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III 2017 215
 
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Entscheid vom 23. Februar 2018
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
Flurgenossenschaft A._______, 6442 Gersau,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. B._______,
    \n Beschwerdegegner,
  4. \n
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Gegenstand
Flurgenossenschaft A._______: Statutenänderung
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Sachverhalt:
\n A. Mit Beschluss (RRB) Nr. N1._______ vom 14. April 1992 hat der Regierungsrat die Gründung der Flurgenossenschaft A._______ in Gersau sowie die von der Gründungsversammlung am 18. Februar 1992 beschlossenen Statuten genehmigt. Art. 2 dieser Statuten lautet wie folgt:
\n 1  Die Genossenschaft bezweckt die Sanierung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse im Gebiet \"N._______\" ab der O._______ des Bezirks Gersau.
\n 2  Sie erwirbt zu diesem Zweck die erforderlichen dinglichen Rechte von den betroffenen Eigentümern; wenn möglich soll die Genossenschaft Eigentümerin des Strassenareals werden.
\n 3  Massgebend für die Sanierung ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 17.3.1987, RRB Nr. P1._______ und das Projekt für die Zufahrtsstrasse \"N._______\" von Ing. P._______ vom 25.3.1985.
\n 4  Für den Unterhalt ist der Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 mit den anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1992 beantragten und beschlossenen Abänderungen massgebend.
\n Weitere Eigentümer können verlangen, dass ihre Strassenstücke in den Unterhalt einbezogen werden. Der Vorstand veranlasst eine entsprechende Änderung des Kostenverteilplanes für den Unterhalt.
\n Mit RRB Nr. Q1._______ vom 5. Dezember 1995 hat der Regierungsrat das Ausführungsprojekt für den Ausbau der N._______ sowie den Kostenvoranschlag und den Kostenverteilplan genehmigt. Massgebend für das Ausbauprojekt waren die von Ing. P._______ am 25. März 1985 erstellten Pläne. Anschliessend erfolgte der entsprechende Ausbau der N._______.
\n B. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Oktober 2016 beschlossen die Mitglieder der Flurgenossenschaft mit 27 Ja- gegen 2 Nein-Stimmen eine Anpassung der Statuten. Unter anderem wurde auch Art. 2 wie folgt revidiert:
\n 1  Die Genossenschaft bezweckt den Ausbau, die Sanierung und den Unterhalt der Erschliessungsstrasse im Gebiet \"N._______\" ab der Q._______ bis zu den Grenzen der Grundstücke KTN C._______ des Bezirkes Gersau (es handelt sich um die im Unterhaltsplan vom 14. August 2014 [1:500; Plan Nr. 2014-002] gelb eingefärbte Strassenfläche).
\n Für die im Unterhaltsplan vom 14. August 2014 [1:500; Plan Nr. 2014-002] grün eingefärbte Strassenfläche ist die Genossenschaft unterhaltspflichtig (KTN D._______ bis und mit KTN E._______).
\n 2  Die Strasse gemäss Abs. 1 erster Satz (gelbe Fläche im Unterhaltsplan) dient ausschliesslich den Mitgliedern und Dienstbarkeitsberechtigten als Fuss- und Fahrweg. Dritte können sie für Zubringerdienste im Interesse der Mitglieder und ferner dann benützen, wenn sie einen Anspruch erheben.
\n 3  Mitglieder der Genossenschaft können verlangen, dass ihre Strassenstücke in den Unterhalt einbezogen werden. Der Vorstand veranlasst eine entsprechende Änderung des Kostenverteilplanes und legt den Unterhaltsanteil fest.
\n 4  Für den Unterhalt ist der Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 mit den anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1992 beantragten und beschlossenen Abänderungen massgebend.
\n Weitere Eigentümer können verlangen, dass ihre Strassenstücke in den Unterhalt einbezogen werden. Der Vorstand veranlasst eine entsprechende Änderung des Kostenverteilplanes für den Unterhalt.
\n C. Gegen diese Statutenanpassung erhob B._______ (der zusammen mit seiner Ehefrau über einen 60 % Miteigentumsanteil am Grundstück KTN F._______ verfügt) mit Eingabe vom 14. November 2016 sowie mit verbesserter Eingabe vom 24. November 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der von der Generalversammlung angenommenen Statutenanpassung.
\n D. Mit RRB Nr. R1._______ vom 17. Oktober 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Generalversammlung der Flurgenossenschaft A._______ vom 28. Oktober 2016 betreffend die Anpassung der Statuten wird aufgehoben.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden der Flurgenossenschaft A._______ auferlegt.
\n 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.-6.  Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n In der Begründung wurde unter anderem festgehalten (Erw. 3.1), der in Art. 2 Abs. 4 der Statuten als für den Unterhalt massgebend erklärte Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 sei gemäss den Angaben der Flurgenossenschaft weder auffindbar noch bilde er Grundlage des Handelns der Flurgenossenschaft. Dies sei indes nicht von entscheidender Bedeutung.
\n E. Gegen diesen RRB Nr. R1._______ vom 17. Oktober 2017 (Versand am 24.10.2017) erhob B._______ mit Eingabe vom 7. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit VGE III 2017 211 vom 23. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
\n F. Mit Eingabe vom 20. November 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch die Flurgenossenschaft gegen den RRB Nr. R1._______ vom 17. Ok-tober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz (RRB R1._______) vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben.
\n 2. Die Plan- und Statutenänderung gemäss Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Flurgenossenschaft A._______ vom 28. Oktober 2016 sei zu genehmigen.
\n 3. Zur Klärung des Sachverhaltes sei ein Augenschein vor Ort vorzunehmen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. De-zember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es weist darauf hin, dass die Verfahrensakten bereits im Verfahren III 2017 211 eingereicht wurden.
\n H. Der Beschwerdegegner retourniert dem Verwaltungsgericht am 15. De-zember 2017 (Postaufgabe) die Verfügung vom 21. November 2017 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung (bis spätestens 14.12.2017) mit dem Vermerk \"Berichtigung\" und unter Beilage verschiedener Unterlagen (Bg-act. 1-5). 
\n Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 räumte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdegegner Frist bis spätestens 9. Januar 2018 ein, um sich zur verspäteten Einreichung der Unterlagen zu äussern und auch zu erklären, was er \"berichtigen\" wolle. Hierauf teilt der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2017 mit, er habe die Frist \"absichtlich abgewartet\" und habe es doch nicht lassen können, zu zeigen, wogegen die Beschwerdeführerin klage. Gleichzeitig äussert er sich kurz zu den eingereichten Unterlagen.
\n I. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen stellte sich heraus, dass der in Art. 2 Abs. 4 der Statuten für den Unterhalt als massgebende Plan von Ing. P._______ vom 14. Mai 1991 weder bei der Flurgenossenschaft noch im Staatsarchiv greifbar ist, dass der Rechtsdienst diesen Plan (bzw. den \"nachgeführte[n] Strassenunterhaltsplan vom 18. Februar 1992\") aber bereits im Jahr 2014 beim Bezirk Gersau hatte beschaffen können.
\n Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 stellte das Verwaltungsgericht den Strassenunterhaltsplan vom 14. Mai 1991/18. Februar 1992 den Parteien zu.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden (§ 68 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (