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III 2017 221
 
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Entscheid vom 26. Januar 2018
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
ZGB (KESB-Beschluss vom 13.9.2017 betr. Wechsel einer Mandatsträgerin)
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Sachverhalt:
\n A. D.________ (genannt E.________, geb. am 1.11.1930, verwitwet) ist Mutter von 3 erwachsenen Töchtern (F.________, 18.12.1948; G.________, 28.11.1958; A.________, A.________1960) und eines Sohnes (H.________, 28.12.1963, siehe Archiv-Dossier 394/16). Sie hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde I.________. Im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2016 193 vom 21. Dezember 2016 ist die Vorgeschichte enthalten. Darnach wurde E.________ am 8. Oktober 2014 verbeiständet, wobei ursprünglich der Sohn H.________ als Beistand amtete und mit Beschluss vom 22. April 2015 der B.________ die Berufsbeiständin Mirian Haller eingesetzt wurde. E.________ lebt seit dem 23. Mai 2016 im J.________ in K.________.
\n B. Nachdem sich A.________ gegen Handlungen der Beiständin M. Haller beschwert hatte, prüfte die KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 14. September 2016 die Angelegenheit und wies die Beschwerde ab. Eine dagegen von A.________ verfasste und von E.________ unterzeichnete Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 193 vom 21. Dezember 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Auf eine gegen diesen Verwaltungsgerichts­entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_144/2017 vom 22. Februar 2017 nicht eingetreten.
\n C. Am 13. Juni 2017 fand im Seniorenzentrum eine Besprechung statt, an welcher A.________, der Hausarzt Dr.med. C.________, der Fürsorgesekretär der Gemeinde I.________ sowie je eine Delegation des Seniorenzentrums und der KESB Ausserschwyz teilnahmen. Zum Inhalt dieser Besprechung gehörte u.a. eine geplante Ferienwoche von E.________ bei ihrer Tochter A.________, die Prüfung der Fragestellung, ob eine Verlegung von E.________ in die offene Abteilung möglich sei, die vorläufige Genehmigung des Betreuungsvertrages und ein Mandatsträgerwechsel an (vorläufig) Claudio Schmid, weil die Berufsbeiständin Mirian Haller gekündigt habe.
\n D. Mit Beschluss Nr. IA/007/42/2017 vom 13. September 2017 hat die KESB Ausserschwyz die bestehende Beistandschaft für E.________ an den neuen Beistand Ernst Schmid zur Weiterführung übertragen.
\n E. Gegen diesen am 11. November 2017 eingegangenen Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 27. November 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Es sei mir sofort ein unentgeltlicher Anwalt nach freier Wahl und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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  3. Der Beschluss Nr. IA/007/42/2017 der B.________ vom 13.09.2017 sei aufzuheben.
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  5. Es seien mir die aufgelaufenen Kosten von Fr. 8‘000.-- zu ersetzen.
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  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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\n F. Die KESB Ausserschwyz hat darauf verzichtet, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen.
\n Am 8. Dezember 2017 hat A.________ bei der KESB Ausserschwyz ein Be­gehren eingereicht, wonach sie als Beiständin für ihre Mutter E.________ einzusetzen sei. Die KESB Ausserschwyz hat dieses Begehren am 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf das pendente Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (