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III 2017 217
 
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Entscheid vom 23. März 2018
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Alois ab Yberg,
\n Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz,
 
gegen
 
1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geboren ________ 1964, Staatsangehörige von Armenien, reiste am 17. März 2012 zwecks \"Vorbereitung der Heirat\" in die Schweiz ein. Vom Amt für Migration erhielt sie eine bis 16. September 2012 befristete Kurz-aufenthaltsbewilligung. Nach der Heirat mit dem Schweizer B.________ vom
\n 15. Mai 2012 erteilte das Amt für Migration A.________ im Rahmen des Fami-liennachzuges eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck \"Verbleib beim Ehegatten\".
\n B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 bewilligte das Bezirksgericht C.________ dem Ehepaar ________ das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit, worauf das Amt für Migration mit Schreiben vom 15. Juli 2015 A.________ mitteilte, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig gewährte es ihr das rechtliche Gehör und forderte sie auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Dem kam A.________ mit Eingabe vom 11. August 2015 nach.
\n C. Am 2. September 2015 verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________ sowie deren Wegweisung mit der Pflicht, die Schweiz bis spätestens 30. November 2015 zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 274/2016 vom 22. März 2016 ab mit der Aufforderung, das Land bis spätestens 30. Juni 2016 zu verlassen. Nachdem A.________ gegen diesen Beschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, hob das Verwaltungsgericht den Regierungsratsbeschluss auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Amt für Migration zurück (VGE III 2016 86 vom 28.7.2016).
\n D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 verweigerte das Amt für Migration die Verlängerung der (bis am 14.5.2016 gültigen) Aufenthaltsbewilligung von A.________. Sie wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 798/2017 am 24. Oktober 2017 ab.
\n E. Am 22. November 2017 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 798/2017 vom 24. Oktober 2017 und die Verfügung des Amts für Migration vom 17. Februar 2017 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
\n Das Amt für Migration teilt am 12. Dezember 2017 den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt am 14. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 26. Januar 2018 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein und sie selbst gleichentags verschiedene Belege. Auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet das Amt für Migration am 5. Februar 2018.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Am 2. September 2015 hatte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung verfügt, da es für eine Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung vom Ehemann an der dafür notwendigen erfolgreichen Integration gemäss