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III 2017 2
 
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Entscheid vom 1. September 2017
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Jonny Tanyeli, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________, c/o Alters- und Pflegeheim F.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur…,
 
gegen
 
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  1. C.________,
    \n Vorinstanz I,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n B.________ 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz II,
  4. \n
  5. D.________, Berufsbeistand, Amtsbeistandschaft …,
    \n Beigeladener,
  6. \n
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Gegenstand
Wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz / Höhe des Honorars
\n für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
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Sachverhalt:
\n A. Das Ehepaar E.________ (geb. ….1927) und … E.________ (geb. …1930) lebt seit dem 10. Januar 2014 im Alters- und Pflegeheim F.________ und ist nicht mehr in der Lage, die anfallenden Pflegeheimkosten aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken. Zur Vorgeschichte wird vorab auf den Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) III 2016 7+21 vom 21. April 2016 verwiesen, mit welchem die damaligen Rechtsmittel des Ehepaars gutgeheissen und die zugrunde liegenden Beschlüsse der C.________ und des Regierungsrats aufgehoben wurden; zudem wurde die Sache an die C.________ zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für das Ehepaar zu ermitteln, zu gewähren und die betreffenden Ausstände beim APH F.________ zu begleichen. Der weitere Verlauf bildete sodann Gegenstand des Verwaltungsgerichtsentscheides III 2016 168+186 vom 23. November 2016 (betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung).
\n B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ ernannte mit Beschlüssen vom 4. Mai 2016 für A.________ einen Vertretungsbeistand und betraute den Berufsbeistand D.________ mit dieser Aufgabe.
\n C. Mit Beschlüssen Nr. 2016-0022 und Nr. 2016-0023 vom 19. Juli 2016 hat die C.________ den Unterstützungsbedarf des Ehepaars E.________ separat berechnet und bis zum 30. September 2016 festgelegt mit dem Hinweis, dass \"die Zahlungen ab dem 1. Oktober 2016\" \"nach dem Garagenverkauf neu verfügt\" würden. Diese Beschlüsse wurden dem Rechtsvertreter des Ehepaars erst (nach gerichtlicher Anweisung im Verfahren III 2016 186) am 3. Oktober 2016 zugestellt, worauf das Ehepaar am 13. Oktober 2016 mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat folgende Anträge stellen liess (VB-Verfahren 232/2016):
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    \n
  1. Die Beschlüsse Nr. 2016-0022 betreffend E.________ und Nr. 2016-0023 betreffend E.________ vom 19. Juli 2016 seien aufzuheben und im Sinne der Begründung anzupassen;
  2. \n
  3. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Ihnen Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;
  4. \n
  5. Dieser Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen durch vorsorgliche Massnahmen, dass die angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 16 nicht per Ende September 2016 auslaufen und zumindest inhaltlich bis zur Rechtskraft dieses Beschwerdeverfahrens weitergelten;
  6. \n
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. Mit zwei Präsidialverfügungen vom 19. Oktober 2016 hat die C.________ die wirtschaftliche Unterstützung für die Monate Oktober und November 2016 für E.________ auf je Fr. 2'997.75 und für E.________ auf je Fr. 2'849.75 festgelegt. Dagegen liess das Ehepaar E.________ am 31. Oktober 2016 beim Regierungsrat eine weitere Verwaltungsbeschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren (VB-Verfahren 245/2016):
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  1. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2016 nichtig sind und der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat anzuordnen mittels superprovisorischer und provisorischer Anordnung, dass die Fürsorgeleistungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2016 im bisherigen Umfang weiterzuzahlen sind;
  2. \n
  3. Superprovisorisch und provisorisch sei die Beigeladene [Amtsbeistandschaft … D.________] zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die von der Beschwerdegegnerin ergangenen Beschlüsse vom 19. Juli 2016 keine Rückleistungen an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen;
  4. \n
  5. Es sei den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren um vorsorgliche Anordnungen (mit Superprovisorium) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Ihnen Rechtsanwalt Dr. B.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;
  6. \n
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Mit Zwischenbescheid vom 10. November 2016 hat das Sicherheitsdepartement die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen insoweit gutgeheissen, als es die C.________ angewiesen hat, für die Dauer der Beschwerdeverfahren weiterhin diejenigen Kosten zu übernehmen, welche nicht bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. Dagegen liess das Ehepaar E.________ am 14. November 2016 Einsprache erheben. Mit zwei neuen Beschlüssen vom 23. November 2016 (Nr. 2016-0034 und 2016-0035) setzte die C.________ die wirtschaftliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 für E.________ auf monatlich je Fr. 2‘997.75 und für E.________ auf monatlich je Fr. 2‘849.75 fest.
\n Mit RRB Nr. 1042/2016 vom 20. Dezember 2016 hat der Regierungsrat in den pendenten Rechtsmittelverfahren des Ehepaars E.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
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  1. Die Beschwerde II [VB 245/2016] wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der E.________ betreffenden Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2016 sowie die Dispositiv-Ziffer 2 der E.________ betreffenden Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2016 aufgehoben werden. Die Sache wird diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. \n
\n Im Übrigen werden die Beschwerden I [VB 232/2016] und II [VB 245/2016] im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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  1. Die beiden Beschlüsse Nr. 2016-0034 und Nr. 2016-0035 vom 23. November 2016 werden aufsichtsrechtlich aufgehoben.
  2. \n
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, bis auf weiteres den Beschwerdeführern wirtschaftliche Hilfe zu leisten und insbesondere diejenigen Kosten für deren Aufenthalt im APH F.________ zu übernehmen bzw. zu bevorschussen, welche nicht bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind.
  4. \n
  5. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2‘200.-- werden je hälftig (Fr. 1‘100.--) der Gemeinde … und den Beschwerdeführern (diesen unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. Die Gemeinde … hat ihren Anteil innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.
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  7. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘400.-- zugesprochen, welche von der Gemeinde … zu tragen ist.
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  9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen:\n
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    1. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.-- werden auf die Staatskasse genommen. Dieser Betrag unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss