursächlich, sondern die von der Bauherrschaft SUK (Südumfahrung Küssnacht) verlangten Schutz- und Untergrundbefestigungsmassnahmen, um die Sicherheit des Baus und Betriebs des Tunnels Burg der SUK zu gewährleisten. Den Beschwerdeführern seien mit der Inkraftsetzung des Kantonalen Nutzungsplans SUK 1 am 1. November 2011 Auflagen bezüglich Biegesteifigkeit des Gebäudes und Befestigung und Sicherung des Baugrundes im Bereich des Baugrubenaushubs gemacht worden (vgl. Gesamtentscheid ARE vom 21. April 2011 und vom 1.2.2012; Verpflichtung zur Erstellung des Neubaus als setzungsunempfindliche Konstruktion und Verpflichtung, die Baute nicht weiter als 4 m unter dem gewachsenen Terrain zu erstellen). Die Beschwerdeführer halten daran fest, dass für die geforderte Baugrundstabilisierung Rüttelstopf-Ver-dichtungssäulen aus Schotter verlangt worden seien. Vom ARE sei zur Auflage gemacht worden, dass die Fundation gemäss diesem Pfahldispositiv (der E.________ Ingenieure AG vom 21.12.2012) zu erstellen sei.
\n Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, der Kanton verschaffe sich mit der Untertunnelung ihrer Grundstücke in ungenügender Tiefe Vorteile, die nicht kostenlos zu erlangen seien. Indem der Kanton Sicherungsmassnahmen für sein Werk (Tunnelbau) von den darüber liegenden Grundeigentümern verlange, müsse er für die Kosten dieser Massnahmen Entschädigung leisten. Es sei Pflicht und Aufgabe des Tunnelbauers, den Baugrund zwischen Tunnelscheitel und Oberfläche zu sichern.
\n Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 5. März 2018 machen die Beschwerdeführer zudem geltend, der Kanton verkenne, dass mit den gestützt auf den kantonalen Nutzungsplan SUK angeordneten Baubeschränkungs- und Sicherungsmassnahmen in die Baufreiheit des Grundeigentümers eingegriffen werde, indem sein Recht, das Grundeigentum im Erdreich zu nutzen (