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\n \n \n III 2017 27
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| \n Entscheid vom 25. April 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - B.________,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Personenwagen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am A.________1971) hat eine Ausbildung als diplomierte Werklehrerin und Kunsttherapeutin absolviert. Von Juni 2014 bis Ende Oktober 2015 arbeitete sie in der BSZ-Stiftung in D.________ als Gruppenleiterin Werken. Anschliessend war sie arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (bis 12.11.2016). In der Folge beantragte sie wirtschaftliche Sozialhilfe. Die B.________ hielt in ihrem Beschluss vom 17. November 2016 im Dispositiv u.a. was folgt fest:
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\n - Das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab 1. Dezember 2016 gutgeheissen. Zur Existenzsicherung wird A.________ ab 1. Dezember 2016 zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Es wird ihr aufgrund der monatlichen Bedarfsrechnung, gestützt auf die SKOS-Richtlinien und in Anwendung von § 15 des Sozialhilfegesetzes wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt.
\n - Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Sinne einer Bevorschussung nur weitergeführt, wenn A.________ ihr Fahrzeug (E.________, Cabriolet) zu einem marktüblichen Preis verkauft und den Erlös, welchen den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.00 übersteigt, an die Gemeinde C.________ abtritt. Sie hat diesen Betrag an die Gemeinde C.________ zurückzuzahlen. Erst danach besteht ein regulärer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Zum Verkauf des Autos wird ihr bis zum 31. Dezember 2016 Zeit gegeben. Eine Kopie des Kaufvertrages und die unterzeichnete Quittung ist der Sozialberatung einzureichen.
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\n Weigert sie sich, das Fahrzeug innert der angesetzten Frist zu verkaufen, den Erlös in der zuvor beschriebenen Höhe an die Gemeinde C.________ abzutreten, bzw. bezahlt [sie] mit dem den Vermögensfreibetrag übersteigenden Teil des Erlöses die bevorschusste Sozialhilfe nicht an die Gemeinde C.________ zurück, wird keine weitere Sozialhilfe ausgerichtet und A.________ hat die bevorschusste Sozialhilfe zurückzuzahlen.
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\n - Erfüllt A.________ die zuvor in Ziff. 2 genannten Bedingungen, wird die wirtschaftliche Sozialhilfe bei Anhalten der Notlage im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums weitergeführt, bis A.________ dieses mit ihrem Einkommen wieder selber erreicht.
\n - Der Beschluss erstreckt sich auch auf die Kosten der Selbstbehalte bei Arzt- und Medikamentenrechnungen, soweit es anerkannte Pflichtleistungen nach KVG sind (…).
\n - Auflage: A.________ ist verpflichtet, sich innerhalb von fünf Monaten (4 Monate Kündigungsfrist plus 1 Monat Bedenkfrist) ab Beschlussfassung [um] eine Wohnung innerhalb der Mietzinslimite der B.________ zu bemühen. Diese liegt bei einem 1-Personenhaushalt bei Fr. 800.00. (…)
\n - Die Unterstützung wird A.________ auf das Konto … überwiesen (…).
\n - Auflage: A.________ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt werden können, wenn Anordnungen der Sozialberatung F.________ oder der B.________ nicht befolgt und Auflagen und Weisungen missachtet werden. (…)
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B. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 15. Dezember 2016 beanstandete A.________ die Verpflichtung zum Verkauf ihres Personenwagens. Mit Beschluss
(RRB) Nr. 96/2017 vom 7. Februar 2017 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und im Dispositiv Ziffer 1 (Satz 2) festgehalten, dass A.________ ihr Auto bis zum 20. März 2017 zu verkaufen und der B.________ den Erlös abzüglich des Freibetrages von Fr. 4‘000.-- als Rückerstattung der bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe abzuliefern habe.
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C. Gegen diesen RRB hat A.________ rechtzeitig am 17. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Ihr Rechtsbegehren fasste sie wie folgt zusammen:
\n Ich bitte Sie um Aufschub um drei Monate um Fristverlängerung/ Fristerstreckung bis auf Ende Mai 2017. Ich bin sicher, dass ich bis Ende April eine neue Anstellung mit Vertrag gefunden habe, aber dazu brauche ich das Auto, sonst kann ich diese Arbeitsstellen nicht antreten! Alle Stellen sind ausserkantonal gelegen weiter als 1.5 Std. weg von C.________. (…)
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D. Die B.________ verzichtete mit Schreiben vom 23. Februar 2017 auf die Erstattung einer ausführlichen Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen RRB Nr. 96/2017, an welchem festzuhalten sei.
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E. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2017 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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F. Der gerichtlichen Aufforderung, über den Zwischenstand von laufenden Bewerbungen zu informieren, kam die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 28. Februar 2017, 2. März 2017, 8. März 2017, 9. März 2017, 17. März 2017, 23. März 2017, 29. März 2017, 31. März 2017, 3. April 2017 und 10. April 2017 nach.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im angefochtenen Beschluss Nr. 96/2017 hat der Regierungsrat zutreffend im Einzelnen dargelegt, welche Bestimmungen und Regelungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Anwendung kommen. Es kann darauf verwiesen werden. Es geht dabei namentlich um den in § 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität, wonach Sozialhilfe grundsätzlich erst dann gewährt wird, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Gemäss