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\n \n \n III 2017 233
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| \n Entscheid vom 27. Juli 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________ GmbH,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n vertreten durch C.________ Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - F.________ (STWEG), vertreten durch G.________,
\n Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung; Anpassung Umgebung, Motorfahrzeugabstellplätze)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 84 vom 19. Januar 1988 genehmigte der Regierungsrat für das in der Wohn- und Gewerbezone vier Geschosse (WG 4) gelegene Grundstück KTN 001 an der H.________ (Strasse) in I.________ den Quartiergestaltungsplan J.________. Mit Beschlüssen vom 22. Juli 1988 erteilte der Gemeinderat Altendorf die Baubewilligung für die drei Gebäude (A und B, C und D sowie [Büro- und Gewerbehaus] E und F) auf KTN 001 (H.________ (Strasse)).
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B. Am 15. Oktober 2014 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft H.________ (Strasse), vertreten durch G.________ ein Baugesuch für die \"Sanierung und Änderung Umgebung, H.________ (Strasse), J.________, I.________, KTN 001 (…)\" ein (publiziert und öffentlich aufgelegt im Amtsblatt Nr. xy vom ________). Dagegen wurden innert Frist drei Einsprachen eingereicht. Gerügt wurde unter anderem die geplante Erstellung von zusätzlichen Parkplätzen und die damit verbundene Entfernung der Grünflächen zwischen den Parkplätzen sowie die Änderung des bestehenden, schräg angelegten Parkplatzkonzepts und der ganzen Grünanlage (Einsprachen der Eheleute K.________ vom 3.11.2014, von L.________ vom 4.11.2014 sowie der M.________ AG vom 6.11.2014, in: RR-act. XII/05/blaues Dossier [Verfahren VB 78/2017]).
\n Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft an einer ausserordentlichen Versammlung entschieden hatte, dass keine Veränderung bei der Umgebung vorgenommen werden soll (vgl. Schreiben der G.________ vom 5.12.2014 an den Gemeinderat, in: RR-act. XII/05/blaues Dossier [Verfahren VB 78/2017]), wurde das Baugesuch zurückgezogen und vom Gemeinderat am 19. Dezember 2014 am Protokoll abgeschrieben.
\n In der Folge wurde die Sanierung der Unterniveaugarage im Meldeverfahren genehmigt, weil keine Veränderung der Umgebung vorgesehen war. Die für die Sanierung erforderliche und zeitlich befristete Verlegung der Fahrzeugabstellplätze im Freien auf das (westlich) benachbarte Grundstück KTN 002 wurde vom ARE mit Gesamtentscheid vom 19. Februar 2015 im vereinfachten Verfahren bewilligt (vgl. Gemeinderatsbeschluss [GRB] Nr. 143 vom 6.3.2017, Sachverhalt lit. D).
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C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 gelangte die A.________ GmbH (vertreten durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer N.________) an den Gemeinderat Altendorf und erkundigte sich nach der Bewilligungssituation zweier Sachverhalte: zum einen seien im J.________ (ostseitig) drei neue Parkplätze hinzugekommen, zum andern sei die Umgebung \"neu gestaltet und damit stark verändert\" worden; in diesem Rahmen habe es zusätzliche Parkplätze gegeben, Abstellplätze für Mofas/Velos seien aufgelöst und zu Parkplätzen für PWs geworden (RR-act. XII/05/blaues Dossier [Verfahren VB 78/2017]).
\n Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 antwortete die Baukommission der Gemeinde Altendorf (in: RR-act. XII/05/blaues Dossier [Verfahren VB 78/2017]), dass
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- nach dem Baugesuchsrückzug im Dezember 2014 kein Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei;
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- das Bauamt auf Anfrage der O.________ AG am 8. April 2015 mitgeteilt habe, dass aus kommunaler Sicht für die Sanierungsarbeiten an der Garagendecke beim J.________ die Meldepflicht erfüllt sei, und die Sanierungsarbeiten unter der Bedingung ausgeführt werden könnten, dass die bestehende Umgebung anschliessend wieder hergestellt werde;
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- im Zusammenhang mit einem Landabtausch mit dem benachbarten Grundeigentümer P.________ das Bauamt gegenüber Vertretern der Stockwerkeigentümergemeinschaft informell festgestellt habe, dass die Erstellung von zusätzlichen Fahrzeugabstellplätzen grundsätzlich bewilligungspflichtig, allerdings aus seiner Sicht auch bewilligungsfähig sei;
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- unter der Bedingung, dass die Stockwerkeigentümer mit der Erstellung von zusätzlichen Fahrzeugabstellplätzen einverstanden seien, auf ein baurechtliches Verfahren verzichtet oder zumindest das vereinfachte Verfahren in Betracht gezogen werden könne;
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- die Stockwerkeigentümergemeinschaft selbstverständlich aufgefordert werde, für die drei zusätzlichen Abstellplätze ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, falls dies gewünscht werde, damit ein kostenpflichtiger und anfechtbarer Entscheid erwirkt werden könne.
\n Mit Schreiben vom 22. Oktober 2016 äusserte sich die A.________ GmbH hierzu, wobei auch die \"unbewilligten Änderungen an deren Umgebung\" thematisiert wurden, und beantragte \"eine gemeinsame Begehung von Sachverständigen Seite mit dem Amt für Raumentwicklung um die aktuelle Situation zu Beurteilen und Aufklären\" (in: RR-act. XII/05/blaues Dossier [Verfahren VB 78/2017]).
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D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 forderte die kommunale Baukommission die G.________ auf, betreffend \"Überbauung J.________ in I.________, bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit Sanierung Tiefgarage\" ein Baugesuch einzureichen, aus welchem hervorgehe, \"welche Änderungen der Umgebung gegenüber dem ursprünglichen Bestand ausgeführt wurden\". Gleichentags informierte die Baukommission die A.________ GmbH, dass der Einbezug der kantonalen Fachstellen mangels Zuständigkeit derselben nicht als sinnvoll erachtet werde; solange kein Baugesuch vorliege, erübrige sich auch eine Begehung vor Ort (in: RR-act. XII/05/blaues Dossier [Verfahren VB 78/2017]).
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E. Am 25. November 2016 (Posteingang) reichte die G.________ in Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Gemeinde Altendorf ein (nachträgliches) Baugesuch betreffend \"Erstellung Fahrzeugabstellplätze [gemäss Publikation im Amtsblatt \"sechs zusätzliche Fahrzeugabstellplätze\"], Anpassung Umgebung\" ein, welches im Amtsblatt Nr. yz vom ________ mit dem Vermerk \"bereits ausgeführt\" publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen erhoben D.________ (vertreten durch C.________), B.________ und N.________ am 21. bzw. 22. Dezember 2016 \"mit gleichlautender Eingabe (Verfahrensökonomie)\" Einsprache.
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F. Mit Gesamtentscheid vom 1. Februar 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung (unter einer Auflage des Tiefbauamtes betr. Treppenaufgang im Bereich des Trottoirs); auf die Einsprachen trat es nicht ein, soweit kantonale Zuständigkeit bestand.
\n Mit Beschluss Nr. 143 vom 6. März 2017 erteilte der Gemeinderat Altendorf die baurechtliche Bewilligung für die Anpassung der Umgebung sowie sechs zusätzliche Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück KTN 001 an der H.________ (Strasse) in I.________ gemäss den eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen wie folgt:
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Einsprachen\n
\n - Die Einsprachen von D.________, v. d. C.________, B.________ sowie A.________ GmbH, N.________, alle I.________, werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Soweit die Einsprachen privatrechtliche Belange betreffen, wird darauf nicht eingetreten.
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Verfahrenskoordination\n
\n - Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung Nr. B2016-1552 vom 01.02.2017 gilt als integrierender Bestandteil dieser Bewilligung (s. Beilage). Dessen Auflagen und Nebenbestimmungen sind zu beachten und zu erfüllen.
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\n (Umgebungsgestaltung; Verkehrssicherheit; Nachführung der amtlichen Vermessung; Vorschriften; Bauausführung; Bauverantwortung, Sicherheit; Gebühren; Verfahren/Baufreigabe/Rechtsmittel; Zustellung)
\n Dagegen reichten D.________, vertreten durch C.________, B.________ und N.________ am 29. bzw. 30. März 2017 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein.
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G. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 872/2017 vom 21. November 2017 (Versand am 28.11.2017) wie folgt entschieden:
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\n - Die Beschwerden I, II und III werden abgewiesen.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu je einem Drittel (Fr. 500.--) den Beschwerdeführern I, II und III auferlegt. Die Anteile der Beschwerdeführer II und III werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen (je Fr. 500.--) verrechnet. Der Beschwerdeführer I hat seinen Anteil innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.
\n - Der Gemeinde Altendorf wird eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- zugesprochen, welche zu je einem Drittel (Fr. 150.--) von den Beschwerdeführern I, II und III zu tragen ist.
\n - Das Gesuch des Beschwerdeführers I um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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\n (5.-7. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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H. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Posteingang am 4.12.2017) reichen C.________, B.________ und N.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 27. Dezember 2017 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen (Schreibweise gemäss Original):
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\n - Der einseitig und lückenhaft geführte Beschwerdeentscheid zur Beschwerde sei aufzuheben und unter Kostenfolge des Beschwerdegegners zurückzuweisen.
\n - Unsere öffentliche Mitwirkung und Teilhaben in der Feststellung von massiv verletzenden Gemeinderatsaufgaben und -pflichten soll nicht noch bestraft und sanktioniert werden, sondern verlangt deren Würdigung und deren gerechte Behandlung.
\n - Der Beschwerdeentscheid sei auch aus den Gründen aufzuheben weil in denn Erwägungen (1, 2-2.7, 3-3.6, 4-4.2) am Ende beim Beschluss im Einzeln gar keiner gefasst wurde oder einfach vergessen ging.
\n - Auf Grund des Schreibstiels (offenbar) wird festgestellt, dass nicht alle Akten detailliert studiert wurden. Daher verlangen wir ein eingehendes Studium zu sämtlichen von uns gestellten Beschwerdepunkten also eine würdige brauchbare Beschlussfassung.
\n - Obwohl die drei von uns erwähnten vorgängig bereits erstellten Parkplätze argumentiert und Stellungnahme bezogen wurde, darf man doch erwarten das im Beschluss darauf eingegangen wird.
\n - Öffentlich rechtliche Belange können wir aus Erfahrung gut einstufen und haben auf diese in der Beschwerde vorsichtig detailliert aufgelistet und darauf hingewiesen, somit erwarten wir das diese Punkte auch im Beschluss gewürdigt werden.
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I. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 beantragt der Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Am 11. Januar 2018 verzichtet das Amt für Raumentwicklung (ARE) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2018 lässt der Gemeinderat Altendorf beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
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J. Mit Replik vom 6. Mai 2018 (Postaufgabe am 7.5.2018) nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen und stellen folgende ergänzenden Anträge (Schreibweise und Hervorhebungen gemäss Original):
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\n - Unserer obersten Rechtsquelle, die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sei Folge zu leisten, insbesondere die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, die Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben. Diese Grundrechte dürfen in ihrem Kerngehalt nicht angetastet werden.
\n - Aufgrund der vielen Beschwerden mit derselben Hauptursache - den grundsätzlich zwingend notwendigen, jedoch fehlenden Bauschlussabnahmen im Gestaltungsplangebiet J.________ - seien alle Fakten gesamtheitlich zu betrachten und endlich der wahrheitsgetreue Sachverhalt zu würdigen; besonders die bisher bewusst vorenthaltenen Akten, für die eingangs in dieser Replik explizit erneut ein Beweisantrag gestellt wird.
\n - Weil zwingendes Bundesrecht sowie wesentliche Verfahrensvorschriften und eindeutig öffentliches Interesse missachtet wurden, sei der Beschluss des Regierungsrates vom 21. November 2017 (RRB 872/2017) aufzuheben und zurückzuweisen. Zur Klärung unserer wiederholt vorgebrachten Willkür-Klagen sei endlich ein neutrales aufsichtsrechtliches Einschreiten zu veranlassen, wofür die bisher untätigen Aufsichtsbehörden durch eine externe und somit unabhängige Expertenkommission zu ersetzen seien.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für sämtliche Verfahren zulasten der beiden Vorinstanzen, welche ihre gesetzlichen baubehördlichen und Aufsichtspflicht seit Jahrzehnten sträflich missachtet und damit diesen Schaden zu verantworten haben.
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\n Die Vorinstanzen sowie die Beschwerdegegnerin reichen innert Frist keine Duplik ein.
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K. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (Postaufgabe am 9.5.2018) reichen die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Replik vom 6. Mai 2018 ein. Nachdem dieses Schreiben nach Ablauf der mit gerichtlichem Schreiben vom 13. April 2018 bis längstens 7. Mai 2018 angesetzten Frist eingereicht wurde, wurde es (samt Beilagen) aus den Akten gewiesen, was den Beschwerdeführern mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Mai 2018 mitgeteilt wird. Am 24. Mai 2018 (Postaufgabe) reichen die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (