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\n \n \n III 2017 194
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| \n Entscheid vom 24. April 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Patrick Schönbächler, Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz, \n | \n
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| \n gegen
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| \n Einbürgerungsbehörde C.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Marco Bissig, \n Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einbürgerung
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren am ________1962, irakischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) und seine Ehefrau B.________ (geboren am ________1969, irakische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C) sind die Eltern von E.________ (geboren am ________1993, Erteilung des Kantonsbürgerrecht mit RRB Nr. 923/2011 vom 20.9.2011) und F.________ (geboren am ________1996, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 330/2012 vom 21.3.2012). Im Jahr 1998 reiste die Familie A+B.________ in die Schweiz ein. Seit April 1999 haben sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde C.________ (mit Unterbruch vom ___ 2005 bis ___ 2006, Wohnsitznahme in der Gemeinde X.______).
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B. Am 22. Juni 2013 absolvierten die Eheleute A+B.________ im Berufsbildungszentrum (BBZ) Pfäffikon die Sprachstandanalyse, welche A.________ im Mündlichen Teil mit 38 von 54 Punkten und B.________ mit 35 von 54 Punkten bestanden (beide Referenzniveau B2 entsprechend des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [GER]).
\n Am 10. August 2015 stellten die Eheleute A+B.________ bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________ gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, welches im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde (Abl D.________. Am 27. April 2016 fand eine Anhörung vor der Einbürgerungsbehörde C.________ statt. Für A.________ fiel der Entscheid mit drei zu vier Stimmen und für B.________ mit einer zu vier Stimmen (bei einer Enthaltung) negativ aus. Nachdem sich die Gesuchsteller mit dem voraussichtlichen Entscheid nicht einverstanden zeigten, fand am 23. Mai 2016 eine Besprechung zum Einbürgerungsgesuch statt, an dem A.________ und E.________ sowie zwei Mitglieder der Einbürgerungsbehörde teilnahmen. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 lehnte die Einbürgerungsbehörde C.________ das Gesuch von A.________ und B.________ ab.
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C. Gegen diesen Beschluss der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 25. Mai 2016 erhoben A.________ und B.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Einbürgerungsbehörde C.________ reichte zusammen mit ihrer Vernehmlassung ein Schreiben des Zivilstandsamtes Innerschwyz vom 21. Juni 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer um Fälschungen handle und weswegen ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei, womit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 nicht erfüllt seien. Mit der Replik reichten die Beschwerdeführer zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 19. August 2016 ein, wonach es sich bei den eingereichten Geburtsurkunden zwar um Fälschungen handelt, ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführer allerdings eindeutig verneint wurde.
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D. Mit VGE III 2016 140 vom 31. Januar 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ und B.________ gut, hob den Beschluss der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 25. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde C.________ zurück. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass einerseits eine fehlende Geburtsurkunde im laufenden Einbürgerungsverfahren keinen definitiven Gesuchsverweigerungsgrund darstelle, da ein solches Personenstandsdokument auch nach dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens beigebracht werden könne und (ultima ratio) für die Gesuchsteller die Möglichkeit bestehe, die notwendigen Geburtsangaben mittels Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten doch noch ins Personenstandsregister eintragen zu lassen (VGE III 2016 140 Erw. 2.5). Anderseits habe die Einbürgerungsbehörde gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, indem sie den Gesuchstellern eine mangelhafte Integration vorwerfe und sich dabei im Wesentlichen nur auf indirekte Hinweise stütze, ohne dass sie den umgehenden Ausräumversuchen der Gesuchsteller nachgegangen wäre (bspw. Erkundigungen beim örtlichen Fussballverein, Einholen der angebotenen Referenzauskünfte etc.).
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E. Im Nachgang zum Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. Januar 2017 lud die Einbürgerungsbehörde A.________ und B.________ erneut zu einem Gespräch mit Schwerpunkt Integration ein. Zudem prüfte sie die von den Gesuchstellern eingereichten Referenzauskünfte und holte aktuelle Auskünfte bei der Steuerbehörde, der Polizei, dem kantonalen Departement des Innern und der Fürsorgebehörde ein.
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F. Am 23. August 2017 fanden im Gemeinderatsaal in C.________ je ein separates, halbstündiges Gespräch mit A.________ und mit B.________ statt. Die Gesuchsteller wurden zu Beginn des Gesprächs informiert, dass Gesprächsprotokolle angefertigt und zu diesem Zweck Tonbandaufnahmen gemacht werden. Die Bewertung des Einbürgerungsgesprächs fiel für B.________ mit sechs zu null Stimmen negativ aus (Bf-act. 3).
\n Mit Beschluss vom 23. August 2017 hielt die Einbürgerungsbehörde C.________ was folgt fest:
\n 1.
A.________, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde C.________ erteilt.
\n 2.
Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird rechtskräftig, wenn der Gesuchsteller nach Eintrag im Personenstandsregister \"Infostar\" die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht hat.
\n 3.
B.________ wird gemäss Ziff. 4. der Erwägungen das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde C.________ nicht erteilt.
\n 4.
Für die Erstellung dieses Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 60.00 erhoben.
\n (5.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n In Erwägung Ziff. 4 des Beschlusses hielt die Einbürgerungsbehörde C.________ was folgt fest:
\n (…). Durch die erneuten Gespräche, die Referenzauskünfte sowie die Vereinstätigkeit konnte dargelegt werden, dass sich die Gesuchsteller um ihre Integration bemühen. Die Behörde erachtet deshalb die Eignungskriterien in integrativer und sozialer Hinsicht für eine Einbürgerung als genügend. Bei B.________ werden jedoch die sprachlichen Anforderungen als ungenügend bzw. nicht auf dem geforderten Niveau erachtet. Aus diesem Grund wird in ihrem Fall auch eine vollständige Integration in Frage gestellt. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse ist eine Integration aus Sicht der Behörde nicht möglich. Aus diesem Grund kann dem Einbürgerungsgesuch von B.________ nicht entsprochen werden.
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G. Gegen den am 29. September 2017 zugestellten Beschluss lassen A.________ und mit B.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Dispositiv Ziff. 2-4 des Beschlusses der Einbürgerungsbehörde C.________ v. 23. August 2017 seien aufzuheben.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Beschwerdeführer 1 dann rechtskräftig wird, wenn die notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister \"Infostar\" gemacht werden konnten.
\n 3.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Einbürgerungsvor-aussetzungen erfüllt. Eventualiter sei die Einbürgerungsbehörde zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zu verpflichten.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
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H. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 lässt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer. Ebenfalls am 15. Februar 2018 stellte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht die Tonaufnahmen der Gespräche mit den Beschwerdeführern vom 23. August 2017 zu.
\n Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 äussern sich die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im VGE III 2016 140 vom 31. Januar 2017 Erw. 1.1ff. wurden die massgeblichen Vorschriften zum Einbürgerungsverfahren dargelegt. Es wurde u.a. festgehalten, dass der Bund die Mindestvorschriften über die Einbürgerung erlässt (Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18. April 1999) sowie dass diese im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) vom 29. September 1952 konkretisiert sind.
\n In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das neue Bürgerrechtsgesetz (BüG [SR 141.0] vom 20.6.2014, in Kraft seit 1.1.2018) im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt, sondern gemäss Art. 50 Abs. 2 BüG das bis dahin geltende BüG, da vor dem Inkrafttreten des neuen BüG eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden.
\n Des Weitern wurde in VGE III 2016 140 ausgeführt, dass es den Kantonen erlaubt ist, über die in