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\n \n \n III 2017 65
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| \n Entscheid vom 28. August 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n - C.________,
\n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n wirtschaftliche Sozialhilfe
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am A.________ 1967) bezieht seit einiger Zeit von
\n der C.________ (Erstinstanz) wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs hat die Fürsorgebehörde C.________ einen Fragebogen zugestellt (FB-act. 1), welchen letzterer fristgerecht am 29. Februar 2016 ausgefüllt und unterzeichnet retournierte (FB-act. 1 und 3; jedoch mit Bleistift ausgefüllt, die rechtsgenügliche Eingabe erfolgte am 17.3.2016).
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B. Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die Fürsorgebehörde A.________ mit, dass ihr ein Grundbuchauszug von D.________ BL vorliege, wonach er Stockwerkeigentümer einer 3-Zimmerwohnung sei. Da er der Fürsorgebehörde dieses Vermögen seit Unterstützungsbeginn und auch auf dem Fragebogen vom 29. Februar 2016 nicht angegeben habe, habe er gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstossen. Des Weiteren wurde die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung verlangt. Die Fürsorgebehörde hege zudem den Verdacht, dass er neben den Sozialhilfeleistungen andere Einkünfte / finanzielle Hilfeleistungen Dritter erhalten habe. Schliesslich gewährte die Fürsorgebehörde A.________ das rechtliche Gehör und führte aus, dass sie nach Vorliegen der Stellungnahme die Bedürftigkeit neu beurteilen und die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe überprüfen werde (FB-act. 3/6). Die Stellungnahme von A.________ erfolgte am 2. Mai 2016 (FB-act. 3/6).
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C. Nach weiteren Abklärungen sowie Korrespondenzen mit A.________ hat die Fürsorgebehörde mit Beschluss Nr. 2191/16 vom 24. Oktober 2016 die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ per sofort mangels Nachweises der Bedürftigkeit sowie aufgrund der wiederholten Verletzung der Auskunftspflicht eingestellt. Zudem wurde festgehalten, dass A.________ vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2016 netto mit Fr. 129‘552.05 unterstützt worden sei und dass die Bevorschussung des Differenzbetrages der KVG-Prämie, der nicht durch die Prämienverbilligung gedeckt wird, per 31. Oktober 2016 ende (FB-act. 18).
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D. Dagegen erhob A.________ am 24. November 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und für die Dauer des Verfahrens die Fürsorgebehörde in einem Zwischenentscheid umgehend anzuweisen, die ungekürzten Beiträge im bisherigen Umfang auszuzahlen.
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E. Mit Beschluss Nr. 167/2017 vom 7. März 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
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F. Dagegen lässt A.________ am 11. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen:
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\n - Der Beschluss Nr. 167/2017 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
\n - Dem Beschwerdeführer sei weiterhin und fortdauernd wirtschaftliche Hilfe auszurichten.
\n - Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Fürsorgebehörde und mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 der Regierungsrat, die Beschwerde sei (vollumfänglich) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es spricht vorliegend nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Die Vorinstanzen konkretisieren ihren diesbezüglichen Antrag nicht. Die Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm mangels Kenntnis der vollständigen Akten im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignete Beweise zu führen oder zu bezeichnen. Infolge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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2.1.1 Gemäss