\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2017 192
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 28. November 2018
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
1.   A.________,
2.   B.________,
3.   C.________,
alle wohnhaft ________,
\n Beschwerdeführer,
\n Ziff. 1 – 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
 
gegen
 
G.________ (Einbürgerungsbehörde),
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Einbürgerung
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. B.________ (Jg 1973, italienische Staatsangehörige, geboren in _______, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) und A.________ (Jg 1968, italienischer Staatsangehöriger, Zuzug in die Schweiz 1989, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) wohnen seit 1993 in der Gemeinde G.________. Sie haben zwei Söhne F.________ (Jg 1999) und C.________ (Jg 2006), die in der Schweiz geboren sind und über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Die Familie ________ wohnt im eigenen 6½-Zimmer-Einfamilienhaus am _______ in M._______ (die Eheleute besitzen zudem eine 2½-Zimmer Wohnung in der Gemeinde).
\n A.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der seit 31. Mai 2001 im schwyzerischen Handelsregister eingetragenen und in N.________ domizilierten H.________ GmbH. Die gleichen Funktionen übernimmt er auch bei der seit 18. Juli 2008 im schwyzerischen Handelsregister eingetragenen und in N.________ domizilierten I.________ GmbH, welche die Produktion und den Handel von Lebensmitteln, insb. von Glace bezweckt. B.________ ist ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der I.________ GmbH. Bis 11. März 2016 war sie zudem Gesellschafterin der H.________ GmbH (Tagesregister-Nr. _______). Bis 31. Mai 2014 war B.________ hauptberuflich kaufmännische Angestellte in Vollzeitpensum bei der J.________ AG. Vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 war sie bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet, ehe sie auf den 1. September 2015 eine 50% Stelle als Lohnbuchhalterin (vorerst als Zwischenverdienst) sowie eine zweite 50%-Stelle per 1. Januar 2016 als kaufmännische Angestellte aufnahm und bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet wurde.
\n B. Am 20. März 2015 reichte die Familie ________ bei der Gemeinde G.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die G.________ holte weitere Unterlagen und Auskünfte anderer Behörden ein (u.a. Betreibungsamt, Kantonspolizei, Steuerbehörde etc.).
\n C. Am 29. Januar 2016 fand ein Gespräch zwischen A.________, B.________ und F.________ sowie dem Präsidenten und der Protokollführerin der G.________ statt. Hintergrund des Gesprächs waren Unklarheiten betreffend Gesuchsakten, insbesondere über die finanziellen Verhältnisse (vgl. Vi-act. weisser Bund \"Unterlagen und Anhörungen\"). Gleichentags legten A.________, B.________ und F.________ den Test über die gesellschaftlichen und politischen Kenntnisse ab, welchen A.________ und B.________ bestanden, während F.________ die geforderte Punktzahl (mind. 60%) nicht erreichte. Mit Beschluss vom  16. März 2016 räumte die Einbürgerungsbehörde F.________ die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug ein.
\n D. Im Amtsblatt Nr. ________ wurden die Einbürgerungsgesuche von B.________, A.________, F.________ und C.________ publiziert. Es gingen keine Einwände ein.
\n E. Im Sommer 2016 zog F.________ sein Einbürgerungsgesuch zurück, am 28. September 2016 erging der separate Abschreibungsbeschluss der Einbürgerungsbehörde.
\n F. Am 22. Juni 2016 fand das Einbürgerungsgespräch von A.________, B.________ und C.________ statt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte die Einbürgerungsbehörde den Gesuchstellern mit, dass noch weitere Abklärungen notwendig seien. Es folgten weitere Abklärungen und Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte die Einbürgerungsbehörde den Gesuchstellern mit, dass die Gesuche voraussichtlich negativ beurteilt würden, weshalb ihnen Gelegenheit zum Rückzug gegeben wurde, was die Gesuchsteller jedoch ablehnten.
\n G. Am 14. September 2017 beschloss die G.________ was folgt (Beschluss Nr. 29 vom 14.9.2017):
\n 1. Das Einbürgerungsgesuch von A.+B.________ mit Sohn C.________, von Italien, wohnhaft in M_______, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 5'200.00 (inkl. bereits abgeschlossenes Gesuch von Sohn F.________). Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 4'200.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Die Gesuchsteller haben noch Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
\n (3. Rechtsmittelbelehrung).
\n H. Gegen den am 28. September 2017 zugestellten Beschluss lassen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer Ziff. 1), B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin Ziff. 2) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer Ziff. 3) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n  a) Hauptanträge:
\n 1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. September 2017 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau, des Ehemannes und des Sohnes C.________ gutzuheissen.
\n 2. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. September 2017 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau und des Sohnes C.________ gutzuheissen und das Einbürgerungsgesuch des Ehemannes zur separaten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss vom 14. September 2017 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau und des Sohnes C.________ einerseits sowie des Ehemannes andererseits zur separaten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n b) Verfahrensanträge:
\n 1. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Tonbandaufzeichnungen der Anhörungen der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2016 vor der Vorinstanz auszuhändigen.
\n 2. Den Beschwerdeführern sei nach Erhalt der Tonbandaufzeichnungen der
\n Vorinstanz im Sinne von Antrag Ziff. b.1 eine angemessene Frist von nicht weniger als 20 Tagen anzusetzen, um die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergänzen.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 lässt die Vorinstanz die Abweisung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge beantragen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Mit Replik vom 13. April 2018 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
\n Mit Duplik vom 2. Juli 2018 hält der Rechtsvertreter der Vorinstanz an den Anträgen in der Vernehmlassung fest. Zusammen mit der Duplik werden die Tonbandaufnahmen der Einbürgerungsgespräche der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 vom 22. Juni 2016 eingereicht. Die Duplik und Tonbandaufnahmen werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt, der sich hierzu mit Stellungnahme vom 31. August 2018 äussert. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 äussert sich der Rechtsvertreter der Vorinstanz zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. August 2018, worauf die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 eine weitere Stellungnahme einreichen. Am 16. November 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme hierzu.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) vom 29. September 1952 konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in