\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
III 2017 227
III 2018 4
 
 
Entscheid vom 26. Januar 2018
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
\n  
\n      Verfahren I   (III 2017 227)
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
Fürsorgebehörde C.________, D.________
\n Beschwerdeführerin I,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. A.________,
    \n Beschwerdegegner I,
  4. \n
\n      Verfahren II   (III 2018 4)
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer II,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. Fürsorgebehörde C.________, D.________
    \n Beschwerdegegnerin II,
  4. \n
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Sozialhilfe
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ hat Ausbildungen als Elektromonteur und als Masseur (Sportmassage/ Fussreflexzonen-Massage etc.) absolviert und diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Nach einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle in Schlieren im Oktober 2002 hat die Suva hinsichtlich des diagnostizierten posttraumatischen Lumbalsyndroms eine UVG-Invalidenrente auf der Basis eines unfallbedingten IV-Grades von 30% gewährt. Die IV-Stelle hat es gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 9. Februar 2009 mit Verfügung vom 2. Juni 2009 abgelehnt, IV-Leistungen zuzusprechen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2009 92 vom 15. Januar 2010 abgewiesen (vgl. Archiv-Nr. 11/10).
\n B. Seit Oktober 2013 wird A.________ von der kommunalen Fürsorgebehörde finanziell unterstützt (gemäss den Angaben der Fürsorgebehörde C.________ hatte A.________ bereits früher zwischen Juni 2010 und Ende November 2012 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde C.________ bezogen).
\n Mit Eingabe vom 7. März 2016 an die IV-Stelle ersuchte A.________ erneut um Zusprechung von IV-Leistungen und reichte diesbezüglich Arztberichte ein. Die IV-Stelle ist mit Verfügung vom 30. September 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten.
\n Eine dagegen am 31. Oktober 2016 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 124 vom 13. Februar 2017 abgewiesen.
\n C. Mit Beschluss Nr. 68 vom 24. April 2017 hat die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
\n
    \n
  1. A.________ wird weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe - als Bevorschussung allfälliger Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritter - im Sinne der Erwägungen unterstützt.
  2. \n
  3. Im Sinne von Auflagen wird verfügt, dass A.________\n
      \n
    1. trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.________, Chiropraktor SCG/ ECU, sich intensiv um eine Arbeit zu bemühen hat und monatlich mindestens 5 Arbeitsbemühungen der Sozialberatung einzureichen hat,
    2. \n
    3. zu 20% am Beschäftigungsprogramm Impuls teilzunehmen hat, bei Bedarf mittels Taggeldauszahlungen
    4. \n
    5. das Pensum im Impuls soll stufenweise aufgestockt werden,
    6. \n
    7. alle Termine und Auflagen des Impuls lückenlos einzuhalten hat,
    8. \n
    9. den Scheidungsbeschluss/ gerichtliche Trennungsverfügung (von der Ehefrau F.________) mit den geregelten Alimenten der Sozialberatung abzugeben hat,
    10. \n
    11. die monatlichen Termine bei der Sozialberatung wahrzunehmen hat,
    12. \n
    13. die Kontoauszüge, allf. Lohnabrechnungen/ Arbeitslosentaggeldabrechnungen, Belege der Mietzahlung, der Arbeitsbemühungen und allfälligen Arztzeugnisse jeweils Anfang Monat unaufgefordert der Sozialberatung einzureichen hat.
    14. \n
  4. \n
  5. Die wirtschaftliche Hilfe wird erst nach der Terminwahrnehmung mit der So-zialberatung und dem monatlichen Einreichen der Kontoauszüge ausgelöst.
  6. \n
  7. Das Berechnungsblatt gemäss SKOS bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
  8. \n
  9. Im Weiteren werden die Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, die Prämien der Hausrat- & Haftpflichtversicherung gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und gemäss den Richtlinien zur Sozialhilfe übernommen. Weitere situationsbedingte Leistungen sind vorgängig und mit Kostenvoranschlag zu beantragen.
  10. \n
  11. Kommt A.________ den Auflagen nicht nach, meldet Änderungen der Verhältnisse, welche Einfluss auf den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe haben, nicht umgehend oder verliert den Arbeitsplatz selbstverschuldet, wird ihm angedroht, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um max. 30% zu kürzen. Vorbehalten bleibt eine vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
  12. \n
  13. (Rechtsmittelbelehrung)
  14. \n
\n D. Gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2017 beim Regierungsrat und machte sinngemäss geltend, dass er nicht arbeitsfähig sei.
\n Mit RRB Nr. 862/2017 vom 14. November 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2a, b, c und d des angefochtenen Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 24. April 2017 aufgehoben.
\n E. Gegen diesen am 22. November 2017 eingegangenen RRB reichte die Fürsorgebehörde rechtzeitig am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein (Verfahren III 2017 227):
\n
    \n
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 14. November 2017 (Beschluss Nr. 862/2017) sei aufzuheben und die Beschwerde an den Regierungsrat sei abzuweisen.
  2. \n
  3. Unter Kostenfolge zulasten des Kantons Schwyz.
  4. \n
\n Das Sicherheitsdepartement verzichtete am 4. Januar 2018 auf die Erstattung einer Vernehmlassung.
\n F. Am 4. Januar 2018 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht selber eine Beschwerde ein und nahm darin Bezug auf die Fürsorgebehörde C.________ und den Regierungsrat. Diese am 5. Januar 2018 eingegangene Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer III 2018 4 entgegen genommen. Diesbezüglich wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die beiden vorliegenden Beschwerden betreffen grundsätzlich die gleiche Sache, nämlich die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers II durch die kommunale Fürsorgebehörde (= Beschwerdeführerin I), wie sie von letzterer im zugrunde liegenden Beschluss vom 24. April 2017 geregelt wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
\n 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl.