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\n \n \n III 2017 190
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| \n Entscheid vom 23. Februar 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Keller, \n Herrengasse 3, B.________, 6431 Schwyz,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (geboren am A.________1979) wurde am 30. August 2001 der Führerausweis für drei Monate entzogen, weil er am 14. Juli 2001 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten hatte (act. 1). Am 1. Mai 2002 folgte wegen einer erneuten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Entzugsverfügung für 4 Monate (act. 2).
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A.2 Gestützt auf einen eingegangenen Bericht der Stadtpolizei Zürich, wonach der dringende Verdacht einer Drogensucht bestehe, ordnete das Verkehrsamt am 16. September 2002 für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug an (act. 3). Nach Eingang eines Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 13. März 2003 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt (u.a. Nachweis der Drogenabstinenz mit Urinprobenkontrollen etc., vgl. act. 4).
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A.3 Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 hat das Verkehrsamt erneut einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass A.________ Auflagen missachtet und dem Aufgebot des betreffenden Arztes nicht Folge geleistet habe (act. 5). Nach einem IRM-Bericht vom 22. September 2003 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 3. November 2003 die Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen bejaht und den vorsorglichen Sicherungsentzug aufgehoben (act. 6).
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A.4 Nachdem A.________ in Wollerau einen Personenwagen nach dem Konsum von Alkohol und Drogen gelenkt und dabei einen Unfall verursacht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2004 der Führerausweis wieder vorsorglich entzogen (act. 7). Für diesen Verkehrsunfall wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2004 der Führerausweis für 6 Monate entzogen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Verfügung vom 3. November 2003 ein weiterer Arztbericht über die Einhaltung der Drogenabstinenz eingereicht werden müsse. Falls bis spätestens 27. Juli 2004 kein solches Arztzeugnis eingereicht werde, müsste erneut ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet werden (act. 8).
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A.5 Am 28. Juli 2004 verfügte das Verkehrsamt erneut einen vorsorglichen Sicherungsentzug mit der Begründung, dass das geforderte Arztzeugnis über die Einhaltung der Drogenabstinenz nicht eingereicht worden sei (act. 9). Gestützt auf einen IRM-Bericht vom 14. Dezember 2004 bejahte das Verkehrsamt die Fahreignung unter Auflagen und hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf (act. 10). Unter Hinweis auf einen weiteren Bericht des IRM vom 30. Mai 2005 entliess das Verkehrsamt mit Verfügung vom 14. Juni 2005 A.________ aus der medizinischen Kontrolle (act. 12).
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A.6 Rund 11 Monate später ordnete das Verkehrsamt am 16. Mai 2006 einen vorsorglichen Sicherungsentzug an mit der Begründung, gemäss einem eingegangenen Bericht der Kantonspolizei Schwyz bestehe der dringende Verdacht einer Drogensucht (act. 13). Nach Eingang eines IRM-Berichts vom 19. Mai 2008 verfügte das Verkehrsamt am 30. Juni 2008 einen Sicherungsentzug, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung diverser Auflagen abhängig gemacht wurde (act. 14).
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A.7 Mit Verfügungen vom 11. Februar 2009 und vom 25. September 2009 bejahte das Verkehrsamt die Fahreignung unter Einhaltung von diversen Auflagen (act. 15, act. 17). Am 23. Dezember 2009 folgte erneut ein vorsorglicher Sicherungsentzug, weil A.________ gemäss Polizeibericht gegen die Auflage zur Einhaltung einer Drogenabstinenz verstossen hatte (act. 18). Unter Hinweis auf einen IRM-Bericht vom 22. Februar 2010 bejahte das Verkehrsamt unter Einhaltung von Auflagen die Fahreignung und hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf (act. 19). Solche Auflagen wurden mit Verfügung vom 26. November 2010 erneuert (act. 20).
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A.8 Mit Verfügung vom 30. März 2011 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis erneut vorsorglich entzogen mit der Begründung, dass er in der Stadt Zürich am 3. Januar 2011 auf der Zurlindenstrasse in verbotener Fahrtrichtung einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand sowie unter Einfluss von Drogen (Cocain und Cannabis) gelenkt hatte (act. 21).
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A.9 Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 22. Januar 2013 wurde im IRM-Gutachten vom 28. Februar 2013 die Fahreignung verneint (act. 23). Eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte am 11. November 2013 (mit IRM-Gutachten vom 30.1.2014), worauf das Verkehrsamt mit Verfügung vom 14. Februar 2014 den Führerausweis unter Einhaltung von verschiedenen Auflagen wieder erteilte (act. 24). Solche Auflagen wurden gestützt auf jeweilige IRM-Berichte (vom 24.7.2014, 3.2.2015, 18.8.2015, 15.3.2016) mit Verfügungen vom 5. September 2014, vom 6. März 2015, vom 7. Oktober 2015 und vom 6. Mai 2016 erneuert (act. 26 bis act. 29).
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B. Mit Schreiben vom 22. August 2016 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich im September 2016 erneut beim IRM für eine Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse zu melden. Diese Untersuchung erfolgte am 17. Oktober 2016, worauf das IRM mit Kurzbericht vom 3. November 2016 die Fahreignung unter Einhaltung einer Drogenabstinenz bejahte mit erneuter Kontrolle im April 2017 (vgl. Vi-act. 3, 4). In der Folge gewährte das Verkehrsamt am 17. und 24. November 2016 das rechtliche Gehör hinsichtlich der künftigen Auflagen (Vi-act. 5 bis 7).
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C. Am 19. Dezember 2016 hat die Kantonspolizei Schwyz A.________ den Führerausweis aufgrund eines Vorfalles vom 18. Dezember 2016 vorläufig abgenommen mit der Begründung „Verkehrsunfall mit Körperverletzung und Fahrerflucht“ (Vi-act. 8). Am 27. Dezember 2016 ging beim Verkehrsamt der Polizeirapport zum Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2016 (Sonntag, 15.50 Uhr) in Einsiedeln ein (Vi-act. 11).
\n Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 ans Verkehrsamt ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ um umgehende Aushändigung des Führerausweises (Vi-act. 14).
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D. Am 26. Januar 2017 ging beim Verkehrsamt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten ein, welches die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beim IRM in Auftrag gegeben hatte und auf Blut- sowie Urinproben basiert, welche A.________ am 19. Dezember 2016 im Spital Einsiedeln entnommen worden waren (Vi-act. 13).
\n Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich des Erlasses eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit (Vi-act. 15). Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das Verkehrsamt darum, dass mit dem Erlass einer Verfügung zuzuwarten sei, bis der rechtskräftige Strafentscheid vorliege (Vi-act. 16). In der Antwort vom 2. März 2017 stimmte das Verkehrsamt dem beantragten Zuwarten grundsätzlich zu, allerdings mit der Ergänzung, dass der von der Kantonspolizei abgenommene Führerausweis weiterhin entzogen bleibe (Vi-act. 17).
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E. Mit Eingabe vom 16. März 2017 ersuchte A.________ um Vornahme einer Abstinenzkontrolle bzw. einer verkehrsmedizinischen Abklärung (Vi-act. 20). Nach Erhalt des Anmeldeformulars machte A.________ in einem Schreiben vom 24. März 2017 an das Verkehrsamt geltend, es gehe ihm nur um eine abschliessende Kontrolluntersuchung in einer längst laufenden Abstinenzkontrolle, derweil der Einsiedler-Vorfall vom 18. Dezember 2016 Gegenstand der strafrechtlichen Sachverhaltsuntersuchung bilde (vgl. Vi-act. 21). Dazu äusserte sich das Verkehrsamt mit Schreiben vom 28. März 2017 (vgl. Vi-act. 22). Mit Schreiben vom 25. April 2017 orientierte A.________ das Verkehrsamt über das Ergebnis einer in der Praxis des Hausarztes am 1. Februar 2017 eingeholten Urinprobe (Vi-act. 24). Nachdem A.________ vom IRM ein Aufgebot zur Fahreignungsabklärung für den 23. Juni 2017 erhalten hatte, beantragte er mit Schreiben vom 24. April 2017, dass das Verkehrsamt beim IRM um einen früheren Termin nachsuchen solle (Vi-act. 26).
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F. In der Folge fand am 12. Juni 2017 beim IRM eine verkehrsmedizinische Untersuchung statt. Das entsprechende IRM-Gutachten wurde am 4. August 2017 erstattet (Vi-act. 30). Erneut gewährte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 24. August 2017 das rechtliche Gehör hinsichtlich eines vorgesehenen Sicherungsentzuges (Vi-act. 31). Davon machte der Rechtsvertreter von A.________ in Eingaben vom 11. September 2017 und vom 18. September 2017 Gebrauch (vgl. Vi-act. 33 und 36). Zur von A.________ vorgebrachten Kritik nahm das IRM mit Schreiben vom 22. September 2017 Stellung (Vi-act. 37).
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G. Mit Verfügung vom 27. September 2017 ordnete das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug des Führerausweises an, wobei im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten wurde (Vi-act. 38):
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\n - In Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 3 + 5 SVG (SR 741.01) und evtl.