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\n \n \n III 2017 93
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| \n Entscheid vom 28. August 2017
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A._____, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Simone Thöni, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,
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| \n gegen
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| \n Einbürgerungsbehörde B._____,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung)
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Sachverhalt:\n
A. A._____ (geboren am _____ 1985, ____ Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung [Ausweis C]), reiste am ____ in die Schweiz ein und wohnt seither in B._____. Er besuchte in B._____ die Primar- und Sekundarschule und anschliessend die Handelsmittelschule an der Kantonsschule B._____, die er im Sommer 2005 mit dem kaufmännischen Berufsmaturitätsdiplom abschloss. Seit 2005 arbeitete A._____ im Bereich _____ für verschiedene Arbeitgeber in der Region und im Kanton ____, wobei er in den Jahren 2005 und 2006 für je zwei Monate und vom Juni 2013 bis Juni 2014 auf Arbeitssuche war und Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. Seit Juli 2014 arbeitet er im Bereich ____ bei der C.________ AG in ____ (Vi-act. 2).
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B. Am 15. Dezember 2015 reichte A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Am 28. September 2016 legte er die Staatskundeprüfung ab, welche er mit 84 von 93 Punkten bestand.
\n Am 26. Oktober 2016 fand das Einbürgerungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 4. November 2016 setzte die Einbürgerungsbehörde B._____ A._____ davon in Kenntnis, dass sein Gesuch um Einbürgerung aufgrund der noch nicht gefestigten beruflichen Situation sowie Zweifel am aufrichtigen Interesse an der Schweiz und ihrer Institutionen negativ beurteilt werde. A._____ erhielt die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug mit Rückerstattung der 2. Tranche der Verfahrensgebühr (Fr. 2'500.--) (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 liess A._____ durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er am Einbürgerungsgesuch festhalte. Am 10. Januar 2017 antwortete die Einbürgerungsbehörde, dass sie aufgrund der vorliegenden Fakten und Aussagen von A._____ einer Einbürgerung nicht zustimmen könne. Sie bot allerdings an, dass A._____ in einem zweiten Gespräch Gelegenheit erhalte, diese Unklarheiten und erheblichen Zweifel auszuräumen. A._____ wurde ersucht, Bankbelege sowie eine Aufstellung der gesamten Lebenshaltungskosten für das Jahr 2014 zum Gespräch mitzunehmen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 19.1.2017).
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C. Am 1. Februar 2017 fand das zweite Einbürgerungsgespräch statt, zu welchem A._____ die gewünschten Unterlagen mitbrachte. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 setzte die Einbürgerungsbehörde B._____ A._____ davon in Kenntnis, dass sie auch nach der zweiten Anhörung weiterhin Zweifel an seinen geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen habe, weshalb sie das Einbürgerungsgesuch nicht gutheisse. A._____ erhielt erneut die Möglichkeit zum Gesuchrückzug unter Rückerstattung der Verfahrensgebühr. Mit Schreiben vom 15. März 2017 liess A._____ der Einbürgerungsbehörde anzeigen, dass er am Einbürgerungsgesuch festhalte.
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D. Am 17. April 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde B._____ was folgt (Protokollauszug vom 17.4.2017, Geschäft Nr. 8; Bf-act. 2):
\n 1.
Das Einbürgerungsgesuch von A._____, geb. _____ 1985, ledig, B._____, wird abgelehnt.
\n 2.
Die kommunalen Einbürgerungsgebühren belaufen sich auf Fr. 3'000.-- und sind vollständig bezahlt.
\n (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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E. Gegen den am 26. April 2017 zugestellten (Bf-act. 4) Beschluss der Einbürgerungsbehörde B._____ lässt A._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Entscheid der Einbürgerungsbehörde B._____ vom 17. April 2017 sei aufzuheben.
\n 2.
Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen.
\n 3.
Eventualiter sei das Gesuch im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der
\n Vorinstanz.
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F. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n Am 17. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer die Replik einreichen, mit welcher er an seinen Anträgen festhält. Mit Duplik vom 25. Juli 2017 hält die Vorinstanz an der Beschwerdeabweisung fest. Am 3. August 2017 lässt der Beschwerdeführer eine kurze Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz einreichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) vom 29. September 1952 konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in