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\n \n \n III 2018 104
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| \n Entscheid vom 28. August 2018
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Berufsbildung, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2193, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Stipendium
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren 1985) stammt aus Eritrea und hält sich seit Juli 2014 in der Schweiz auf (Ausweis N für Asylsuchende). Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 hat die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz einen Anspruch auf Unterstützung (sei es als Bevorschussung von allfälligen Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritter, sei es als wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Ansatz für Asylanten) anerkannt.
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B. Seit anfangs Juli 2017 lebt A.________ zusammen mit einer anderen Person in einer 4-Zimmerwohnung ________ zwischen Schwyz und Steinen. Am 4. September 2017 unterzeichnete er mit der Firma B.________ AG einen Lehrvertrag als Gärtner EFZ (mit einem Lehrlingslohn im ersten Jahr von Fr. 600.--, im 2. Jahr von Fr. 800.-- sowie im 3. Jahr von Fr. 1‘100.--, vgl. vorinstanzl. Akten).
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C. Am 6. Oktober 2017 ging beim Amt für Berufsbildung ein Stipendiumsgesuch ein. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte das Amt für Berufsbildung am 13. Oktober 2017, dass ein Stipendium im Betrage von Fr. 6‘290.-- gewährt werde. Diese Verfügung wurde am 6. Dezember 2017 durch eine neue Verfügung ersetzt, welche ebenfalls einen Anspruch auf ein Stipendium in der Höhe von Fr. 6‘290.-- beinhaltete.
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D. Dagegen beschwerte sich A.________ mit einer Eingabe vom 11. Dezember 2017 beim Regierungsrat und beantragte einen höheren Stipendienbeitrag für das erste Ausbildungsjahr (von Fr. 10‘000.--).
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E. Mit Beschluss Nr. 336/2018 vom 15. Mai 2018 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
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F. Gegen diesen am 22. Mai 2018 versandten RRB hat A.________ rechtzeitig am 8. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dass ihm - analog wie bei Kollegen in der gleichen Situation - ein höherer Stipendienbetrag von Fr. 10‘000.-- zu gewähren sei.
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G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 hat das Sicherheitsdepartement beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellte das kantonale Amt für Berufsbildung mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2018. In einem per 2. August 2018 datierten und am 16. August 2018 beim Gericht eingegangenen Schreiben nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GAB; SRSZ 661.110) richtet der Kanton nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus, wenn die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsbeiträge werden in Form von nicht rückzahlbaren Stipendien oder von Studiendarlehen gewährt (§ 1 Abs. 2 GAB).
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1.2 Nach § 8 Abs. 2 GAB entsteht ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn die massgebenden Ausbildungskosten und Lebenshaltungskosten die anrechenbare Eigenleistung um mehr als Fr. 500.-- übertreffen.
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1.3 Die massgebenden Kosten setzten sich zusammen aus den Kosten für den Besuch einer Ausbildungsstätte (wie Schulgeld, Material- und Reisekosten) sowie den Kosten für Verpflegung, Unterkunft und allgemeine Lebenshaltung (§ 10 Abs. 1 GAB). Nach § 10 Abs. 2 GAB legt der Regierungsrat die massgebenden Kosten für häufige Ausbildungen und für die Lebenshaltung pauschal fest (lit. a) und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Lebenshaltungskosten anerkannt werden (lit. b).
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1.4.1 Von dieser in § 10 Abs. 2 GAB enthaltenen Kompetenz hat der Regierungsrat in