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\n \n \n III 2017 232
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| \n Entscheid vom 24. April 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Bezirksgemeinde Einsiedeln, vertreten durch den Bezirksrat, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Voranschlag 2018; Aufhebung Budget-Position 869.361.00; Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm)
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Sachverhalt:\n
A. Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirkes Einsiedeln zur Bezirksgemeinde vom 12. Dezember 2017 ein. Traktandiert war unter anderem die Genehmigung des Voranschlags der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung 2018 und Festsetzung des Steuerfusses 2018 (vgl. Botschaft des Bezirksrates zur Bezirksgemeinde vom 12.12.2017). Im Rahmen der Budgetdebatte stellte Ueli Brügger im Namen der SVP Einsiedeln den Antrag, die Position 869.361.00, Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm von Fr. 75'000.-- zu streichen. Der Antrag wurde \"mit grossem Mehr abgelehnt\". Der vom Bezirksrat vorgelegte Voranschlag mit einem Aufwand von Fr. 90'681'600.-- und einem Ertrag von Fr. 87'496'400.-- bzw. einem Aufwandüberschuss von Fr. 3'185'200.-- wurde gemäss Antrag des Bezirksrates genehmigt (Protokoll Bezirksgemeinde vom 12.12.2017 S. 6; Vi-act. 1).
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B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erhebt A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag:
\n 1.
Die Position 869.361.00 im Voranschlag des Bezirks Einsiedeln für das Jahr 2018 sei aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit aller.
\n Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt der Bezirksrat Einsiedeln die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Am 2. Februar 2018 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme I zur Vernehmlassung des Bezirksrates Einsiedeln ein, am 5. Februar 2018 eine Stellungnahme II. Dazu nimmt der Bezirksrat am 14. März 2018 Stellung, wobei er am Antrag in der Vernehmlassung festhält. Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigt seine Anträge in einer Stellungnahme III vom 29. März 2018, worauf der Bezirksrat mit Schreiben vom 4. April 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustimmung zum Budgetposten Bezirksbeitrag Gebäudeprogramm von Fr. 75'000.-- bzw. die Ablehnung des SVP-Antrages sei unter Irreführung der Teilnehmer der Bezirksgemeinde erfolgt. Den Stimmberechtigten sei weisgemacht worden, dass vom Bund zusätzliche Fr. 1.5 Mio. für das Jahr 2018 erhältlich zu machen seien bzw. vom Bund fliessen werden, wenn man zusammen mit den anderen Bezirken eine Ausgabe von fünf Franken pro Einwohner annehme und dem Budgetposten zustimme. Der Bund könne diese Mittel indes gar nicht ausschütten, es fehle eine gesetzliche Grundlage. Ohne diese Irreführung wäre der Antrag nicht angenommen worden. Bezirksgemeindebeschlüsse, die von der zuständigen Behörde unter vorsätzlicher, auch eventualvorsätzlicher Irreführung der Stimmberechtigten mit falschen Argumenten und falschen Versprechungen herbeigeführt würden, seien als nichtig, allenfalls als ungültig zu kassieren (Beschwerde Ziff. 18 f.).
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2.1 Gemäss § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in den Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d), sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss § 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) kann jede Person, die ein Interesse nachweist, gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben. Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b), Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. d) anfechten kann. Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (